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Verlängerung von Sonderbetreuungszeit und Sonderfreistellung für Schwangere

(Bild: © iStock/Marcela Vieira) (Bild: © iStock/Marcela Vieira)

Sowohl die Sonderbetreuungszeit nach § 18b AVRAG als auch die COVID-19-Freistellung für Schwangere nach § 3a MSchG wurden bis Ende Dezember 2021 verlängert.

Sonderbetreuungszeit („Phase 5“)

Die Möglichkeit zur pandemiebedingten Inanspruchnahme von Sonderbetreuungszeit nach § 18b AVRAG für ArbeitnehmerInnen in der Privatwirtschaft wurde rückwirkend mit 1.9.2021 bis 31.12.2021 verlängert, der Vergütungsanspruch der ArbeitgeberInnen und dessen Abwicklung bis 30.6.2023.

Die Sonderbetreuungszeit wird im Wesentlichen unter den bisherigen Voraussetzungen gegen Fortzahlung des Entgelts im Ausmaß von bis zu drei Wochen gewährt; der/die ArbeitgeberIn hat einen Anspruch auf Vergütung des in der Sonderbetreuungszeit gezahlten Entgelts, der sechs Wochen ab dem Ende der Sonderbetreuungszeit bei der Buchhaltungsagentur des Bundes geltend zu machen ist.

Dienstfreistellungen, die im Zeitraum von 1.9.2021 bis zur Kundmachung des Gesetzes über die Verlängerung der Sonderbetreuungszeit (bis 12.10.2021) erfolgten, gelten grundsätzlich als Sonderbetreuungszeiten.

Anspruch auf Sonderbetreuungszeit haben nach § 18b AVRAG demnach weiterhin ArbeitnehmerInnen

  • für die notwendige Betreuung von Kindern bis zum vollendeten 14. Lebensjahr, für die eine Betreuungspflicht besteht, wenn Lehranstalten/Einrichtungen aufgrund behördlicher Maßnahmen teilweise oder vollständig geschlossen werden;
  • für die notwendige Betreuung von Kindern bis zum vollendeten 14. Lebensjahr, für die eine Betreuungspflicht besteht, die abgesondert (behördlich unter Quarantäne gestellt) werden;
  • wenn eine Betreuungspflicht für Menschen mit Behinderung besteht, die normalerweise in einer Lehranstalt/Einrichtung betreut werden und diese aufgrund behördlicher Maßnahmen ganz oder teilweise geschlossen wird oder aufgrund freiwilliger Maßnahmen die Betreuung von Menschen mit Behinderung zu Hause erfolgt;
  • als Angehörige/r von pflegebedürftigen Personen, wenn deren Pflege oder Betreuung nicht mehr sichergestellt ist oder
  • als Angehörige/r von Menschen mit Behinderung mit persönlicher Assistenz, wenn diese infolge von COVID‑19 nicht mehr sichergestellt ist.

ArbeitnehmerInnen haben den/die ArbeitgeberIn unverzüglich nach Bekanntwerden der Umstände (Schließung, Absonderung bzw. Ausfall einer Betreuungskraft) zu verständigen und überdies alles Zumutbare zu unternehmen, damit die vereinbarte Arbeitsleistung zustande kommt.

Wenn kein Anspruch auf Sonderbetreuungszeit zur notwendigen Betreuung bzw. auf Dienstfreistellung besteht, können ArbeitnehmerInnen in den genannten Fällen, wenn deren Arbeitsleistung nicht für die Aufrechterhaltung des Betriebes erforderlich ist, nach § 18b Abs 1a AVRAG mit dem/der ArbeitgeberIn Sonderbetreuungszeit im Ausmaß von bis zu drei Wochen vereinbaren.

So kann z.B. zur Betreuung eines unter-14-jährigen Kindes nach Ausschöpfen der arbeitsrechtlichen Dienstfreistellungsansprüche Sonderbetreuungszeit vereinbart werden, wenn die Schule bzw. Einrichtung eine Betreuung anbietet. In der Ferienzeit bzw. an schulautonomen Tagen kann jedoch keine Sonderbetreuungszeit wahrgenommen werden.

Verlängerung der Sonderfreistellung für Schwangere

Da ein besonderer Schutz der Schwangeren weiterhin erforderlich ist, sollen ArbeitgeberInnen vom Krankenversicherungsträger unter den bisherigen Voraussetzungen nach § 3a MSchG weiterhin einen Kostenersatz für die Freistellung von Schwangeren, die Arbeiten mit Körperkontakt ausüben, erhalten. Zunächst hat der/die ArbeitgeberIn aber die Arbeitsbedingungen so zu ändern, dass gar kein physischer Körperkontakt erfolgt und der Mindestabstand eingehalten wird bzw. die Arbeitnehmerin allenfalls auf einem anderen Arbeitsplatz zu beschäftigen (z.B. im Homeoffice).

Ist dies nicht möglich, dürfen werdende Mütter nach § 3a MSchG ab Beginn der 14. Schwangerschaftswoche (bis zum Beginn eines Beschäftigungsverbotes nach § 3 MSchG) mit Arbeiten, mit denen physischer Körperkontakt mit anderen Personen erforderlich ist, nicht beschäftigt werden. Sonstige Beschäftigungsverbote (z.B. nach § 3 und § 4 MSchG) sind natürlich weiterhin zu beachten.

Die Sonderfreistellung kommt nicht zur Anwendung, wenn die Schwangere gegen SARS-CoV‑2 geimpft ist und ein vollständiger Impfschutz vorliegt; Schwangere haben daher dem/der ArbeitgeberIn 14 Kalendertage im Vorhinein mitzuteilen, wann der vollständige Impfschutz eintritt.

Zur Autorin

Mag. Eszter Tóth ist Rechtsanwaltsanwärterin bei Preslmayr Rechtsanwälte.