Wilhelm Kurzboeck

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  • als Antwort auf: Sozialplan #67676

    Liebe Claudia!

    Wenn Sie in mein News-Forum bei ARS gehen, da habe ich einen ganz aktuellen Beitrag zur Hälftebesteuerung aus Anlass der Anhebung des Grenzwertes bei der Pensionsabfindung verfasst.

    Die von Ihnen zitierten Ergebnisse sind auch mir zugekommen. Ich würde sagen, dass das passieren kann bei einem sonst so brillianten Buch!

    Vielleicht hilft Ihnen das!

    W. Kurzböck

    als Antwort auf: Sozialplan #67674

    Liebe Claudia!

    Auch ich habe in den letzten Tagen festgestellt, dass es hier Divergenzen bei den Aussagen gibt und bin gerade dabei zu recherchieren, was nun wirklich richtig ist.

    Es stehen aber die endgültigen Aussagen dazu noch aus.

    W. Kurzböck

    als Antwort auf: Altersteilzeit – Lohnausgleich Sonderzahlung #67671

    Liebe Willena!

    Jetzt sage ich „Danke“ für die Aufklärung. War eine sehr interessante Info.

    In diesem Fall spielt der UV-Beitrag weder mit noch ohne ATZ irgendeine Rolle.

    Schöne Grüße!

    W. Kurzböck

    als Antwort auf: Überstundennachzahlung #67670

    Liebe Ulrike!

    Ich freue mich, wenn ich Ihnen helfen konnte.

    Genau genommen war ich nie weg. Wenn man sucht, dann wird man mich auch ganz leicht finden.

    Auch im nächsten Jahr.

    W. Kurzböck

    als Antwort auf: KV Gastgewerbe – Wartepflicht ? #67669

    Liebe Ulrike!

    Es kann zwar durchaus sein, dass sich durch die von Ihnen geschilderte Problematik ein Sechstelüberhang ergibt.

    Allerdings sind ja die Sonderzahlungen nach dem KV im Gastgewerbe nach oben beschränkt und sehr häufig die Istlöhne höher, sodass dieses Problem ev. gar nicht eintritt.

    Es ist für einen Lohnverrechner ungewöhnliche, wenn er eine Sonderzahlung, die das Jahr 2006 betrifft, dann erst 2007 ausbezahlt.

    Ich habe hier in meiner Praxis Rücksprache mit den Gastwirten gehalten und einige hatten nichts dagegen, die Zahlung per 31. 12. des laufenden Jahres vorzuziehen, auch auf die Gefahr hin, dass der Arbeitnehmer frühzeitig ausscheidet.

    Bei den anderen habe ich dann schlicht die Abrechnung im nächsten Jahr gemacht und dabei den Freibetrag (€ 620,–) gleich mal angeknabbert.

    Machen Sie sich da mal keine allzu großen Gedanken. Ist zwar außergewöhnlich, passt aber so.

    W. Kurzböck

    als Antwort auf: steuerfreie Tagesgelder – Legaldefinition #67668

    Liebe Marianne!

    In Ihrem Fall wäre zunächst einmal der kollektivvertragliche Dienstreisebegriff genau zu betrachten, denn der könnte ein paar wichtige Infos gerade zu der von Ihnen geschilderten Problematik beinhalten.

    Z. B. ist es mir vor ein paar Jahren gelungen – sehr zum Missfallen von einigen Prüferinnen und Prüfer der GPLA – eine gemeinsame Erklärung der KV-Partner zu dem von Ihnen geschilderten Problem zu erreichen. welche im Anhang des KV für Arbeiter in der Arbeitskräfteüberlassung veröffentlicht wurde.

    Seither wissen wir, dass als Ausgangswohnsitz immer der ausländische Wohnsitz heranzuziehen ist und nicht ein inländischer Zweitwohnsitz. Dies bedeutet im konkreten Fall einen Rechtsanspruch auf Taggeld, der steuerlich und beitragsrechtlich unantastbar ist.

    In Ihrem Fall wäre es durchaus sinnvoll in regelmäßigen Abständen (ev. alle 6 Monate) eine aktuelle Meldebestätigung bezüglich des sich ws. weiterhin in Ostdeutschland befindlichen Hauptwohnsitzes beizubringen, der idealerweise dann kein Singlehaushalt ist. Sollte es dennoch ein Singlehaushalt sein, so ist das auch kein Beinbruch, wenn es Erklärungen des Arbeitnehmers gibt, in welchen Abständen er sein „Heim“ in Ostdeutschland aufsucht.

    Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen brauchbaren Tipp geben.

    W. Kurzböck

    als Antwort auf: Altersteilzeit – Sonderzahlung #67663

    Liebe Brigitte!

    Ich habe zwar jetzt nicht die genauen Aufzeichnungen bei mir, wie Sie Ihre Abrechnungen sehen, aber eine mögliche Umrechnung könnte so aussehen:

    517,30 : 40 x 24 = 310,38 (ev. aufgerundet auf 311 Stunden).

    Der Saldo per Stichtag wird auf das neue Arbeitszeitausmaß umgerechnet.

    Dies gilt aber nur für den Fall, dass es bei Ihnen tatsächlich üblich war, den Urlaub in Stunden zu verwalten.

    W. Kurzböck

    als Antwort auf: Altersteilzeit – Lohnausgleich Sonderzahlung #67662

    Liebe Willena!

    Kurzer Ergänzungshinweis von mir:

    Auch bei „normalen“ DienstnehmerInnen sind Sonderzahlungen im Bereich der Unfallversicherung pflichtig.

    Wie schon im vorigen Posting erwähnt, vermute ich eine Verwechslung mit der KU bzw. WF, die nicht anfallen. Kann das sein?

    W. Kurzböck

    als Antwort auf: Altersteilzeit – Sonderzahlung #67659

    Liebe Brigitte!

    Ich kann von hier aus leider nicht erkennen, ob Sie den Urlaub in Stunden oder in Tagen verwalten, vermute aber, dass bei Ihnen die stundenweise Verwaltung stattfindet.

    Wenn dem so ist, dann können Sie das Urlaubsausmaß des kompletten Resturlaubes „umrechnen“, da dies ein sehr weit verbreitetes Missverständnis darstellt, dass die Urlaubsansprüche bei Umstieg auf Teilzeit oder auf Vollzeit „abschnittsweise“ aliquotiert werden.

    Richtig ist vielmehr, dass der aktuelle Saldo eine Umrechnung auf die neue „Einheit“ erfährt.

    Wird dann eine UEL am Ende der Altersteilzeit bezahlt, so geht man

    A) vom Entgelt incl. Lohnausgleich aus, wenn im Dienstvertrag nicht ausdrücklich vereinbart wurde, dass der Lohnausgleich bei der Berechnung der UEL oder bei den Bezüge, für die kein Lohnausgleich gebührt, ausgespart wird bzw.

    B) vom Entgelt ohne Lohnausgleich aus, wenn die unter A) angeführte Vereinbarung getroffen wurde.

    Das gilt dann auch jeweils für Urlaubsreste, die aus der Zeit vor der ATZ-Vereinbarung stammen sollten.

    Ich hoffe, dass meine Antwort für Sie hilfreich war.

    W. Kurzböck

    als Antwort auf: Altersteilzeit – Lohnausgleich Sonderzahlung #67658

    Liebe/r Willena!

    Der UV-Beitrag ist bei den Sonderzahlungen sehr wohl zu berechnen.

    Ev. haben Sie das mit der Kammerumlage – die ohnedies nicht gefördert wird – oder mit dem Wohnbauförderungsbeitrag verwechselt.

    Ich hoffe, dass meine Antwort für Sie hilfreich war.

    W. Kurzböck

    als Antwort auf: Überstundennachzahlung #67656

    Liebe Ulrike!

    Wenn wir davon ausgehen, dass die Überstunden möglicherweise als Zeitausgleichsguthaben hätten fungieren sollen, so gehen wir davon aus, dass zunächst die Überstunden in ein Zeitguthaben umgewandelt werden.

    Würde dieses Zeitguthaben dann konsumiert werden (Zeitausgleich), so würde der Zeitausgleich mit dem jeweils aktuellen Gehalt bewertet werden.

    Geht sich die Konsumation letzten Endes dann nicht ganz aus, so erfolgt eine „Rückabwicklung“ in Entgelt.

    Ich kenne ja nun das Motiv für die verspätete Auszahlung nicht. Wenn es aber zufällig dem von mir geschilderten möglichen Prozedere entspricht, dann wäre doch eher das Entgelt heranzuziehen, welches im Zuge des Austrittes gebührt.

    Wir haben diese Problematik regelmäßig im Bereich der Arbeitskräfteüberlassung, wo die Stundenlöhne während eines Monats aufgrund unterschiedlicher Beschäftiger ziemlich regelmäßig (durchaus wöchentlich) variieren können.

    Hier wäre ebenfalls jeweils der aktuelle Lohn für den Zeitausgleich heranzuziehen, eine Zuteilung zum jeweiligen Lohn bedürfte wohl einer separaten Vereinbarung und müssten zwischenzeitig eintretende Erhöhungen, welche durch KV-Steigerungen bedingt sind oder durch Vorrückungen mitberücksichtigt werden.

    Geht es aber möglicherweise darum, dass ein Rechtsstreit über bereits fällige Überstunden nun bereinigt wurde und nun eine Auszahlung anerkannt wird, dann wäre der Betrag, der seinerzeit zugestanden wäre (also das seinerzeitige Gehalt) als Basis heranzuziehen. In Arbeitsgerichtsprozessen dienen dann die Verzugszinsen dem entsprechenden Ausgleich.

    Ich hoffe, dass diese Info für Sie hilfreich war.

    W. Kurzböck

    als Antwort auf: Altersteilzeit – Sonderzahlung #67654

    Liebe Brigitte!

    Wenn die € 2.600,– zugleich dem Gehalt vor dem Antritt der ATZ entsprachen, dann wäre Ihre Vorgangsweise wie folgt:

    Gehalt vor ATZ € 2.600,– = oberer Ausgangswert

    Gehalt TZ normal € 1.560,– = unterer Ausgangswert (60 % von € 2.600,–).

    Lohnausgleich = 50 % aus der Differenz zwischen € 2.600 und € 1.560,–. Die Differenz beträgt hier € 1.040,–. 50 % davon sind € 520,–.

    Die Sonderzahlungen werden in diesem Fall mitumgerechnet, sodass UZ und WR ab dem Zeitpunkt der Umstellung jeweils € 2.080,– (€ 1.560,– plus € 520,–) brutto betragen (allerdings für ein ganzes Jahr, in Ihrem Fall müssen wir aliquotieren, siehe gleich unten: die Mischberechnung).

    In diesem Fall empfehle ich Ihnen dringend, eine Mischberechnung der Sonderzahlungen anzuwenden, das bedeutet:

    UZ: € 2.600 : 12 x 10 = € 2.166,67 plus € 2.080 : 12 x 2 = € 346,67.

    Dasselbe unternehmen Sie mit der WR. Insoweit würde ich den zuviel erhaltenen Teil des UZ „korrigieren“.

    Auf diese Art und Weise können Sie auch den Lohnausgleich für die Sonderzahlungen „fördern“ lassen (zumindest den aliquoten Teil des Lohnausgleiches).

    Der Judikaturtrend des OGH geht in die Richtung, dass die Sonderzahlungen der „Spiegel“ der laufenden Bezüge eines Jahres sein sollten, sodass gerade beim Umstieg von Voll- auf Teilzeit die Mischberechnung fast überall zulässig ist (fast sogar „zwingend“).

    Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meinen paar Worten helfen konnte.

    W. Kurzböck

    als Antwort auf: Einvern.Lösung nach Karenz – Resturlaub –> UEL #67653

    Liebe Bina!

    Ihr Problem kann man nun wie folgt lösen:

    Die Dauer der Wochenhilfe (auch der vorzeitigen Wochenhilfe) ist für sämtliche dienstzeitabhängigen Ansprüche zu werten. Also auch für Vorrückungen innerhalb des Lohn- oder Gehaltsschemas.

    Die Dauer der Karenz hingegen ist – soweit es die erste Karenz betrifft – für die Dauer von maximal 10 Monaten bei den Ansprüchen „Urlaubsausmaß – 6 Wochen“ „EFZG – Anspruchssprung“ sowie „Kündigungsfrist – Staffelung der Dauer“ anzurechnen. Für Lohn- und Gehaltsschemavorrückungen sieht das Gesetz (§ 15f MSchG und auch der Bäcker-KV bei den Arbeitern) keine Anrechnungsbestimmungen in Bezug auf Karenzzeiten vor.

    Hat die Arbeitnehmerin noch zur Zeit des Endes der Wochenhilfe die Stufe 5a erreicht (hat sich halt in der LV nicht mehr ausgewirkt, weil sie Wochengeldbezieherin war), so wäre nun auch die UEL – allerdings auf Basis es aktuellen KV-Lohnes (hier gab es eine Erhöhung ab 1. 10. 2006) zu berechnen. Sie müssen hier die Zeit zumindest als „fiktiv erbracht“ werten. Ich glaube fast, dass dies in Ihrem Fall zutreffen wird.

    War sie zum Zeitpunkt des Endes der Wochenhilfe noch in 5b (wieder „fiktive Betrachtung“), dann wird die UEL auf Basis von 5b (aber aktuelles KV-Niveau) errechnet.

    Ich hoffe, Sie können mit meiner Antwort etwas anfangen.

    W. Kurzböck

    als Antwort auf: Ausgleich Zeitguthaben bei Tod DN während Blockphase #67651

    Sehr geehrter Herr Jungbauer!

    A) Zur Basis der Stundenberechnung: diese versteht sich dann ohne Lohnausgleich, wenn sie ausdrücklich im Altersteilzeitvertrag vereinbart haben, dass jene Entgelte, die „ungefördert“ bleiben (also für die es kein Altersteilzeitgeld vom AMS gibt), ohne Lohnausgleichseinbeziehung bleiben oder wenn der anzuwendende Kollektivvertrag dies bereits im Voraus so regelt, dass Gutstunden ohne Lohnausgleich bleiben.

    B) Zum Zuschlag: bei Tod des Arbeitnehmers würde der Zuschlag prinzipiell zustehen, es sei denn, der Kollektivvertrag sieht ausdrücklich etwas anderes vor (hier hat der Dienstvertrag keine Eingriffsmöglichkeiten).

    Ich hoffe, dass diese Info für Sie hilfreich war.

    W. Kurzböck

    als Antwort auf: Gewerblicher Buchhalter #67647

    Für den gewerblichen Buchhalter gilt die sogenannte Buchhaltungsverordnung:

    Um das Gewerbe anmelden zu können, benötigen Sie:

    1. das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Buchhalterprüfung oder
    Bilanzbuchhalterprüfung am Wirtschaftsförderungsinstitut einer
    Wirtschaftskammer oder an einem Berufsförderungsinstitut oder
    2. Zeugnisse über
    a) den erfolgreichen Abschluss einer wirtschaftswissenschaftlichen Studienrichtung
    oder eines Fachhochschul-Studienganges im Wirtschaftsbereich und
    b) eine mindestens sechsmonatliche fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994)
    oder
    3. Zeugnisse über
    a) den erfolgreichen Besuch einer Handelsakademie oder deren Sonderformen und
    b) eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit oder
    4. Zeugnisse über
    a) den erfolgreichen Besuch einer Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Besuch
    einer Höheren Lehranstalt für Tourismus oder Sonderformen und
    b) eine mindestens eineinhalbjährige fachliche Tätigkeit oder
    5. Zeugnisse über
    a) die erfolgreiche abgelegte Befähigungsprüfung und
    b) eine mindestens eineinhalbjährige fachliche Tätigkeit.

    Ich hätte mal gesagt, dass in Ihrem Fall die Voraussetzungen für die Erfüllung der Voraussetzungen für die „Verselbständigung“ als selbständiger Buchhalter vorliegen, nämlich aus dem, was unter der Ziffer 1 aufgezählt ist (dazwischen sind lauter „ODER“).

    Nähere Infos finden Sie unter http://www.ubit.at (der Fachsektion der Wirtschaftskammer, die für Sie zuständig wäre. Kontaktieren Sie ev. zusätzlich diese Fachgruppe für eine individuelle Beratung).

    W. Kurzböck

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