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VwGH: Freiwillige Abfertigungen sind doch steuerlich absetzbar

Wien – Das Bundesfinanzgericht (BFG) hatte im April 2020 entschieden, dass in Sozialplänen festgelegte freiwillige Abfertigungen im Allgemeinen nicht steuerlich abgesetzt werden können – eine Ausnahme gebe es nur für Arbeitsverträge, die vor 2003 geschlossen wurden. Unternehmen hätten diese Abfertigungen also ihrem Gewinn zurechnen und versteuern müssen. Doch dem hat nun der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) in letzter Instanz widersprochen.

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VwGH: Aktuelle abgabenverfahrensrechtliche Entscheidungen

Das BFG wies mit der als Zurückweisungsbeschluss intendierten Erledigung Beschwerden gegen Bescheide betreffend die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO als unzulässig zurück und begründete die Zurückweisung ua damit, dass die Feststellungsbescheide keine Hinweise auf die Bestimmungen bzw Rechtsfolgen des § 101 Abs 3 BAO iVm § 81 BAO enthielten.