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Das Unionsrecht verweist in Art 1 Buchst i Nr 1 VO (EG) 883/2004 auf das nationale Recht, wer Familienangehöriger oder Haushaltsangehöriger in Bezug auf Familienleistungen ist. Das nationale Recht muss den Begriff des Familienangehörigen nicht ausdrücklich definieren. Diese Definition kann sich auch daraus ergeben, dass das nationale Recht (wie etwa in Österreich oder Deutschland) die Personen, die Anspruch auf Familienleistungen haben, bestimmt.

Entscheidung: BFG 11. 2. 2020, RV/7106290/2019, Revision zugelassen.
Normen: FLAG; VO (EG) 884/2004; VO (EG) 987/2009.

Nach Art 1 Buchst i Nr 3 VO (EG) 883/2004 gilt dann, wenn das nationale Recht eine Person nur dann als Familien- oder Haushaltsangehöriger ansieht, wenn sie mit dem Versicherten oder dem Rentner in häuslicher Gemeinschaft lebt, unionsrechtlich diese Voraussetzung als erfüllt, wenn der Unterhalt der betreffenden Person überwiegend von dem Versicherten oder dem Rentner bestritten wird.

Hat ein Elternteil im Wohnortstaat nach dessen nationalem Recht keinen Anspruch auf Familienleistungen und der andere Elternteil nur im Beschäftigungsstaat Anspruch auf Familienleistungen, liegt kein Anwendungsfall des Art 68 VO (EG) 883/2004 vor.

Aus der Rechtsprechung des EuGH ergibt sich, dass Familienleistungen nur dann als nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates geschuldet gelten können, wenn das Recht dieses Staates dem Familienangehörigen, der dort arbeitet, einen Anspruch auf Gewährung von Leistungen verleiht. Folglich muss der Betroffene alle in den Rechtsvorschriften dieses Staates aufgestellten Anspruchsvoraussetzungen erfüllen.

Die Frage der Eigenschaft als Familienangehöriger hat nichts mit der Frage zu tun, welcher Familienangehörige primären Anspruch auf Familienleistungen hat. Diese Frage ist nach nationalem Recht, zwar mit der Fiktion des Wohnens aller Familienangehörigen in einem Mitgliedstaat, nicht aber mit der Fiktion der Haushaltszugehörigkeit infolge überwiegender Unterhaltstragung, zu beurteilen.

Trägt der Vater überwiegend die Unterhaltskosten des Kindes bzw hat er diese überwiegend zu tragen, ist er nach Art 1 Buchst i Nr 3 VO (EG) 883/2004 ebenfalls Familienangehöriger des Kindes.

Nach der Judikatur des EuGH ist Nr 2 des Beschlusses Nr H3 vom 15. 10. 2009 zur Bestimmung eines etwaigen Unterschiedsbetrags gemäß Art 68 Abs 2 VO (EG) 883/2004 idF VO (EG) 988/2009 anwendbar. Maßgebend ist daher der Umrechnungskurs, der an dem Tag veröffentlicht wurde, an dem der Träger den entsprechenden Vorgang ausgeführt hat.

Das Unionsrecht verpflichtet Ungarn nicht, nach seinem nationalen Recht einer Person Familienleistungen zu gewähren, wenn nur ein anderer Staat unionsrechtlich als Beschäftigungsstaat anzusehen ist und daher nur dessen Rechtsvorschriften anzuwenden sind.

Das Unionsrecht selbst vermittelt keinen originären Anspruch auf nationale Familienleistungen. Es ist nach wie vor Sache der Mitgliedstaaten, wem sie unter welchen Voraussetzungen wie lange Familienleistungen zuerkennen. Das Unionsrecht verlangt allerdings im allgemeinen, dass diese Zuerkennung diskriminierungsfrei erfolgen muss, und im besonderen, dass die nach dem nationalen Recht, hilfsweise nach dem Unionsrecht zu ermittelnden Familienangehörigen einer Person, die in den Anwendungsbereich der VO (EWG) 1408/71 oder der VO (EG) 883/2004 fällt, also im wesentlichen einer Person, die (nur oder auch) in einem anderen Mitgliedstaat einer Erwerbstätigkeit nachgeht als in jenem, in dem ihre Familie wohnt, so zu behandeln sind, als hätten alle Familienangehörigen ihren Lebensmittelpunkt in dem Mitgliedstaat, der Familienleistungen gewähren soll. Da ein derartiger Sachverhalt territorial die Geltung der nationalen Rechtsvorschriften zweier oder mehrerer Mitgliedstaaten nach sich zieht, enthält das Unionsrecht Kollisionsregeln, welche nationalen Rechtsvorschriften allein, primär, sekundär oder gar nicht anwendbar sind.

Das Familienbeihilfeverfahren kennt keine Zuerkennung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag mittels rechtskraftfähigen Bescheids (§§ 92 ff BAO). Ist Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag auszubezahlen (§ 11 BAO), hat hierüber eine bloße Mitteilung (§ 12 FLAG) zu ergehen. Nur insoweit, als einem Antrag nicht Rechnung getragen wird, hat das Finanzamt einen Bescheid (§ 13 FLAG) zu erlassen.

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