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stevensonMitglied
also wo genau deine steuerpflicht entsteht – da muss man in das doppelbesteuerungsabkommen zwischen ungarn und österreich reinsehen und zusätzlich genau deine konkreten Umstände kennen – ich fürchte, da kommst du um eine persönliche beratung nicht drum rum.
lg
stefanstevensonMitgliedHallo IT-Techniker,
du hast geschrieben, dass du im Ausland steuerpflichtig bist.
Somit hat die angesprochene 3/1/10-Regelung keine Relevanz für dich – wenn dem so ist.
Diese Befreiungsbestimmung gikt nur, wenn du in Österreich steuerpflichtig wärest – ist eine innerstaatliche Bestimmung.Wenn du also fix in Ungarn lebst und dort arbeitets, sollte die Steuerplicht in Ungarn liegen-nur dort kenn ich mich mit der Rechtslage nicht aus 😕
Du hast geschrieben, dass Du erfahren hast in Ungran steuerpflichtig zu sein – wer hat das gesagt – und frag gleich dort nach, wie die drauf kommen…ansonsten solltest du dir einen einschöägige Beratung in Ungarn leisten oder aber du selbst hast sowieso kein Problem, wenn der Arbeitgeber den Abzug vorsätzlich oder grob fahrlässig unterlassen hat (zumindest wär´s in Österreich so).
LG
StefanstevensonMitgliedHallo Anne,
also wir hatten vor Kurzem eine Spaltung. Das Problem ist das Gleiche, die DV sind bei der alten Firma geblieben.
Wir haben das so gemacht:1. FA informiert, was Sache ist. Dort am Besten einen Amtsdirektor ansprechen, weil die Referenten erfahrungsgemäß weniger Arbeit haben wollen, was verständlich ist, aber für die Personalverrechnung schlechter ist 🙂
2. Nur der alte AG (der aber in usnerem Fall jetzt eine neue Rechtspersönlichkeit ist, smoit war´s bei uns noch spannender) schickt einen Lohnzettel.
3. Aufgeregte Nachfrage der Referentin.
4. Konsultation Referentin – Amstdirektor.
5, Kurze Aufregung Amtsdirektor bei uns.
6. Nochmals erklärt.
7. Geklappt 🙂
LG
StefanstevensonMitgliedHallo Anne,
19/2 AngG…DV auf Probe KANN […] vereinbart werden.
Es muss also Konsens darüber bestehen, wenn eine Probezeit vereinbart wird, automatisch gibt´s die nicht.
Sicherheitshalber noch im KV nachsehen, ob´s da was gibt.LG
StefanstevensonMitgliedich sehe das auch relativ problematisch: die dokumentationspflichten müssen penibeslt genau eingehalten werden – und eslebts dann, gibt es die von martin geschilderte problematik. die gpla- prüfer rühren gerne bei den geringfügigen…aus verständlichen gründen…
lg
stefanstevensonMitgliedHmmm..warum denn nicht? Es ist doch Entgeltbestandteil…
Sollte also nichts dagegen sprechen,oder? *unsicher schau* 🙄
LG
StefanstevensonMitgliedhi lena,
spät, aber doch kann ich dir anbieten mich mittels pn zu kontaktieren – ich mach diese optionsgeschichten sehr oft; jährlich wiederkehrend 🙂
lg
stefanstevensonMitgliedhallo harry,
also ich sehe das so: der sachbezug ist entgeltbestandteil (auch für abfertigung und atz). ob jetzt der dn den sb hat oder nicht, macht nur einen unterschied darin, ob du den bezug auszahlen musst oder nicht – sprich : pkw ja –> keine auszahlung, pkw nein –> auszahlung
lg
stefanstevensonMitgliedhallo dem forum!
33 views, aber keine antwort. cih gehe davon aus, das das keiner beantworten konnte und hab mich nun mit einem jusrusten zusammengesetzt.
vielleicht interessiert es den einen oder andren , was dabei rauskam:1. das magistrat braucht keinen gerichtsbeschluss gem. verwaltungsvollstreckungsgesetz.
die forderung besteht zu rechtens, da das magistrat im namen des landesfonds tätig wird (asvg in verbindung mit dem krankenanstaltengesetz) und ist somit vollstreckungsbehörde des landes –> kein gerichtsbschluss nötig.2. das mit dem unterhalt hat nicht der arbeitgeber zu klären. es handelt es sich um eine ganz „normale“ pfändung, ohne bevorrangung.
lg
stefanstevensonMitgliedIm Blätterwald habe ich nun folgendes rauschen gehört und möchte das Euch auch zur Kenntnis bringen:
esgibt nun einen Entwurf des BMF (ich selbst habe ihn leider noch nicht in die Hand bekommen können), indem die Dienstreise wie bisher fortgeführt werden soll (ob das verfassunsgrechtlich in Ordnung ist, wage ich zu bezweifeln). Jedenfalls soll die diesbezügliche Bestimmung repariert werden.
Neuigkeiten gibt´s zum km-Geld: dort hat das BMF vor, max. 90 Tage durchgehend eine steuerfreie Auszahlung zu akzeptieren, was darüber hinaus geht soll steuer- und somit auch sv-pflichtig werden.
Wie gesagt: es ist ein Enwurf und da kann sich noch vieles ändern…LG
StefanstevensonMitgliedHallo ihr beiden,
ich hab dazu folgende Info:
Die GKK´s arbeiten an einer unbürokratischen Lösung.
Die soll so aussehen:
AN noch im Dienstverhältnis: Rückforderung soll mit BGN möglich sein, sowohl von DG- als auch DN-Beiträgen. Im Rahmen einer GPLA wird die Rückzahlung der DN-Beiträge auch geprüft (ähnlich wie bei der rückwirkenden SV-Freiheit von Reisekostenerstattungen bei freien DN).AN nicht mehr im Dienstverhältnis: Rückforderung nur mehr von DG-Beiträgen im Rahmen des BGN möglich. Die Rückforderung des DN-Beitrages muss der ehemalige AN selbst beantragen. Sofern dem auch so sein wird, werde ich als Serviceleistung dies auch den ausgeschiedenen AN mitteilen, evtl. auch mit einem Musterantrag.
Aber wie gesagt ; vom HVST gibt´s noch nix konkretes.
LG
StefanstevensonMitgliedAm besten sind die Frage, die man selbst beantwortet 😆
Ich habe zu meiner Frage folgende Ansicht: die RGV selbst ist also, wie Müller bereits schrieb, ebenfalls eine lohngestaltende Vorschrift. Ein Querverweis der Angestellten auf die RGV ist also, aufgrund es Erkenntnisses des VfGH, nach 31.12.07 nicht mehr zulässig.
Für Bundesbeamte sieht das etwas schwieriger aus: im Gehaltsgesetz gibt es meines Wissens eine eigene Ermächtigung, die die sogenannten Nebengebühren regelt – und die regelt wiederum die RGV. Somit gibt es also in einem Spezialgesetz eine Ermächtigung hier per Verordnungsweg die RGV zu verordnen. Allerdings ist hier von zwei verschiedenen Sachen die Rede: einerseits wird geregelt, was den Bediensteten zusteht (RGV), andererseits wird in §26 EStG behandelt, was steuerfrei zu belassen ist.Sollte sich daher nichts bis 31.12.07 ändern, so gilt zwar der Ersatzanspruch, wird aber, wenn die Dienstreise über die Legaldefinition gem. § 26 EStG hinausgeht (und das tut es in der RGV), zum Regelsatz besteuert.
Is ein bissl kompliziert, aber ich denke, so ist es, oder? *fragend schau*
Liebe Grüße
StefanstevensonMitgliedLieber Roland,
vielen herzlichen Dank für die Info.
Jetzt habe ich noch eine „Nachschlagsfrage“. Da ich auch mit Bundesbediensteten zu tun habe: würde das heissen, dass die RGV für Bundesbeamte auch ihre Gültigkeit verliert?Danke und liebe Grüße
stevensonMitgliedHallo Sylvia,
die Lohnsteuerrichtlinien geben Dir Recht:
Rz 1159 (Auszug daraus)
[…] Da die bloße Rufbereitschaft nicht als Arbeitszeit zu werten ist, kann eine dafür gewährte Vergütung nicht als Mehrarbeitsvergütung im Sinne der Entlohnung zusätzlicher Arbeitsleistung qualifiziert werden (vgl. VwGH 21.10.1993, 92/15/0129). Eine steuerliche Begünstigung im Sinne des § 68 Abs. 2 EStG 1988 ist gegebenenfalls nur hinsichtlich der mit der Nachtarbeit im Zusammenhang stehenden Überstundenzuschläge, nicht hingegen hinsichtlich der Zuschläge für Nachtarbeit, möglich.
Liebe Grüße
StefanstevensonMitgliedLiebe(r) pj,
wie kommst du darauf, dass diese Beiträge jedenfalls steuerfrei sein sollen? (provokante Frage) 😉
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