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Entscheidung: BFG 21. 1. 2020, RV/7100461/2009, Revision nicht zugelassen.
Normen: § 6 Abs 1 Z 14 UStG; § 269 Abs 3 BAO.
Die Beschwerdeführerin hat die gegenständlichen (Sachsponsoring-)Leistungen in Auftrag gegeben, um in weiterer Folge vom Sportverein die Werbeleistungen zu erhalten. Im Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH ist im Beschwerdefall ein entsprechender Zusammenhang zwischen den Umbauleistungen des Sportplatzes des Sportvereines auf einem Grundstück, das im Eigentum der Gemeinde steht, zu bejahen, weil die Leistungen nur bewirkt wurden, um den Sponsoringvertrag erfüllen zu können und im Gegenzug die entsprechenden Werbeleistungen zu erhalten (vgl EuGH 14. 9. 2017, Iberdrola Inmobiliaria Real Estate Investments, C-132/16, Rn 34 ff).
Im Beschwerdefall erbringt die Beschwerdeführerin, die unstrittig kein gemeinnütziger Sportverein ist, Sachsponsoringleistungen in Erfüllung des Sponsoringvertrages gegenüber dem gemeinnützigen Sportverein. Sie erhält dafür vom Sportverein Werbeleistungen iSd § 1 des Sponsoringvertrages als äquivalente Gegenleistung. Es liegt somit ein tauschähnlicher Umsatz vor.
Damit schließt schon der klare Wortlaut sowohl des Art 132 Abs 1 Buchst m MwStSyst-RL als auch des § 6 Abs 1 Z 14 UStG die Anwendung der Steuerbefreiung für Umsätze von gemeinnützigen Sportvereinen auf die Leistungen der Beschwerdeführerin aus (siehe auch EuGH 16. 10. 2008, Canterbury Hockey Club und Canterbury Ladies Hockey Club, C-253/07). Die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte unionsrechtskonforme Auslegung und Orientierung an der Zielsetzung der Befreiung – hier konkret die Förderung des Körpersportes – kann nicht gegen den Wortlaut des Unionsrechts („die Einrichtungen ohne Gewinnstreben an Personen erbringen“) erfolgen. Dies umso weniger als der EuGH einen engen Auslegungsmaßstab an Steuerbefreiungen legt.