Vorliegen eines tauschähnlichen Umsatzes bei Sachsponsoring für Werbeleistungen
Im Beschwerdefall erbringt die Beschwerdeführerin, die unstrittig kein gemeinnütziger Sportverein ist, Sachsponsoringleistungen gegenüber dem gemeinnützigen Sportverein. Sie erhält dafür vom Sportverein Werbeleistungen als äquivalente Gegenleistung. Es liegt somit ein tauschähnlicher Umsatz vor.