Im GmbHG werden Minderheitsrechte in einem eigenen Kapital behandelt (§§ 45-48 GmbHG), worin Regelungen zum Schutz von Minderheitsgesellschaftern normiert sind. Es handelt sich hierbei um den formellen Minderheitsschutz, wobei es auch einen materiellen Minderheitsschutz, im Rahmen der Treuepflichten und dem Gleichbehandlungsgebot, gibt. Die gesetzlichen Minderheitsrechte sind zwingend, das heißt weder durch den GesV noch durch Mehrheitsbeschluss abdingbar.
Die in §§ 45 – 48 GmbH geregelten Minderheitsrechte beziehen sich im Wesentlichen auf den Schutz vor missbräuchlicher Gefährdung des Gesellschaftsvermögens (zB Antrag auf Sonderprüfung des letzten Jahresabschlusses, und Geltendmachung von Ansprüchen der Gesellschaft gegen Organe sowie Gesellschafter).
Nachfolgend ist eine (nicht abschließende) Übersicht von Minderheitsrechten außerhalb der §§ 45 – 48 GmbH:
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§ 30b Abs 5 GmbHG – Antrag auf gerichtliche Abberufung eines AR-Mitglieds bei Vorliegen eines wichtigen Grunds.
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§ 37 GmbHG – eine Minderheit der Gesellschafter, welche 10 % des Stammkapitals erreichen (oder einen im GesV bestimmten geringeren Teil), können die Einberufung einer Generalversammlung verlangen und diese gegeben falls selbst durchführen.
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§ 38 Abs 3 GmbHG – eine Minderheit der Gesellschafter, welche mindestens 10 % des Stammkapitals erreichen, haben weiters die Möglichkeit, ein unterschriebenes und begründetes Ergänzungsverlangen zur Tagesordnung an die Gesellschafter zu richten.
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Umgründungsmaßnahmen können durch eine Minderheit der Gesellschafter, welche mindestens 10 % des Stammkapitals erreichen, verhindert werden (zB vereinfachte Verschmelzung, und nicht verhältniswahrende Spaltung).
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Eine alineare Gewinnverteilung (somit entgegen der relativen Beteiligung am Stammkapital der Gesellschaft) und eine Ausgliederung des gesamten Betriebs als faktische Abänderung des Unternehmensgegenstands bedürfen eines einstimmigen Gesellschafterbeschlusses.
Unabhängig von gesetzlichen Minderheitsrechten bestehen auch diverse Individualrechte (zB das Bucheinsichtsrecht gemäß § 22 Abs 2 GmbHG) die jedem Gesellschafter zu kommen.
Praxistipps: Als Minderheitsgesellschafter sollte man bereits bei Gründung der GmbH für sich günstige Konditionen im GesV aushandeln, da diese zugunsten der Minderheitsgesellschafter abweichend geregelt werden können. Gerade bezüglich der Einberufung zur Generalversammlung und zur Ergänzung der Tagsatzungspunkte wäre eine Herabsetzung der nötigen Quoten vorteilhaft für den Minderheitengesellschafter. Außerdem könnten bereits im GesV weitere Minderheitenrechte, wie zB besondere Vetorechte, Sonderrecht auf GF usw, festgelegt werden. Weiters ist auch die Anwendbarkeit des Gesellschafterausschlussgesetz abdingbar.
Autor: Dr. Philip Rosenauer
Im GmbHG werden Minderheitsrechte in einem eigenen Kapital behandelt (§§ 45-48 GmbHG), worin Regelungen zum Schutz von Minderheitsgesellschaftern normiert sind. Es handelt sich hierbei um den formellen Minderheitsschutz, wobei es auch einen materiellen Minderheitsschutz, im Rahmen der Treuepflichten und dem Gleichbehandlungsgebot, gibt. Die gesetzlichen Minderheitsrechte sind zwingend, das heißt weder durch den GesV noch durch Mehrheitsbeschluss abdingbar.1
Die in §§ 45 – 48 GmbH geregelten Minderheitsrechte beziehen sich im Wesentlichen auf den Schutz vor missbräuchlicher Gefährdung des Gesellschaftsvermögens (zB Antrag auf Sonderprüfung des letzten Jahresabschlusses, und Geltendmachung von Ansprüchen der Gesellschaft gegen Organe sowie Gesellschafter).2
Nachfolgend ist eine (nicht abschließende) Übersicht von Minderheitsrechten außerhalb der §§ 45 – 48 GmbH:
§ 30b Abs 5 GmbHG – Antrag auf gerichtliche Abberufung eines AR-Mitglieds bei Vorliegen eines wichtigen Grunds.
§ 37 GmbHG – eine Minderheit der Gesellschafter, welche 10 % des Stammkapitals erreichen (oder einen im GesV bestimmten geringeren Teil), können die Einberufung einer Generalversammlung verlangen und diese gegeben falls selbst durchführen.
§ 38 Abs 3 GmbHG – eine Minderheit der Gesellschafter, welche mindestens 10 % des Stammkapitals erreichen, haben weiters die Möglichkeit, ein unterschriebenes und begründetes Ergänzungsverlangen zur Tagesordnung an die Gesellschafter zu richten.
Umgründungsmaßnahmen können durch eine Minderheit der Gesellschafter, welche mindestens 10 % des Stammkapitals erreichen, verhindert werden (zB vereinfachte Verschmelzung, und nicht verhältniswahrende Spaltung).
Eine alineare Gewinnverteilung (somit entgegen der relativen Beteiligung am Stammkapital der Gesellschaft) und eine Ausgliederung des gesamten Betriebs als faktische Abänderung des Unternehmensgegenstands bedürfen eines einstimmigen Gesellschafterbeschlusses.3
Unabhängig von gesetzlichen Minderheitsrechten bestehen auch diverse Individualrechte (zB das Bucheinsichtsrecht gemäß § 22 Abs 2 GmbHG) die jedem Gesellschafter zu kommen.
Praxistipps: Als Minderheitsgesellschafter sollte man bereits bei Gründung der GmbH für sich günstige Konditionen im GesV aushandeln, da diese zugunsten der Minderheitsgesellschafter abweichend geregelt werden können. Gerade bezüglich der Einberufung zur Generalversammlung und zur Ergänzung der Tagsatzungspunkte wäre eine Herabsetzung der nötigen Quoten vorteilhaft für den Minderheitengesellschafter. Außerdem könnten bereits im GesV weitere Minderheitenrechte, wie zB besondere Vetorechte, Sonderrecht auf GF usw, festgelegt werden. Weiters ist auch die Anwendbarkeit des Gesellschafterausschlussgesetz abdingbar.
1 Haberer in Torggler, GmbHG (2014) § 45 Rz 1; Enzinger in Straube, WK GmbHG § 45 Rz 2 (Stand 1.8.2013, rdb.at).
2 Enzinger in Straube, WK GmbHG § 45 Rz 2 ff (Stand 1.8.2013, rdb.at).
3 Schröckenfuchs in Foglar-Deinhardstein/Aburumieh/Hoffenscher-Summer (Hrsg), GmbHG (2017) zu § 45 GmbHG Rz 2.
Autor: Dr. Philip Rosenauer