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(Bild: © retrorocket) (Bild: © retrorocket)

Die Teilung von GmbH-Geschäftsanteilen ist ein durchaus probates Mittel, um einen Teil seines Geschäftsanteiles zu verkaufen. Während eine Teilung im Erbweg im Gesetz vorgesehen ist, sind bei der Teilung unter Lebenden mehrere Voraussetzungen einzuhalten. Der folgende Kurzbeitrag zeigt auf, was bei einer Teilung der Geschäftsanteile unter Lebenden zu beachten ist und wie eine diesbezügliche gesellschaftsvertragliche Regelung aussehen kann.

1. Gesetzliche Regelung

Die Teilung von Geschäftsanteilen ist im GmbHG in § 79 geregelt und besagt, dass

  • eine Teilung des Geschäftsanteiles von Todes wegen im Zuge der Vererbung zulässig ist;
  • eine Teilung des Geschäftsanteiles unter Lebenden nur dann zulässig ist, wenn im Gesellschaftsvertrag den Gesellschaftern die Abtretung von Teilen eines Geschäftsanteiles gestattet ist

2. Warum Geschäftsanteile teilen?

Das Gesetz geht in § 75 Abs 2 GmbHG von der Einheitlichkeit des Geschäftsanteiles aus, dh ein Gesellschafter hat nur einen Geschäftsanteil im Ausmaß von bspw 50% und nicht mehrere Geschäftsanteile bspw im Ausmaß von 10%, 25% und 15%. Möchte ein Gesellschafter von seinen insgesamt 50% nun 15% an eine andere Person übertragen, so wäre dies mit dem GmbH-Recht nicht vereinbar, da dieses unter Lebenden grundsätzlich nur die Übertragung des gesamten Geschäftsanteiles ermöglicht. § 79 GmbHG greift nun ein und ermöglicht unter Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen die Teilung des Geschäftsanteiles (Bsp Teilung der 50% auf 35% und 15%), um eine Übertragung des „neuen“ Teiles unter Lebenden zu ermöglichen (siehe beim Beispiel zuvor etwa die Übertragung der „neuen“ 15% oder gar der 35%).

Während die Teilung und spätere Übertragung unter Lebenden nur unter Einhaltung zahlreicher gesetzlicher Voraussetzungen zulässig ist, ist eine Teilung im Erbweg in jedem Fall zulässig, es sei denn sie wird im Gesellschaftsvertrag ausdrücklich abbedungen.

3. Teilung der Geschäftsanteile im Erbweg (Todesfall)

§ 79 GmbHG spricht explizit davon, dass eine Teilung im Todesfall zulässig ist, sie kann aber durch eine Regelung im Gesellschaftsvertrag ausgeschlossen werden. Dies kann bereits im ursprünglichen Gesellschaftsvertrag aber auch durch dessen spätere Änderung erfolgen.

4. Teilung der Geschäftsanteile außerhalb des Erbweges

4.1. Wirksamkeitsvoraussetzungen der Teilung von Geschäftsanteilen

Eine wirksame Teilung von Geschäftsanteilen setzt drei Wirksamkeitselemente voraus:

  • Regelung im Gesellschaftsvertrag bzw Änderung des Gesellschaftsvertrages
  • Die durch die Teilung entstehenden Geschäftsanteile dürfen nicht unter den Betrag der Mindeststammeinlage fallen (€ 70,- gemäß § 6 Abs 1 GmbHG oder eventuell einen gesellschaftsvertraglich höheren Mindestbetrag)
  • Veräußerung des neu entstandenen Geschäftsanteiles

Um eine wirksame Teilung der Geschäftsanteile zu erreichen, ist eine Regelung im Gesellschaftsvertrag notwendig, die die Teilung gestattet. Diese Regelung kann entweder bereits im ursprünglichen Gesellschaftsvertrag vorgesehen sein, womit Einstimmigkeit der Gesellschafter im Gründungsstadium vorliegen muss. Sie kann aber auch durch Änderung des Gesellschaftsvertrages erfolgen.

Vor Eintragung der Gesellschaft ins Firmenbuch muss bei der Änderung des Gesellschaftsvertrages weiterhin Einstimmigkeit vorliegen, nach der Eintragung ins Firmenbuch kommen die §§ 49 ff GmbHG zur Anwendung bzw greifen gesellschaftsvertragliche Bestimmung über die Mehrheit bei Änderung des Gesellschaftsvertrages. Zusätzlich bedarf es für die wirksame Änderung des Gesellschaftsvertrages eines Notariatsaktes und der Eintragung des neuen Gesellschaftsvertrages ins Firmenbuch.

Fehlt eine solche Regelung, ist die Teilung und der spätere Verkauf unzulässig und unwirksam, es sei denn alle Gesellschafter haben sich an der Teilabtretung beteiligt, etwa durch eine zustimmende Teilabtretungserklärung. Ebenso kann einer Teilübertragung nachträglich zugestimmt werden, indem der Gesellschaftsvertrag nach der Teilübertragung dahingehend geändert wird, dass die Teilung und Übertragung zulässig ist.

Eine weitere Voraussetzung für die Wirksamkeit der Teilung von Geschäftsanteilen ist die spätere Veräußerung des neu entstandenen Geschäftsanteiles. Eine Teilung ohne spätere Veräußerung ist unwirksam, da jeder Gesellschafter nur über einen Geschäftsanteil verfügen darf (§ 75 Abs 2 GmbHG).

4.2. Regelungsmöglichkeiten im Gesellschaftsvertrag

Der Gesellschaftsvertrag muss die Teilung des Gesellschaftsvertrages vorsehen. Bzgl der Regelung im Gesellschaftsvertrag gibt es mannigfaltige Ausgestaltungsmöglichkeiten, die freier oder weniger frei hinsichtlich der Übertragung sind.

So kann bspw vorgesehen werden, dass

  • die Teilung und der spätere Verkauf zulässig sind;
  • die Teilung und der spätere Verkauf nur zulässig sind, wenn der Gesellschafter XY zustimmt;
  • die Teilung und der spätere Verkauf nur zulässig sind, wenn die Gesellschafter zustimmen (= Zustimmung aller Gesellschafter);
  • die Teilung und der spätere Verkauf nur zulässig sind, wenn die Gesellschafter zustimmen. Eine Verweigerung der Zustimmung ist nur bei einem wichtigen Grund möglich.

Die Zustimmung muss nicht notwendigerweise vor der Übertragung erteilt werden, sie kann auch nachträglich erfolgen.

4.3. Vorgehen bei Verweigerung der Zustimmung

Ist im Gesellschaftsvertrag vorgesehen, dass die Zustimmung der Gesellschafter oder eines Gesellschafters notwendig ist und wird diese verweigert, findet § 77 GmbHG analoge Anwendung. Grundsätzlich führt die Verweigerung der Zustimmung zur Unwirksamkeit der Teilübertragung, mit § 77 GmbHG kann die fehlende Zustimmung der Gesellschafter durch Stattgabe des Gerichtes ersetzt werden, womit die Übertragung wirksam wird.

Wenn der Gesellschaftsvertrag bestimmt, dass die Zustimmung der Gesellschaft zur Übertragung des Geschäftsanteiles notwendig ist, so kann, falls diese Zustimmung versagt wird, dem betreffenden Gesellschafter, wenn er die Stammeinlage vollständig eingezahlt hat, von dem Handelsgerichte des Sitzes der Gesellschaft die Übertragung des Geschäftsanteiles gestattet werden, wenn ausreichende Gründe für die Verweigerung der Zustimmung nicht vorliegen und wenn die Übertragung ohne Schädigung der Gesellschaft, der übrigen Gesellschafter und der Gläubiger erfolgen kann.

Das Gericht hat vor der Entscheidung die Geschäftsführer zu hören. Auch wenn das Gericht die Zustimmung zur Übertragung erteilt hat, kann diese Übertragung dennoch nicht wirksam stattfinden, wenn die Gesellschaft innerhalb eine Monats nach Rechtskraft der Entscheidung dem betreffenden Gesellschafter mittels rekommandierten Schreibens mitteilt, dass sie die Übertragung des betreffenden Geschäftsanteiles zu den gleichen Bedingungen an einen anderen von ihr bezeichneten Erwerber gestatte (§ 77 GmbHG).

5. Fazit

Beachtet man die oben dargestellten Voraussetzungen, so steht einer wirksamen Übertragung eines Teiles des Geschäftsanteiles nichts im Wege. Es empfiehlt sich und das zeigt der obige Artikel, bereits im ursprünglichen Gesellschaftsvertrag Regelungen hinsichtlich der Teilung vorzusehen, um eine rechtssichere und rechtswirksame Rechtsgrundlage zu schaffen, mit der alle Gesellschafter einverstanden sind.


Zum Autor:

Dr. Patrick Stummer ist stellvertretender Verlagsleiter und leitet als Leiter Content Management strategisch und operativ das Programm des Linde Verlags.