Blockzeitregelung, steuerliche Nacht

Startseite Foren Laufender Bezug Blockzeitregelung, steuerliche Nacht

Ansicht von 7 Beiträgen - 1 bis 7 (von insgesamt 7)
  • Autor
    Beiträge
  • #62951
    tomtom
    Mitglied

    Hallo liebe Forumsmitglieder,

    habe folgendes Problem:

    DN hat eine Normalarbeitszeit im von 22 bis 4 Uhr Früh, im Dreischichtbetrieb. Keine überwiegende Nachtarbeit.

    Er leistet von 4 bis 6 Uhr Überstunden. Sind diese Überstunden §68 1 oder § 68 3? Wir sind eine Runde Lohnverrechner und die einen sagen Blockzeit erfüllt, da AZ in steuerlicher Nacht, die anderen sagen nicht, da keine 3 Überstunden in der steuerlichen Nacht. Wir spiesen uns an dem Wort Stunde oder Überstunde. Wer kann Klarheit schaffen? Danke im Voraus

    totmom

    #67626

    Hallo „tomtom“!

    Ihr Arbeitnehmer hat drei aufeinanderfolgende Stunden zwischen 19 Uhr und 7 Uhr geleistet. Ob dies Überstunden oder Normalstunden sind, spielt für die steuerliche Beurteilung der Nachtarbeit nach § 68 Abs. 1 EStG 1988 überhaupt keine Rolle, sondern ist maximal für die arbeitsrechtliche Beurteilung, ob und in welcher Höhe ein Zuschlag überhaupt arbeitsrechtlich gebührt, eine Rolle.

    Wäre ja für einen Bäcker fatal, der auch keine Überstunden in der Nacht, sondern Normalstunden leistet, und dessen Zuschläge – allerdings im Rahmen des erweiterten Freibetrags – steuerfrei bleiben können.

    Beim Lesen des Beitrages hatte ich nur ein wenig Schwierigkeit nachzuvollziehen, dass bereits nach sechsstündiger Tages-NAZ Überstunden vorliegen können. Da liegt vermutlich eine unregelmäßige Verteilung der NAZ während der Woche vor.

    Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Info ein wenig helfen.

    W. Kurzböck

    #67627
    Roland
    Teilnehmer

    Hallo tomtom,

    ich hatte während meiner aktiven Zeit denselben „Streit“ mit meiner Kollegin. Wir haben das Problem damals folgendermaßen gelöst:
    § 68/(6) EStG spricht von zusammenhängende ARBEITSZEITEN von mindestens 3 Stunden, die auf Grund betrieblicher Erfordernisse zwischen 19 Uhr und 7 Uhr erbracht werden müssen.

    Daher haben wir bei einer Konstellation, wie du sie beschrieben hast, die ÜZ steuerfrei gestellt; ich bin eigentlich überzeugt davon, dass diese Auslegung haltbar ist.

    Liebe Grüße

    #67711
    tomtom
    Mitglied

    Der DN arbeitet von So – Do und zwar am So von 24 bis 6, die restliche Woche von 22 bis 6. Und dann Frühschich, Spätschicht usw.

    Die Überstunde passiert am Sonntag, denn da kommt der DN um 22 und nicht um 24 Uhr.

    Wir kommen aber auf keine überwiegende Nachtarbeit.

    Vielleicht kann uns so nochmals wer helfen. Habe einen GPLA-Prüfer kontaktiert und der besteht auf 3 Überstunden.

    Danke TOMTOM

    #67713

    Lieber tomtom!

    Um Ihr Problem beurteilen zu können, müsste man ev. wissen, für welche Stunden es in Ihrem Fall welche Zuschläge gibt.

    Allerdings ist und bleibt es so, dass man in der Nacht nicht unbedingt drei Überstunden leisten muss, um von steuerlicher Nacht sprechen zu können, es reichen drei Normalstunden aus (siehe Bäcker-Beispiel).

    Vielleicht geht es in Ihrem Fall möglicherweise um die Frage, ab wann überhaupt ein Zuschlag arbeitsrechtlich zusteht, um dann das steuerliche Schicksal beurteilen zu können.

    Das wiederum hängt vom KV ab.

    Wenn allerdings die Frage darin besteht, ob nur Überstundenzuschläge für die steuerliche Nacht von Relevanz sind, so ist der Prüfer im Unrecht.

    W. Kurzböck

    #67716
    tomtom
    Mitglied

    Es geht nicht um die Bezahlung sondern nur um die Steuerfreiheit. Der DN bekommt laut KV bezahlt nur die Frage ist ob steuerfrei oder pflichtig.

    Aber ich glaube jetzt haben wir Klarheit.

    DANKE TOMTOM

    #67718

    Lieber tomtom!

    Es freut mich, wenn bei Ihnen die Klarheit eingezogen ist.

    Die Frage nach der Bezahlung bzw. nach dem Anspruch kann sich durchaus ergeben, wenn der Prüfer z. B. anzweifelt, ob ein Anspruch auf einen Zuschlag besteht. Die Grundlage für eine Steuerfreiheit ist ja eine lohngestaltende Vorschrift.

    Hier habe ich es in der Praxis leider erleben müssen, dass genau dieses Problem die Ursache für eine Nachverrechnung war, wenn man nämlich irrtümlich angenommen hatte, dass ein Zuschlag zustand. Genau diese letzte Unsicherheit wollte ich noch ausloten, da ich ja nicht erkennen konnte, um welchen KV es sich handelt.

    Wenn allerdings das Vorliegen der Überstunden zweifelsfrei feststeht, aber nur strittig ist, ob die „Blockzeit“ nur aus Überstunden bestehen muss – so lese ich es aus den Schilderungen heraus – so kann ich Ihnen zusichern, dass Sie keine Nachverrechnung erleiden müssen, wenn Ihre Blockzeit hauptsächlich aus Normalstunden gebildet worden ist.

    Ich hoffe trotzdem, dass ich ein wenig helfen konnte.

    W. Kurzböck

Ansicht von 7 Beiträgen - 1 bis 7 (von insgesamt 7)
  • Du musst angemeldet sein, um auf dieses Thema antworten zu können.