Wilhelm Kurzboeck

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  • als Antwort auf: GPLA Prüfung VWGH Urteil Überstundenberechnung Metallverarb. #68218

    Nachdem ich der Autor dieses Artikels damals war, kann ich sagen, dass das auch der damalige Stand war.

    Das hat sich mittlerweile verändert.

    Wilhelm Kurzböck

    als Antwort auf: 2 Dienstverhältnisse im Konzern – Weitergabe der Pfändung #67720

    Liebe Jenny!

    Zu Frage 1:

    Auf dem Exekutionsbeschluss ist der Arbeitgeber angeführt. Die Exekution gilt dann nur für diesen Arbeitgeber. Für einen weiteren Arbeitgeber müsste eine weitere Exekution einlangen, die dann ev. auch einen Zusammenrechnungsbeschluss beinhält.

    zu Frage 2:

    Das Existenzminimum steht nur einmal zu, wenn die Pfändung nur EIN Konzernunternehmen umfasst. Damit mehrere Unternehmen umfasst sind, bedürfte es desn unter „Frage 1“ dargestellten Prozederes.

    zu Frage 3:

    Die Weitergabe innerhalb des Konzerns ist eine Kannbestimmung, betrifft aber nur „irrgeleitete Exekution“ (= Exekutionen, die vom Exekutionsgericht irrtümlich mit dem falschen Konzernarbeitgeber „versehen“ wurden, wenn der Arbeitnehmer in einem anderen Konzernunternehmen tätig ist).

    W. Kurzböck

    als Antwort auf: Familienhospizkarenz und Sonderurlaub wg. Todesfall #67719

    Liebe Motte99!

    Sollte die Beerdigung noch in die Zeit der Familienhospizkarenz fallen, so kann er meiner Ansicht nach diese freien Tage nicht (mehr) beanspruchen.

    Allerdings kann es durchaus sein, dass im Zusammenhang mit dem Ableben des Vaters hinterher noch einige Behördenwege notwendig sind.

    In diesem Fall kann sich ein Anspruch auf bezahlte kurzfristige Freistellung entweder

    A) aus dem KV ergeben ODER

    B) aus § 8 Abs. 3 AngG (wenn ein Angestellten-DV vorliegt) ODER

    C) aus § 1154b Abs. 5 ABGB (wenn ein Arbeiter-DV vorliegt und der KV diesen Freistellungsgrund bei zugleich demonstrativer Aufzählung der restlichen Gründe nicht vorsieht bzw. auch zumindest nicht ausschließt).

    Ich hoffe, dass diese Info für Sie hilfreich war.

    W. Kurzböck

    als Antwort auf: Blockzeitregelung, steuerliche Nacht #67718

    Lieber tomtom!

    Es freut mich, wenn bei Ihnen die Klarheit eingezogen ist.

    Die Frage nach der Bezahlung bzw. nach dem Anspruch kann sich durchaus ergeben, wenn der Prüfer z. B. anzweifelt, ob ein Anspruch auf einen Zuschlag besteht. Die Grundlage für eine Steuerfreiheit ist ja eine lohngestaltende Vorschrift.

    Hier habe ich es in der Praxis leider erleben müssen, dass genau dieses Problem die Ursache für eine Nachverrechnung war, wenn man nämlich irrtümlich angenommen hatte, dass ein Zuschlag zustand. Genau diese letzte Unsicherheit wollte ich noch ausloten, da ich ja nicht erkennen konnte, um welchen KV es sich handelt.

    Wenn allerdings das Vorliegen der Überstunden zweifelsfrei feststeht, aber nur strittig ist, ob die „Blockzeit“ nur aus Überstunden bestehen muss – so lese ich es aus den Schilderungen heraus – so kann ich Ihnen zusichern, dass Sie keine Nachverrechnung erleiden müssen, wenn Ihre Blockzeit hauptsächlich aus Normalstunden gebildet worden ist.

    Ich hoffe trotzdem, dass ich ein wenig helfen konnte.

    W. Kurzböck

    als Antwort auf: Gewerblicher Buchhalter #67715

    Liebe/r AS 1982!

    Roland hat Recht. Ich habe mich von dem Wort „bestanden“ blenden lassen. Für den „gewerblichen Buchhalter“ reicht es nicht, aber ev. für den neu geschaffenen „selbstständigen Personalverrechner“ (ab 1. 1. 2007).

    Hier wäre es das Beste, direkt bei der UBIT (WKO) nachzufragen, damit man zunächst mal die LV selbstständig machen kann.

    W. Kurzböck

    als Antwort auf: Berechnung Abfertigung #67714

    Lieber tomtom!

    Ich würde sagen, dass nach dem Geschilderten die Methode Nr. 1 richtig ist.

    Dies ergibt sich daraus, dass die Durchschnittsbetrachtung für die Abfertigung und für die Sonderzahlungen sich nicht decken.

    Diese Analyse mache ich allerdings ohne Kenntnis darüber, was der KV genau einbezogen haben will in den Schnitt.

    Während in den Abfertigungsschnitt unzweifelhaft auch Überstunden hineinmüssen (12 Monate), hängt dies bei den Sonderzahlungen vom KV ab.

    W. Kurzböck

    als Antwort auf: Blockzeitregelung, steuerliche Nacht #67713

    Lieber tomtom!

    Um Ihr Problem beurteilen zu können, müsste man ev. wissen, für welche Stunden es in Ihrem Fall welche Zuschläge gibt.

    Allerdings ist und bleibt es so, dass man in der Nacht nicht unbedingt drei Überstunden leisten muss, um von steuerlicher Nacht sprechen zu können, es reichen drei Normalstunden aus (siehe Bäcker-Beispiel).

    Vielleicht geht es in Ihrem Fall möglicherweise um die Frage, ab wann überhaupt ein Zuschlag arbeitsrechtlich zusteht, um dann das steuerliche Schicksal beurteilen zu können.

    Das wiederum hängt vom KV ab.

    Wenn allerdings die Frage darin besteht, ob nur Überstundenzuschläge für die steuerliche Nacht von Relevanz sind, so ist der Prüfer im Unrecht.

    W. Kurzböck

    als Antwort auf: Arbeitslosengeld/Geschäftsführer #67710

    Liebe Sylvia!

    Wenn Sie sich die VwGH-Entscheidung 99/08/0022-7 vom 20. Februar 2002 aus dem RIS herunterladen, werden Sie handfeste Argumente finden, welche gegen Arbeitslosigkeit im vorliegenden Fall sprechen.

    Ein kleiner Auszug daraus:

    Das
    Anstellungsverhältnis und der gesellschaftsrechtliche
    Bestellungsakt des Geschäftsführers einer GesmbH haben im Kern
    regelmäßig ein und dieselbe Hauptleistungspflicht des
    Geschäftsführers zum Gegenstand; die Pflicht des bestellten
    Geschäftsführers zur Geschäftsführung ergibt sich nämlich im
    Allgemeinen nicht erst durch den (zB nachfolgenden)
    Anstellungsvertrag, sondern schon aus dem (wirksamen)
    gesellschaftsrechtlichen Bestellungsakt, sodass zu Recht (in
    solchen Fällen) von einer bloßen Ergänzung des Organverhältnisses
    durch den Anstellungsvertrag, nicht aber von einem vom
    Funktionsverhältnis völlig unabhängigen Dienstverhältnis die Rede
    sein kann (vgl. das Erkenntnis vom 17. Jänner 1995,
    Slg. Nr. 14194/A, mit zahlreichen Literaturhinweisen).
    ………………………………………………………………………………..

    Ich hoffe, dass diese Info für Sie hilfreich war.

    W. Kurzböck

    als Antwort auf: Auslösesätze Deutschland #67709

    Liebe/r vdsg!

    Ich habe mit der Beurteilung von Arbeitskräfteüberlassung laufend zu tun.

    Das Problem ist, dass ich aus der Fallschilderung nicht ganz herauslese – aber vermute – dass der Arbeitskräfteüberlasser ein österreichisches Unternehmen ist und seine Arbeitnehmer nach Deutschland überlässt.

    „Deutsches Recht“ – bezieht sich das auf das Steuerrecht (was ich vermute) oder bezieht sich das auf Arbeits- und SV-Recht (wäre möglich, wenn die Arbeitnehmer in Deutschland aufgenommen werden und in Deutschland verwendet werden).

    Ein Wechsel des Hauptwohnsitzes nach Deutschland könnte ev. dazu führen, dass auch die SV nach Deutschland wechselt.

    Das Wort „günstiger“ kann man aus Arbeitnehmersicht und aus Arbeitgebersicht betrachten. Im vorliegenden Fall kann ich nun leider nicht sagen, aus welcher Perspektive Sie diese Frage beleuchtet haben wollen.

    Ich vermute folgende Kostellation:

    Überlasser ==> Sitz in Österreich,

    Arbeitnehmer ==> Wohnsitz in Österreich,

    Beschäftiger ==> in Deutschland

    deutsches Recht ==> Anwendung des deutschen Steuerrechts aufgrund der DBA-Bestimmungen (183-Tage-Regelung).

    günstiger ==> aus Sicht des Arbeitgebers

    Arbeitsrecht ==> Österreich

    SV-Recht ==> Österreich.

    KV ==> Arbeiter in der Arbeitskräfteüberlassung

    Um einen Vergleich anzustellen, was günstiger kommt, muss man einen Vergleich zwischen den „deutschen Bestimmungen“ und „österreichischen Bestimmungen“ vornehmen. Da gibt es im Raum Passau einige Steuerberater, die mittlerweile darauf spezialisiert sind bzw. kann man Ihnen ev. beim Finanzamt in Passau diesbezüglich weiterhelfen.

    Aus Sicht der kollektivvertraglichen Anspruchslohnarten ist es so, dass ein Wechsel des Hauptwohnsitzes zum Beschäftigungsort dazu führen kann, dass die „großen Taggelder“ (KV AKÜ Arbeiter) zu „klein“ und „mittel“ bei Baustelleneinsätzen werden oder überhaupt wegfallen (nämlich bei Werkseinsätzen).

    Wechselt dann noch die SV, dann entfallen auch DB und DZ, aber wie gesagt: man müsste die deutschen Abgaben (incl. SV) eruieren.

    Ich hoffe, dass ich Ihnen mit dieser Info ein wenig helfen konnte.

    W. Kurzböck

    als Antwort auf: Zugehörigkeit – Vermittlung von Versicherungsverträge #67708

    Liebe Claudia!

    Das ist von der Ferne nicht leicht zu beurteilen.

    Es könnte sich allerdings um „Versicherungsagenten“ handeln, dann gehören sie zum Handel http://portal.wko.at/wk/startseite_dst.wk?AngID=1&DstID=5100.

    Ich hoffe, dass diese Info hilfreich war.

    W. Kurzböck

    als Antwort auf: Pfändung – Behandlung nach Wiedereintritt #67703

    Lieber Rainer!

    Dem habe ich absolut nichts hinzuzufügen.

    Verpflichtung besteht natürlich absolut keine.

    Meine persönliche Praxiserfahrung war jedoch jene, dass sich häufig dann Gläubiger gemeldet haben, dass „nichts mehr offen wäre“, in der „Buchhaltung“ gelandet sind, die „Buchhaltung“ von nichts gewusst hat und der Arbeitnehmer dann „angefressen“ war, weil man ihm was abgezogen hat (und als Lohnverrechner bist ja ohnedies bei den Leuten nicht immer gut angeschrieben).

    Die praktische Sicht, die Du so treffend anschreibst, ist zugleich eine imagefördernde Sicht. Du sollst nämlich nicht glauben, dass das auch von den Rechtsanwälten registriert wird, ob eine Lohnverrechnung „mitdenkt“ oder „DnV“ (Dienst nach Vorschrift) macht. Da kann man dann auch manchmal mit „Nachsicht“ rechnen, wenn „mal was passieren sollte“.

    War nett, mit Dir zu plaudern!

    W. Kurzböck

    als Antwort auf: Kommunalsteuerpflicht bei Geschäftsführern (max. 25% beteili #67702

    Liebe Marianne! Lieber Martin! Lieber Rainer!

    Bevor ich in aller Früh nach Wien aufbreche, möchte ich noch kurz ein Wort zu DB, DZ und KommSt ergänzen:

    In der SWK Nr. 6/2005 ist ein vielbeachteter Artikel von Dr. Sedlacek erschienen, der die Skurillitäten dieser DB, DZ- und KommSt-Pflichten und ev. -befreiungen bei geschäftsführenden Gesellschaftern, die schon babylonisch anmuten, unter die Lupe nimmt.

    Dabei kommt er in der Tat zum Ergebnis, dass im Falle eines nicht wesentlich beteiligten Geschäftsführers (also max. 25 %) Kommunalsteuerfreiheit (DB- und DZ-Freiheit) bestehen kann, wenn das Anstellungsverhältnis in Form eines freien Dienstvertrages vereinbart wird oder wurde und der geschäftsführende Gesellschafter auf gesellschaftsrechtlicher bzw. gesellschaftsvertragalicher Ebene der Generalversammlung gegenüber weisungsgebunden ist (d. h. keine Sperrminorität hat).

    Das ist es, was der Praxis manchmal Schwierigkeiten bereitet, nämlich die Unterscheidung zwischen Beteilungsverhältnissen zum einen und Anstellungsvertrag zum anderen oder anders ausgedrückt: das Verhältnis zur GmbH auf gesellschaftsrechtlicher Ebene (Sperrminorität = löst DB, DZ- und KommSt-Pflicht aufgrund des Artikels aus) und Anstellungsvertrag (könnte ein freier Dienstvertrag sein, der DB- DZ und KommSt-Pflicht bis zu einer Beteiligung von 49 % hintanhalten könnte, wenn da nicht die Sperrminorität ev. vorhanden wäre, die das Ergebnis zum Einsturz bringt).

    Der vorliegende Fall wurde von Dir – lieber Rainer – völlig richtig beurteilt, es ist dem absolut nichts hinzuzufügen, da ja der Fall eine Sperrminorität schildert. Auch die „Altfall-Regelung“, die seinerzeit viel Aufsehen erregt hat, hast Du ganz super erkannt.

    Ich dachte mir nur eine persönliche Anmerkung zu geben, da ich weiß, dass sich viele auf diesen Artikel beziehen möchten, möglicherweise die von Marianne geschilderte Rechtsansicht sich auf diesen Artikel bezieht, aber das kleine Detail der „Sperrminorität“ hier zu einem anderen Ergebnis führt, was – wie der Autor des Artikels richtig sagt – den Gesetzgeber zu einer Reform dieser Bestimmungen anregen möchte, da sich in der Praxis dann bald keiner mehr auskennen wird.

    Schönes Wochenende euch allen!

    W. Kurzböck

    als Antwort auf: Freiwillige Abfertigung §67/6 2. Satz #67680

    Liebe pj727!

    Mit 1. Jänner 2001 kam der „Schnitt“.

    Vor dem 1. Jänner 2001 wurden Urlaubsentschädigungen und Urlaubsabfindungen nach § 67 Abs. 6 EStG 1988 besteuert, obwohl die Judikatur des VwGH anderer Meinung war (Besteuerung nach Tarif).

    Diese Besteuerungsart bezog sich allerdings nur auf den ersten Satz des § 67 Abs. 6 EStG 1988 (also auf das Jahresviertel).

    Der zweite Satz des § 67 Abs. 6 EStG 1988 (Jahreszwölftel!!) lässt jedoch nur bereits ausbezahlte gesetzliche und freiwillige Abfertigungen zur Anrechnung zu.

    Das heißt für Sie ganz konkret:

    Die im Jahr 1998 ausbezahlte UE bzw. UA führt bei der Besteuerung der freiwilligen Abfertigung in Ihrem Fall zu keiner Kürzung der Zwölftelbegünstigung.

    Ich hoffe, dass diese Info für Sie hilfreich war.

    W. Kurzböck

    als Antwort auf: Pfändung – Behandlung nach Wiedereintritt #67679

    Liebe Ariane!

    Nach einem arbeitsrechtlichen Austritt bleibt ein exekutionsrechtliches Pfandrecht noch für die Dauer von 12 Monaten für Zwecke eines Wiedereintrittes aufrecht.

    Die praktische Vorgangsweise:

    Exekutionen von

    A) Gericht

    B) Finanzamt (Finanzbehörden)

    C) Verwaltungsbehörden

    leben automatisch wieder auf. Sie brauchen aber auch niemanden zu verständigen, sondern einfach in der ursprünglichen Reihenfolge des Einlangens dieser Pfändungen fortzusetzen.

    Es empfiehlt sich aber zunächst einmal mit dem erstrangigen Gläubiger Kontakt aufzunehmen, denn es kann durchaus sein, dass mittlerweile eine außergerichtliche Begleichtung des Betrages erfolgt ist.

    Verpfändungsanzeigen sind aber erloschen und haben damit den ursprünglichen Pfandrang verloren.

    Ich hoffe, dass die vorliegende Info für Sie hilfreich war.

    W. Kurzböck

    als Antwort auf: Auszahlungsmodalität- vertragliche-gesetzliche Abfertigung #67677

    Liebe Andrea!

    Auch wenn die Antwort ev. ein wenig blöd klingt, aber Ihre Frage wird man im Endeffekt nur aus der Vertragsinterpretation heraus lösen können (vertragliche Abfertigung ist ja vertraglich vereinbart worden).

    Auf diesem Auslegungsweg bin ich der Meinung, dass man die „gesetzliche Abfertigung“ aufwerten wollte oder auf dem ursprünglichen Niveau halten wollte und damit auch die Auszahlungsmodalitäten, die im Gesetz stehen, für die gesamte Abfertigung gelten.

    Das bedeutet konkret, drei Monatsentgelte der gesamten Abfertigung sofort, der Rest kann in Raten bezahlt werden.

    Dies ist aber ein Ferninterpretationsversuch über einen Vertragstext, der mir nicht vorliegt, aber mit ziemlicher Sicherheit zutreffen wird, wenn man die Ratenzahlung beanspruchen möchte.

    Ich hoffe, dass diese Info für Sie hilfreich war.

    W. Kurzböck

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