Freiwillige Abfertigung §67/6 2. Satz

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  • #62966
    pj727
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    Im EStG ist geregelt, dass alle Zahlungen anlässlich des Austrittes zum § 67/6 zählen. Darunter fällt z. B. eine freiwillige Abfertigung. In der Vergangenheit (wann auch immer der Schnitt war – denke im Jahr 2000 durch ein Urteil des VwGh´s) konnte auch die ehemalige Urlaubsablöse zu 6% versteuert nach § 67/6 ausbezahlt werden. Soweit so gut, aber jetzt kommt meine Frage:
    Die Kürzungklause im §67/6 2. Satz spricht auf einmal nur mehr von einer freiwilligen Abfertigung und nicht mehr von allen Zahlungen gem. § 67/6. Heißt das, dass ich somit nur wirklich, die als freiwillige Abfertigung titulierte Zahlung berücksichtigen muss und keine UA/UE, od doch den gesamten Betrag, der nach § 67/6 ausbezahlt wurde.
    Habe jetzt einen aktuellen Fall, der von uns eine freiwillige Abfertigung erhält, vom Vordienstgeber keine gesetz. Abfertigung bekommen hat nur eine UE/UA, die nach §67/6 im Jahr 1998 ausbezahlt wurde. Ich weiß jetzt nicht, ob ich mit diesem Betrag den 2. Satz kürzen muss oder nicht.
    Wäre schön, wenn Ihr mir helfen könnt.
    Vielen Dank und liebe Grüße
    eure pj

    #67680

    Liebe pj727!

    Mit 1. Jänner 2001 kam der „Schnitt“.

    Vor dem 1. Jänner 2001 wurden Urlaubsentschädigungen und Urlaubsabfindungen nach § 67 Abs. 6 EStG 1988 besteuert, obwohl die Judikatur des VwGH anderer Meinung war (Besteuerung nach Tarif).

    Diese Besteuerungsart bezog sich allerdings nur auf den ersten Satz des § 67 Abs. 6 EStG 1988 (also auf das Jahresviertel).

    Der zweite Satz des § 67 Abs. 6 EStG 1988 (Jahreszwölftel!!) lässt jedoch nur bereits ausbezahlte gesetzliche und freiwillige Abfertigungen zur Anrechnung zu.

    Das heißt für Sie ganz konkret:

    Die im Jahr 1998 ausbezahlte UE bzw. UA führt bei der Besteuerung der freiwilligen Abfertigung in Ihrem Fall zu keiner Kürzung der Zwölftelbegünstigung.

    Ich hoffe, dass diese Info für Sie hilfreich war.

    W. Kurzböck

    #67682
    pj727
    Teilnehmer

    😆
    Lieber Herr Kurzböck,
    vielen Dank für Ihre hilfreichen Informationen.
    Ihrer 2. Unterschrift: „You never walk alone“ werden Sie wirklich gerecht. Einfach großartig.

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