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Aufwendungen für den Deutschkurs einer aus Thailand stammenden Ehefrau sind angesichts der drohenden Ausweisung als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig.
Der VwGH hat die Entscheidung des BFG vom 9. 1. 2017, RV/3100218/2014, dem Grunde nach bestätigt, der Höhe nach jedoch nicht. Das BFG hat im fortgesetzten Verfahren zu prüfen, ob die Fahrtkosten im geltend gemachten Ausmaß notwendig waren: In der angefochtenen Entscheidung wurden die Fahrtkosten pauschal mit dem Kilometergeld anerkannt. Dieser Betrag überstieg die eigentlichen Kurskosten.
Der VwGH stellte in seinem Erkenntnis vom 18. 12. 2017, Ra 2017/15/0016, fest, dass die Sprachausbildung nicht kraft freien Willensentschlusses, sondern im Hinblick auf die Androhung einer Abschiebung durch die zuständige Behörde erfolgte.
Wesentliche Ursache der finanziellen Belastung war daher nicht die Eheschließung bzw der Umzug, sondern die Gefahr der Abschiebung.