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Europarecht und Völkerrecht Internationales Steuerrecht SWI

E-Sportler als Künstler iSd Art 17 DBA USA

(Bild: © iStock/gorodenkoff) (Bild: © iStock/gorodenkoff)

EAS-Auskunft 3425 des BMF vom 24. 7. 2020, 2020-0.469.235.

Die Einkünfte eines in Österreich ansässigen E-Sportlers, der auf selbständiger Basis regelmäßig bei weltweiten Computerspielwettkämpfen teilnimmt, die eine langandauernde Vorbereitungs- bzw Trainingszeit erfordern und deren Ziel der Gewinn eines Preisgeldes ist, sind grundsätzlich als Einkünfte aus Gewerbebetrieb iSd § 23 EStG im Rahmen seiner unbeschränkten Steuerpflicht zu erfassen. Nimmt der E-Sportler an einem Wettkampf in den USA teil, bei dem die Spieler live in einem Stadium vor 20.000 Besuchern aufeinandertreffen und der durch Millionen von Besuchern online verfolgt wird, stellt sich aus abkommensrechtlicher Sicht die Frage, ob der Gewinn des Preisgelds unter Art 17 DBA USA („Künstler und Sportler“) zu subsumieren ist und somit den USA ein Besteuerungsrecht zukommen kann.

Ungeachtet der Frage, ob auch ein E-Sportler den abkommensrechtlichen Sportlerbegriff erfüllt, wäre der Steuerpflichtige jedenfalls vom Begriff des Künstlers iSd Art 17 DBA USA erfasst (siehe die Beispiele unter Tz 6 OECD-MK zu Art 17 OECD-MA: „billiards and snooker, chess and bridge tournaments“). Zugleich wäre auch die zentrale Voraussetzung des Art 17, nämlich einer „(public) performance“ (vgl etwa Tz 4 OECD-MK zu Art 17 OECD-MA), erfüllt. Darunter versteht man einen öffentlichen Auftritt vor einem Publikum, der vorwiegend der Unterhaltung dient (vgl VwGH 22. 3. 2018, Ro 2017/15/0045 mwN; siehe das Negativbeispiel eines „visiting conference speaker“ unter Tz 3 OECD-MK zu Art 17 OECD-MA; vgl zur Abgrenzung auch EAS 3381). Der Publikumscharakter wäre im gegenständlichen Fall gleich in zweierlei Hinsicht erfüllt; zum einen unmittelbar aufgrund der Stadionbesucher, zum anderen mittelbar aufgrund der online Übertragung. Dabei zielt ein Computerspielwettkampf ganz typischerweise darauf ab, Publikum anzuziehen und zu unterhalten. Im Ergebnis ist daher von einer Subsumtion unter Art 17 DBA USA auszugehen. Demnach kommt dem Auftrittsstaat – somit den USA – ein Besteuerungsrecht am Preisgeld des E-Sportlers zu, sofern die bezogenen Bruttoeinnahmen einschließlich ihm erstatteter bzw für ihn übernommener Kosten 20.000 USD übersteigen, wobei die Doppelbesteuerung im Ansässigkeitsstaat Österreich im Wege der Anrechnungsmethode iSd Art 22 Abs 3 lit a DBA USA zu vermeiden ist.

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