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Besteuerung von Pensionskassenleistungen
Entscheidung: BFG 26. 2. 2020, RV/1100629/2015, Revision zugelassen.
Norm: § 67 EStG.
Im Hinblick auf die Besteuerung von Pensionskassenleistungen wird § 67 Abs 4 EStG durch § 67 Abs 8 lit e EStG bzw § 124b Z 53 EStG verdrängt; ein Spezialgesetz geht einem allgemeinen Gesetz in der Anwendung vor („lex specialis derogat legi generali“).
Besteuerung von slowakischen nicht selbständigen Einkünften eines unbeschränkt Steuerpflichtigen
Entscheidung: BFG 14. 2. 2020, RV/7103742/2015, Revision nicht zugelassen.
Normen: § 16 Abs 1 EStG, DBA Österreich – Slowakei.
Bei einem in Österreich ansässigen (unbeschränkt) Steuerpflichtigen ist auf in der Slowakei erzielte unselbständige Einkünfte nach dem DBA Österreich – Slowakei die Befreiungsmethode mit Progressionsvorbehalt anzuwenden.
Abgrenzung sonstiger Wirtschaftsgüter von Grund und Boden, Gebäuden und grundstücksgleichen Rechten
Entscheidung: BFG 29. 1. 2020, RV/7106259/2019, Revision zugelassen.
Norm: § 30 Abs 1 EStG.
Das BFG ist nach Aufhebung des Vorerkenntnisses durch den VwGH verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihm zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln den der Rechtsanschauung des VwGH entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Dabei ist das BFG hinsichtlich der die Aufhebung tragenden Gründe an diese Rechtsanschauung gebunden.
Nur Grund und Boden, Gebäude und grundstücksgleiche Rechte unterliegen der Besteuerung nach § 30 EStG. Dinge, die steuerlich als selbständige Wirtschaftsgüter anzusehen sind, fallen nicht darunter, auch wenn sie zivilrechtlich als Zugehör von Grund und Boden zu beurteilen sind.
Was ein eigenständiges Wirtschaftsgut und was Teil eines Wirtschaftsgutes ist, entscheidet sich nach der Verkehrsauffassung. Ausschlaggebend ist im Zweifel, ob dem einzelnen Teil bei einer allfälligen Veräußerung eine besonders ins Gewicht fallende Selbständigkeit zugebilligt würde. Dagegen kann sprechen, wenn ein Wirtschaftsgut im Kaufvertrag nicht erwähnt wird, wenn es schon sehr alt und deshalb fast wertlos ist und/oder wenn es im Verhältnis zum Gesamtkaufpreis völlig untergeordnet ist.
Verjährte Forderungen auf Sparbüchern gegen eine Bank
Entscheidung: BFG 6. 12. 2019, RV/4100593/2018, Revision zugelassen.
Norm: § 6 Z 3 EStG.
Verbindlichkeiten einer Bank aus Sparbüchern, hinsichtlich derer die Wahrscheinlichkeit einer Einlösung nicht mehr besteht, sind gewinnerhöhend aufzulösen.