X
Digital
COVID-19 News SWK Verfahren Verfahrens- und Organisations­recht Zivilrecht und Zivilverfahrensrecht

Coronavirus – Auswirkungen auf Verwaltungsverfahren Teil 2 – Zurück zur „neuen Normalität“

(Bild: © VwGH) (Bild: © VwGH)

Im Artikel vom 20.4.2020 wurde bereits ausführlich über die Auswirkungen der Coronakrise auf Verwaltungsverfahren berichtet. Mit 15.5.2020 ist – nach einem Veto des Bundesrats und einem Beharrungsbeschluss des Nationalrats – nunmehr das 12. COVID-19-Gesetz in Kraft getreten. Geändert wurde damit unter anderem das Verwaltungsrechtliche COVID-19-Begleitgesetz (COVID-19-VwBG). Es gibt daher wieder einige Neuerungen. Nicht geändert bzw verlängert wurden die Regelungen hinsichtlich der Fristenunterbrechung bzw -hemmung. Diese laufen daher seit 1.5.2020 von neuem bzw weiter.

Worauf Sie achten müssen, lesen Sie hier:

1. Zur Erinnerung: Die Bestimmungen über die Fristenunterbrechung / -hemmung

1.1. Fristenunterbrechung / -hemmung

Mit 22.3.2020 wurden alle Fristen in Verfahren der Verwaltungsbehörden, auf die das AVG, VStG und VVG anzuwenden ist, unterbrochen. Die Unterbrechung erfolgte bis zum Ablauf des 30.4.2020. Betroffen waren nur verfahrensrechtliche Fristen,

  • deren fristenauslösendes Ereignis in die Zeit nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes fiel (22.3.2020) und
  • die bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes (22.3.2020) noch nicht abgelaufen waren.

Weiters wurde für bestimmte Fristen eine Hemmung vorgesehen. Diese betraf Fristen für die Stellung verfahrenseinleitender Anträge, Entscheidungsfristen (mit Ausnahme verfassungsgesetzlich festgelegter Höchstfristen) und Verjährungsfristen. Bei diesen war die Zeit vom 22.3.2020 bis zum Ablauf des 30.4.2020 nicht miteinzuberechnen.

Die Bestimmungen über die Fristenunterbrechung und Fristenhemmung galten sinngemäß auch für Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, wenn auf das jeweilige Verfahren zumindest auch das AVG anzuwenden war. Auch in Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof und Verfassungsgerichtshof waren sie sinngemäß anzuwenden.

1.2. Fristenlauf nach der Fristenunterbrechung / -hemmung

Fristen, die bis zum Ablauf des 30.4.2020 unterbrochen waren, haben nunmehr neu zu laufen begonnen. Je nachdem, ob die Fristen nach Tagen oder nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, gilt hinsichtlich der Berechnung der (neuen) Fristen Unterschiedliches.

Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, gilt der 1.5.2020 als Tag, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll (vgl auch § 32 Abs 1 AVG). Der 1.5.2020 wird also nicht mitgerechnet. Die Frist beginnt am 2.5.2020 neu zu laufen.

Bei der Berechnung von Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, gilt der 1.5.2020 als Tag, an dem die Frist beginnt (vgl § 32 Abs 2 AVG).

Beispiel 1: Eine 10-Tages-Frist hat am 16.3.2020 begonnen. Ihr Ablauf würde daher nach dem 22.3.2020 liegen. Die Frist ist von der Fristenunterbrechung erfasst. Sie hat somit mit 2.5.2020 neu zu laufen begonnen und endet mit Ablauf des 11.5.2020. Bis dahin ist die Vornahme der fristgebundenen Handlung möglich.

Beispiel 2: Eine vierwöchige Beschwerdefrist hat am 16.3.2020 begonnen. Ihr Ablauf würde daher ebenfalls nach dem 22.3.2020 liegen. Die Frist ist daher von der Fristenunterbrechung erfasst. Sie hat mit 01.5.2020 neu zu laufen begonnen und endet mit Ablauf des 29.5.2020. Bis dahin ist die Vornahme der fristgebundenen Handlung möglich.

Fristen, die bis zum Ablauf des 30.4.2020 bloß gehemmt waren, beginnen nicht neu zu laufen. Bei ihnen wird der Zeitraum vom 22.3.2020 bis zum Ablauf des 30.4.2020 in den Fristenlauf bloß nicht eingerechnet.

Beispiel: Ein Antrag auf Wiederverleihung eines Wasserbenutzungsrechtes muss frühestens fünf Jahre, spätestens jedoch sechs Monate vor Ablauf der Bewilligungsdauer gestellt werden. Läuft die Bewilligung am 15.10.2020 aus, müsste der Antrag spätestens am 15.4.2020 bei der Behörde eingelangt sein. Da dieser Zeitraum in den gesetzlich vorgesehenen Fristenhemmungszeitraum fällt, ist die Zeit vom 22.3.2020 bis einschließlich 30.4.2020 in die Frist nicht einzurechnen. Die Frist läuft seit 1.5.2020 weiter und verlängert sich um den vollen Fristenhemmungszeitraum.

Für Entscheidungsfristen gibt es eine Sonderbestimmung. Hier wird geregelt, dass die Zeit vom 22.3.2020 bis zum Ablauf des 30.4.2020 nicht eingerechnet wird. § 2 Abs 1 letzter Satz COVID-19-VwBG sieht vor, dass sich die jeweilige Entscheidungsfrist um sechs Wochen „verlängern“ soll, wenn sie weniger als sechs Wochen beträgt, dann im Ausmaß der Entscheidungsfrist selbst. Hier ist nicht ganz klar, ob dies nun zusätzlich zur Hemmung gelten soll oder der gehemmte Zeitraum selbst so zu berechnen ist.

Nach den EB zum COVID-19-VwBG wird offenbar davon ausgegangen, dass die Entscheidungsfrist – abgesehen von der Hemmung – zusätzlich nochmals verlängert werden soll. Dies führt sozusagen zu einer doppelten Verlängerung – einerseits haben wir die Hemmung und andererseits die Hinzurechnung von nochmals sechs Wochen oder einer kürzeren Entscheidungsfrist.

Beispiel: Eine am 15.1.2020beginnende sechsmonatige Entscheidungsfrist endet eigentlich am 15.7.2020. Da für Entscheidungsfristen die Fristenhemmung gilt, wird der Zeitraum vom 22.3.2020 bis einschließlich 30.4.2020 in die Entscheidungsfrist nicht eingerechnet. Das bedeutet, dass die Entscheidungsfrist ab 22.3.2020 ausgesetzt wird und ab 1.5.2020 wieder zu laufen beginnt.

Fraglich ist nun, ob sich die Frist genau um sechs Wochen verlängert, da sie bei Inkrafttreten des Gesetzes am 22.3.2020 noch mehr als sechs Wochen betragen hat. Damit würde sie sechs Wochen nach dem 15.7. enden. Geht man davon aus, dass die Frist abgesehen von der Hemmung auch nochmals verlängert werden soll, würde sie gesamt um fünf Wochen und vier Tage – also den Hemmungszeitraum – und zusätzlich nochmals um sechs Wochen verlängert werden. Die Entscheidungsfrist würde in diesem Fall daher um rund zwölf Wochen verlängert werden. Klarheit können hier wohl nur die Verwaltungsgerichte schaffen.

2. Das Verwaltungsrechtliche COVID-19-Begleitgesetz (COVID-19-VwBG)

2.1. Die bisher geltenden Regelungen für mündliche Verhandlungen, Vernehmungen udgl

Mit dem 2. COVID-19-Gesetz wurde beschlossen, dass zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 mündliche Verhandlungen, Vernehmungen (mit Ausnahme von audiovisuellen Vernehmungen) und dergleichen nur durchzuführen sind, soweit dies zur Aufrechterhaltung einer geordneten Verwaltungsrechtspflege unbedingt erforderlich ist. Gleiches galt für den mündlichen Verkehr zwischen den Behörden und den Beteiligten einschließlich der Entgegennahme mündlicher Anbringen sowie mit sonstigen Personen im Rahmen der Durchführung des Verfahrens.

Dadurch ist es bei Verwaltungsbehörden zu einem Stillstand gekommen. Das 12. COVID-19-Gesetz sieht nunmehr konkrete Regelungen vor, die den Behördenbetrieb erleichtern und damit wieder ankurbeln sollen.

2.2. Die Änderungen des COVID-19-VwBG im Detail

2.2.1. Mündliche Verhandlungen, Vernehmungen, Augenscheine, Beweisaufnahmen udgl

Änderungen ergeben sich nunmehr insbesondere für mündliche Verhandlungen, Vernehmungen, Augenscheine, Beweisaufnahmen und dergleichen nach § 3 COVID-19-VwBG. Sie können nun wieder durchgeführt werden, wenn sichergestellt ist, dass am Ort der Amtshandlung zwischen den anwesenden Personen ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten werden kann. Personen, die an einer solchen Amtshandlung teilnehmen, haben eine den Mund- und Nasenbereich gut abdeckende mechanische Schutzvorrichtung als Barriere gegen Tröpfcheninfektion zu tragen. Dies gilt allerdings nicht für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr oder für Personen, denen aus gesundheitlichen Gründen das Tragen der Vorrichtung nicht zugemutet werden kann.

Der Leiter der Amtshandlung hat für Einhaltung dieser Vorschriften im Rahmen der Sitzungspolizei Sorge zu tragen. Die Bestimmungen über Ordnungs- und Mutwillensstrafen nach dem AVG sind anwendbar.

Darüber hinaus kann die Behörde

  • mündliche Verhandlungen, Vernehmungen, Augenscheine und dergleichen unter Verwendung geeigneter technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung durchführen,
  • mündliche Verhandlungen, die andernfalls an Ort und Stelle abzuhalten wären, unter Verwendung geeigneter technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung am Sitz der Behörde oder an dem Ort abhalten, der nach der Sachlage am zweckmäßigsten erscheint, wobei Augenscheine und Beweisaufnahmen an Ort und Stelle diesfalls vor der Verhandlung stattzufinden haben, oder
  • Beweise unter Verwendung geeigneter technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung aufnehmen.

Ob die Behörde davon Gebrauch macht, liegt in ihrem Ermessen.

Ausdrücklich geregelt wurde, dass den Parteien und sonstigen Beteiligten, den erforderlichen Zeugen und Sachverständigen, den Dolmetschern und den sonst der Amtshandlung beizuziehenden Personen Gelegenheit zu geben ist, unter Verwendung der technischen Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung an der betreffenden Amtshandlung teilzunehmen.

Die Behörde hat die Parteien und sonst Beteiligten zu diesem Zweck aufzufordern, bekanntzugeben, ob ihnen solche technischen Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung zur Verfügung stehen. Ist dies nicht der Fall, so kann die Amtshandlung auch in ihrer Abwesenheit durchgeführt werden. Die Behörde hat diesfalls den Parteien und sonstigen Beteiligten, die aus diesem Grund an der Amtshandlung nicht teilnehmen können, in sonst geeigneter Weise Gelegenheit zu geben, ihre Rechte auszuüben bzw bei der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken.

Diese Bestimmung schließt eine physische Anwesenheit einzelner Personen (zB Sachverständiger) nicht aus. Es liegt jedoch im Ermessen der Behörde, welche Personen sie unmittelbar und welche unter Verwendung geeigneter technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung der Amtshandlung beizieht. Die Parteien und sonst Beteiligten haben kein subjektives Recht darauf, bei der betreffenden Amtshandlung (physisch) anwesend zu sein. Ihr Recht erstreckt sich nur darauf, „unter Verwendung der technischen Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung an der Verhandlung teilzunehmen„. Bei der Entscheidung, welche Personen anwesend sein können, ist insbesondere der Grundsatz der Waffengleichheit im Verfahren (Art 6 EMRK) zu berücksichtigen.

Kann eine Person an der Amtshandlung nicht teilnehmen, gilt Folgendes:

Ist gesetzlich vorgesehen, dass Beteiligte spätestens während der mündlichen Verhandlung Einwendungen erheben können und wird die mündliche Verhandlung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung durchgeführt, so hat die Behörde denjenigen Beteiligten, die nicht bereits rechtzeitig Einwendungen erhoben haben, aber bekanntgegeben haben, dass ihnen solche technischen Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung nicht zur Verfügung stehen, und an der mündlichen Verhandlung nicht teilgenommen haben, auf Verlangen Gelegenheit zur nachträglichen Erhebung von Einwendungen zu geben.

Ein solches Verlangen ist spätestens drei Tage nach dem Tag zu stellen, an dem die Verhandlung durchgeführt wurde. Die Behörde hat solchen Beteiligten die Verhandlungsschrift mit der Mitteilung zu übermitteln, dass es ihnen freisteht, binnen einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist bei der Behörde Einwendungen zu erheben. Werden solche Einwendungen nicht rechtzeitig erhoben, so treten die Folgen des § 42 Abs 1 AVG ein (Präklusion); die Aufforderung der Behörde hat auch einen entsprechenden Hinweis zu enthalten. Die Quasi-Wiedereinsetzung bleibt hiervon unberührt.

2.2.2. Niederschrift

Wird eine Amtshandlung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung durchgeführt, so braucht eine Niederschrift, außer vom Leiter der Amtshandlung, von keiner weiteren Person unterschrieben zu werden. Wird die Niederschrift elektronisch erstellt, so kann an die Stelle der Unterschrift des Leiters der Amtshandlung ein Verfahren zum Nachweis der Identität des Leiters der Amtshandlung und der Authentizität der Niederschrift treten. Die sonstigen Bestimmungen über die Niederschrift (insbesondere hinsichtlich des zwingenden Inhalts und der Möglichkeit zur Erhebung von Einwendungen) bleiben hiervon unberührt.

2.2.3. Mündlicher Verkehr

Die Behörde ist verpflichtet, mit den Beteiligten sowie mit sonstigen Personen im Rahmen der Durchführung des Verfahrens mündlich zu verkehren, wenn dies zur Aufrechterhaltung einer geordneten Verwaltungsrechtspflege unbedingt erforderlich ist und eine andere Form als die des mündlichen Verkehrs nach Lage des einzelnen Falles nicht in Betracht kommt. Die Behörde ist zur Entgegennahme mündlicher Anbringen bei Gefahr im Verzug oder wenn ein einschreitender Beteiligter der deutschen Sprache nicht hinreichend kundig ist oder diesem eine schriftliche Einbringung wegen einer Behinderung nicht zugemutet werden kann, verpflichtet. In sonstigen Fällen kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, das Anbringen innerhalb einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist schriftlich einzubringen. Wird das Anbringen rechtzeitig schriftlich eingebracht, so gilt es als zum ursprünglichen Zeitpunkt eingebracht.

Mit dieser Regelung sollen der mündliche Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten sowie mit sonstigen Personen und die Einbringung mündlicher Anbringen im Interesse der Verhütung und Bekämpfung von COVID-19 eingeschränkt werden.

3. Das Zustellgesetz

3.1. Die bisher geltenden Erleichterungen im Zustellgesetz

Durch das 2. COVID-19-Gesetz wurden mit § 26a ZustG zustellrechtliche Begleitmaßnahmen zu COVID-19 eingefügt. Demnach haben – zunächst nur für die Dauer der Unterbrechung der verfahrensrechtlichen Fristen bis 30.4.2020 (vgl § 1 Abs 1 COVID-19-Justiz-Begleitgesetz bzw COVID-19-VwBG) – für die Zustellung mit Zustellnachweis durch Gerichte und Verwaltungsbehörden folgende Erleichterungen gegolten:

Die Zustellung kann durch bloßes Einlegen oder Zurücklassen in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung bewirkt werden.

Soweit dies ohne Gefährdung der Gesundheit des Zustellers möglich ist, ist der Empfänger durch schriftliche, mündliche oder telefonische Mitteilung an ihn selbst oder an Personen, von denen angenommen werden kann, dass sie mit dem Empfänger in Verbindung treten können, von der Zustellung zu verständigen. Diese Verständigungspflicht ist zwingend; ihre Nichteinhaltung durch den Zusteller begründet einen Zustellmangel. Eine schriftliche Verständigung des Empfängers von der Zustellung kann beispielsweise an der Eingangstüre angebracht werden. Eine mündliche Verständigung kann nach den Materialien etwa zB über eine Gegensprechanlage oder „durch die Wohnungstüre“ erfolgen.

Die Zustellung wird nur dann nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte; diesfalls wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.

Vorgesehen wurde zudem, dass die Zustellung, die Form der Verständigung sowie gegebenenfalls die Gründe, aus denen eine Verständigung nicht möglich war, vom Zusteller auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) zu beurkunden sind. Der Zustellnachweis ist dem Absender (der Zustellbehörde) unverzüglich zu übersenden. Eine Bestätigung der Übernahme des Dokuments durch den Übernehmer (mittels Unterschrift und Datum am Zustellnachweis) hat nicht zu erfolgen.

Bei Vorliegen der technischen Voraussetzungen kann die Beurkundung der Zustellung auch elektronisch nach § 22 Abs 4 ZustG erfolgen. In diesem Fall hat die Beurkundung durch den Zusteller anstatt durch den Übernehmer zu erfolgen.

3.2. Weitere Änderungen des Zustellgesetzes durch das 12. COVID-19-Gesetz

Obwohl die Unterbrechung der verfahrensrechtlichen Fristen mit Ablauf des 30.4.2020 geendet hat, gelten die Erleichterungen für die Zustellung mit Zustellnachweis der von Gerichten und Verwaltungsbehörden zu übermittelnden Dokumente nach dem 12. COVID-19-Gesetz nunmehr noch bis einschließlich 30.6.2020. Dies soll auch weiterhin einen hinreichenden Abstand beim Zustellvorgang gewährleisten.

Da die Beurkundung über die Verständigungsform mittels Authentifizierung über Bürgerkarte – wie in § 22 Abs 4 ZustG vorgesehen – mit den von den Zustellern der Österreichischen Post AG für die Zustellung verwendeten Handhelds technisch nicht möglich ist, wurde diese Bestimmung nunmehr an die Gegebenheiten angepasst:

Die Beurkundung über die Verständigungsform der Zustellung sowie gegebenenfalls der Gründe, aus denen eine Verständigung nicht möglich war, kann nunmehr – durch den Zusteller – auch auf andere elektronische Weise erfolgen. Auch diese Daten sind dem Absender (der Zustellbehörde) unverzüglich zu übermitteln. Nicht näher dargelegt wurde, was unter der anderen elektronischen Weise konkret verstanden werden kann. Auch aus den Materialien ergibt sich dazu nichts.

Für im Zeitraum vom 22.3.2020 bis zum Ablauf des 14.5.2020 erfolgte Zustellungen, bei denen aus technischen Gründen eine gesetzeskonforme Beurkundung nicht möglich war, gilt zudem Folgendes:

Diese „gelten dannnicht als Zustellmangel, wenn ihre Beurkundung bereits in der oben genannten anderen elektronische Weise erfolgt ist und die betreffenden Daten dem Absender (der Zustellbehörde) nachträglich unverzüglich übermittelt werden oder bereits übermittelt worden sind. Das heißt, dass zwischenzeitig zugestellte Schriftstücke, deren Zustellung nicht dem Gesetz entsprochen hat, nunmehr dennoch als zugestellt gelten. Es kommt somit zu einer Heilung dieser Mängel. In diesem Fall ist sohin besondere Vorsicht geboten, wenn Schriftstücke Fristen (vor allem Rechtsmittelfristen) auslösen bzw ausgelöst haben.

Sie sind möglicherweise in einem anhängigen Verfahren betroffen? Dann informieren Sie sich regelmäßig über die Änderungen auf lindemedia.at und auf unserer Homepage www.ehlaw.at.

Zur Autorin:

Dr. Tatjana Katalan-Dworak ist Rechtsanwältin für Verwaltung- und Umweltrecht und Partnerin der Eisenberger & Herzog Rechtsanwalts GmbH mit Sitz in Wien, Graz und Klagenfurt. Die Schwerpunkte ihrer Tätigkeit liegen in der rechtlichen Beratung und Begleitung von (Groß-)Projekten. Sie erreichen die Autorin unter t.dworak@ehlaw.at