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VIDEO: Austritt eines Gesellschafters – Martin Frenzel

Gesellschafter einer GmbH ist, wer einen Geschäftsanteil an ihr hält. Ohne Geschäftsanteil keine Gesellschafterstellung. Wer aus der GmbH austreten möchte, muss seinen Geschäftsanteil – salopp gesprochen – loswerden. Aber wohin bzw. an wen?

Dafür gibt es zwei Möglichkeiten. Zum einen den Abschluss eines Rechtsgeschäftes, mit welchem der Geschäftsanteil an einen Mitgesellschafter oder an einen Dritten veräußert und abgetreten wird. Zum anderen eine Kapitalherabsetzung, in deren Rahmen der Geschäftsanteil des betreffenden Gesellschafters eingezogen wird.

Kapitalherabsetzungen sind zwar grundsätzlich keine besondere Schwierigkeit. Das Verfahren ist jedoch aufwändig. Der Austritt eines Gesellschafters im Wege einer Kapitalherabsetzung ist daher in den allermeisten Fällen nicht das Mittel der Wahl.

Beliebter ist die Veräußerung und Übertragung des Geschäftsanteiles. Dazu darf ich auf den Clip „Verkauf und Teilung der Geschäftsanteile“ verweisen. Ist der Geschäftsanteil vinkuliert, ist die Zustimmung durch die Gesellschaft erforderlich.

Interessant sind auch ein paar Sonderkonstellationen des Austrittes.

  • Erstens Put-Option: Hat der Gesellschafter eine gültige Put-Option, so kann er den Geschäftsanteil durch einseitige Erklärung, nämlich die Ausübung der Put-Option, an einen Dritten veräußern und übertragen. Er ist seinen Geschäftsanteil dann los und kann neue Wege beschreiten.
  • Zweitens Kündigung: Sieht der Gesellschaftsvertrag die Kündigung der Gesellschaft vor, kann der einzelne austrittswillige Gesellschafter von diesem Recht Gebrauch machen. Die Kündigung ist in der Regel so ausgestaltet, dass die übrigen, fortsetzungswilligen Gesellschafter den Geschäftsanteil des kündigenden Gesellschafters zu einer bestimmten Bewertung aufgreifen können. Die Gesellschafter brauchen so keinen Auflösungsbeschluss zu fassen, sondern setzen die Gesellschaft ganz unbehelligt fort.

Beachtlich ist in jedem Fall: Der GmbH-Gesellschafter hat bei seinem „Austritt“ aus der GmbH keinen Anspruch auf Abfindung gegenüber der GmbH. Dies würde fundamentalen Grundsätzen des Kapitalgesellschaftsrecht widersprechen. Jegliche Gegenleistung für die Veräußerung eines Geschäftsanteiles wird vom übernehmenden bzw. aufgreifenden Gesellschafter – und nicht von der GmbH – gewährt.

Autor: Dr. Martin Frenzel

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