Kommunalsteuerpflicht bei Geschäftsführern (max. 25% beteili

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  • #62973
    marianne
    Teilnehmer

    Liebe Froumsteilnehmer!

    Es wurde mir gesagt, dass nicht wesentliche beteiligte Geschäftsführer nicht der KommSt.pflicht unterliegen (keine Sperrminorität und GSVG-pflichtig).
    Kann mir wer sagen, wo ich das auch nachlesen kann bzw. auf welchen Gesetzestext ich mich hier berufen kann.

    Für eure Hilfe wäre ich sehr dankbar.
    Liebe Grüsse

    #67685
    Martin
    Teilnehmer

    Liebe Marianne!

    Das ist mir neu: Ein GF unter 25 % und GSVG ?!?
    So lange ein Dienstverhältnis vorliegt, fällt Kommunalsteuer an. (Ausnahmen einmal abgesehen § 5 2 KommStG).

    Bitte prüfe die GSVG Versicherung!

    Grüsse
    Martin

    Zum Dienstnehmerbegriff das KommStG
    a) Personen, die in einem Dienstverhältnis im Sinne des § 47 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 stehen, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen im Sinne des § 22 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988.

    b) Personen, die nicht von einer inländischen Betriebsstätte (§ 4) eines Unternehmens zur Arbeitsleistung im Inland überlassen werden, insoweit beim Unternehmer, dem sie überlassen werden.

    c) Personen, die seitens einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Dienstleistung zugewiesen werden

    #67698
    rkraft
    Teilnehmer

    Liebe Marianne,

    den Bedenken von Martin schließe ich mich an. Ein GmbH-Geschäftsführer ohne Sperrminorität und mit höchstens (bzw unter) 25 % Beteiligung wird in der Regel Dienstnehmer gemäß § 4 Abs 2 ASVG sein.
    Dies ergibt sich entweder bereits aus der allgemeinen Dienstnehmerdefinition (Weisungsbindung –> siehe § 20 GmbHG, betriebliche Eingliederung etc) oder zumindest aus der SV-rechtlichen Anknüpfung an die Lohnsteuer (siehe § 4 Abs 2 letzter Satz ASVG: „Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer … lohnsteuerpflichtig ist“).

    GSVG-Versicherung könnte bei einem höchstens 25 %-beteiligten Geschäftsführer mit Sperrminorität dann vorliegen, wenn es sich um einen „Altfall“ handelt. Ein solcher Altfall liegt vor, wenn jemand vor dem 1. 1. 1999 (= vor In-Kraft-Treten der SV-rechtlichen Anknüpfung an die Lohnsteuer) bereits Gesellschafter-Geschäftsführer mit Sperrminorität war und daher nach GSVG (§ 2 Abs 1 Z 3 GSVG) versichert war. In diesem Fall verbleibt er – solange sich am maßgeblichen Sachverhalt (insb an der Beteiligungshöhe) nichts ändert – im GSVG (siehe § 575 Abs 3 ASVG).

    Ein solcher Altfall scheidet aber mE in Ihrem Fall auch aus, weil Sie schreiben, dass es sich um einen UNWESENTLCH beteiligten Geschäftsführer handelt.

    Bezüglich KommSt erscheint es mir nahezu ein Ding der Unmöglichkeit zu sein, bei unwesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern die KommSt-Freiheit zu argumentieren, wenn man bedenkt, dass laut Rechtsprechung sogar die wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer im Regelfall als KommSt-pflichtig beurteilt werden.

    Schöne Grüße,
    Rainer Kraft

    #67702

    Liebe Marianne! Lieber Martin! Lieber Rainer!

    Bevor ich in aller Früh nach Wien aufbreche, möchte ich noch kurz ein Wort zu DB, DZ und KommSt ergänzen:

    In der SWK Nr. 6/2005 ist ein vielbeachteter Artikel von Dr. Sedlacek erschienen, der die Skurillitäten dieser DB, DZ- und KommSt-Pflichten und ev. -befreiungen bei geschäftsführenden Gesellschaftern, die schon babylonisch anmuten, unter die Lupe nimmt.

    Dabei kommt er in der Tat zum Ergebnis, dass im Falle eines nicht wesentlich beteiligten Geschäftsführers (also max. 25 %) Kommunalsteuerfreiheit (DB- und DZ-Freiheit) bestehen kann, wenn das Anstellungsverhältnis in Form eines freien Dienstvertrages vereinbart wird oder wurde und der geschäftsführende Gesellschafter auf gesellschaftsrechtlicher bzw. gesellschaftsvertragalicher Ebene der Generalversammlung gegenüber weisungsgebunden ist (d. h. keine Sperrminorität hat).

    Das ist es, was der Praxis manchmal Schwierigkeiten bereitet, nämlich die Unterscheidung zwischen Beteilungsverhältnissen zum einen und Anstellungsvertrag zum anderen oder anders ausgedrückt: das Verhältnis zur GmbH auf gesellschaftsrechtlicher Ebene (Sperrminorität = löst DB, DZ- und KommSt-Pflicht aufgrund des Artikels aus) und Anstellungsvertrag (könnte ein freier Dienstvertrag sein, der DB- DZ und KommSt-Pflicht bis zu einer Beteiligung von 49 % hintanhalten könnte, wenn da nicht die Sperrminorität ev. vorhanden wäre, die das Ergebnis zum Einsturz bringt).

    Der vorliegende Fall wurde von Dir – lieber Rainer – völlig richtig beurteilt, es ist dem absolut nichts hinzuzufügen, da ja der Fall eine Sperrminorität schildert. Auch die „Altfall-Regelung“, die seinerzeit viel Aufsehen erregt hat, hast Du ganz super erkannt.

    Ich dachte mir nur eine persönliche Anmerkung zu geben, da ich weiß, dass sich viele auf diesen Artikel beziehen möchten, möglicherweise die von Marianne geschilderte Rechtsansicht sich auf diesen Artikel bezieht, aber das kleine Detail der „Sperrminorität“ hier zu einem anderen Ergebnis führt, was – wie der Autor des Artikels richtig sagt – den Gesetzgeber zu einer Reform dieser Bestimmungen anregen möchte, da sich in der Praxis dann bald keiner mehr auskennen wird.

    Schönes Wochenende euch allen!

    W. Kurzböck

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