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Begehung von Finanzstrafvergehen – Verantwortung entsprechend des eigenen Verschuldens

Besteht bei finanzstrafrechtlich relevanten Verfehlungen eine unmittelbare Täterschaft mehrerer Entscheidungsträger, etwa weil diese die umsatzsteuerlichen Angelegenheiten einer juristischen Person gemeinschaftlich und gleichwertig wahrgenommen haben, beispielsweise ein Geschäftsführer einer GmbH und seine in der GmbH angestellte, als Büroleiterin tätige und tatsächlich aber gleichwertig entscheidungsbefugte Ehegattin, und haben sie in Wahrnehmung dieser ihrer handelsrechtlichen bzw faktischen Entscheidungsbefugnis die Begehung der Finanzvergehen gemeinsam beschlossen und ausgeführt, so hat dennoch jeder Täter für sich nach § 12 FinStrG bzw § 23 Abs 1 FinStrG sich entsprechend seinem eigenen Verschulden zu verantworten.

Entscheidung: BFG 27. 3. 2019, RV/5300023/2017,
Revision nicht zugelassen.




Keine Beschwerdeanmeldung vor Verkündung des Erkenntnisses

Die Anmeldung einer Beschwerde (§ 150 Abs 4 FinStrG) ist nicht Gegenstand der mündlichen Verhandlung, selbst wenn sie unmittelbar nach der Verkündung des Erkenntnisses und erteilter Belehrung (§ 134 FinStrG) erfolgt und in der Niederschrift über die mündliche Verhandlung protokolliert wird.

Die Anmeldung einer Beschwerde (§ 150 Abs 4 FinStrG) kann erst nach der Verkündung des Erkenntnisses (§ 134 FinStrG) erfolgen; eine bereits zuvor erfolgte Anmeldung ist unwirksam.

Entscheidung: BFG 30. 9. 2019, RV/3300005/2019,
Revision zugelassen, Revision eingebracht.




Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs 1 lit a FinStrG bei Kenntnis der Umsätze

Die Tathandlung nach § 49 Abs 1 lit a FinStrG besteht in der Unterlassung der (vollständigen) Entrichtung oder Abfuhr der im Gesetz angeführten Abgaben über den fünften Tag nach Fälligkeit hinaus, ohne dass zu diesem Zeitpunkt die Höhe der geschuldeten Beträge bekannt gegeben wird.

Ob dem Beschuldigten wegen der Unterlassung der Bekanntgabe der Höhe der geschuldeten Abgabenbeträge an das Finanzamt Vorsatz vorzuwerfen wäre, ist für die Verwirklichung des Tatbestandes des § 49 Abs 1 lit a FinStrG unerheblich.

Entscheidung: BFG 5. 11. 2019, RV/7300012/2019,
Revision nicht zugelassen.

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