Pfändung – Behandlung nach Wiedereintritt

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  • #62965
    Ariane
    Teilnehmer

    Hallo!

    Wenn ich einen Dienstnehmer habe der die Firma verläßt und dann so ein bis zwei Monate später wieder eintritt, muss ich dann die Executionen wieder aufleben lassen und die Drittschuldnererklärungen ohne aufforderung durch das Gericht einreichen?

    Ich bin mir da nicht so sicher, aber ich denke das die Reihenfolge der Drittschuldnererklärungen gleich bleibt.

    Danke für Eure Hilfe!

    Liebe Grüsse

    Ariane 🙂

    #67679

    Liebe Ariane!

    Nach einem arbeitsrechtlichen Austritt bleibt ein exekutionsrechtliches Pfandrecht noch für die Dauer von 12 Monaten für Zwecke eines Wiedereintrittes aufrecht.

    Die praktische Vorgangsweise:

    Exekutionen von

    A) Gericht

    B) Finanzamt (Finanzbehörden)

    C) Verwaltungsbehörden

    leben automatisch wieder auf. Sie brauchen aber auch niemanden zu verständigen, sondern einfach in der ursprünglichen Reihenfolge des Einlangens dieser Pfändungen fortzusetzen.

    Es empfiehlt sich aber zunächst einmal mit dem erstrangigen Gläubiger Kontakt aufzunehmen, denn es kann durchaus sein, dass mittlerweile eine außergerichtliche Begleichtung des Betrages erfolgt ist.

    Verpfändungsanzeigen sind aber erloschen und haben damit den ursprünglichen Pfandrang verloren.

    Ich hoffe, dass die vorliegende Info für Sie hilfreich war.

    W. Kurzböck

    #67681
    Ariane
    Teilnehmer

    Danke Herr Kurzböck diese Antwort ist sehr hilfreich für mich.

    Wünsch Ihnen noch einen schönen Tag.

    Schöne Grüsse

    Ariane

    #67700
    rkraft
    Teilnehmer

    Lieber Willi,

    die Frage nach dem Weiterbestehen von gerichtlichen, verwaltungs- und abgabenbehördlichen Pfändungen bei Wiedereintritt innerhalb von 12 Monaten wurde von Dir mit kaum zu übertreffender Kürze und Prägnanz – auch hinsichtlich allfälliger Folgefragen – beantwortet.

    Eine interessante Frage taucht in diesem Zusammenhang auch häufig auf, nämlich jene, ob den Drittschuldner eine rechtliche VERPFLICHTUNG zur Kontaktaufnahme mit dem Gläubiger zwecks Nachfrage der offenen Forderung trifft. Diese Frage ist mE aus folgendem Grund zu verneinen:

    – Außergerichtliche Begleichungen (zB Dienstnehmer zahlt direkt Beträge an den Gläubiger) braucht der Drittschuldner ja auch bei aufrechtem DV nicht von sich aus zu berücksichtigen.

    – Daher muss der Drittschuldner mE Schuldtilgungsbeträge, die ohne sein Wissen während des Unterbrechungszeitraums fließen, nicht berücksichtigen (zB Dienstnehmer zahlt direkt Beträge an den Gläubiger; oder es wurde bei einem zwischenzeitigen anderen Dienstgeber gepfändet; oder das Arbeitslosengeld gepfändet). Somit kann er mE vom letzten ihm bekannten Schuldenstand (im ursprünglichen Austrittszeitpunkt) ausgehen.

    Dessen ungeachtet ist es aber natürlich – im Interesse des Dienstnehmers – empfehlenswert, beim Gläubiger nachzufragen.

    Siehst Du das auch so wie ich?

    Liebe Grüße, 😀
    Rainer

    #67703

    Lieber Rainer!

    Dem habe ich absolut nichts hinzuzufügen.

    Verpflichtung besteht natürlich absolut keine.

    Meine persönliche Praxiserfahrung war jedoch jene, dass sich häufig dann Gläubiger gemeldet haben, dass „nichts mehr offen wäre“, in der „Buchhaltung“ gelandet sind, die „Buchhaltung“ von nichts gewusst hat und der Arbeitnehmer dann „angefressen“ war, weil man ihm was abgezogen hat (und als Lohnverrechner bist ja ohnedies bei den Leuten nicht immer gut angeschrieben).

    Die praktische Sicht, die Du so treffend anschreibst, ist zugleich eine imagefördernde Sicht. Du sollst nämlich nicht glauben, dass das auch von den Rechtsanwälten registriert wird, ob eine Lohnverrechnung „mitdenkt“ oder „DnV“ (Dienst nach Vorschrift) macht. Da kann man dann auch manchmal mit „Nachsicht“ rechnen, wenn „mal was passieren sollte“.

    War nett, mit Dir zu plaudern!

    W. Kurzböck

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