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Am 20. 5. 2020 wurde in BGBl II 2020/221 die Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Sachbezugswerteverordnung geändert wird, veröffentlicht. Die Änderung geht auf COVID-19 zurück.
Die Verordnung über die Bewertung bestimmter Sachbezüge (Sachbezugswerteverordnung), BGBl II 2001/416, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl II 2019/314, wird wie folgt geändert:
In § 8 Abs 8 wird nach Z 2 folgende Z 2a eingefügt:
„2a. Für Kraftfahrzeuge, für die vor dem 1. April 2020 ein gültiger Kaufvertrag bzw. Leasingvertrag abgeschlossen wurde, die nachweislich aufgrund der COVID-19 Krise nicht vor 1. April 2020 erstmalig zugelassen werden konnten und es deshalb zu einem höheren Sachbezugswert kommt, kann für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. März 2020 enden, für Erstzulassungen bis 30. Mai 2020 weiterhin § 4 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 395/2015 zur Anwendung kommen.“