Rufbereitschaft

Startseite Foren Laufender Bezug Rufbereitschaft

Ansicht von 3 Beiträgen - 1 bis 3 (von insgesamt 3)
  • Autor
    Beiträge
  • #62936
    grasy
    Teilnehmer

    Liebes Forum!

    Ein Klient (KV Handelsangestellte) zahlt für die Wochenend-Rufbereitschaft netto EUR 75,- pro Wochenende, egal, ob ein Einsatz erfolgt oder nicht. Der KV enthält meines Wissens keine Regelung, wonach die einzelvertragliche Vereinbarung dieses Betrages zulässig ist (?). Kann ich bei der Lohnverrechnung folgendermaßen vorgehen:

    kein Einsatz: Abrechnung der EUR 75,- netto (SV- und LSt-pflichtig)
    Einsatz: Abrechnung der Stunden als Überstunden (je nach Anfall eventuell LSt-frei), die Differenz auf EUR 75,- netto SV- und LSt-pflichtig

    Hat jemand damit Erfahrung und kann mir weiterhelfen?

    Vielen Dank und lg, Sylvia

    #67594
    stevenson
    Mitglied

    Hallo Sylvia,

    die Lohnsteuerrichtlinien geben Dir Recht:

    Rz 1159 (Auszug daraus)

    […] Da die bloße Rufbereitschaft nicht als Arbeitszeit zu werten ist, kann eine dafür gewährte Vergütung nicht als Mehrarbeitsvergütung im Sinne der Entlohnung zusätzlicher Arbeitsleistung qualifiziert werden (vgl. VwGH 21.10.1993, 92/15/0129). Eine steuerliche Begünstigung im Sinne des § 68 Abs. 2 EStG 1988 ist gegebenenfalls nur hinsichtlich der mit der Nachtarbeit im Zusammenhang stehenden Überstundenzuschläge, nicht hingegen hinsichtlich der Zuschläge für Nachtarbeit, möglich.

    Liebe Grüße
    Stefan

    #67596

    Liebe Sylvia! Liebe/r stevenson!

    Ich wäre sehr vorsichtig mit der Interpretation, wonach eine Rufbereitschaftspauschale mit der tatsächlichen „Einsatzzeit“ aufgerechnet werden kann und sich dabei auch ein „Herausschäl-Potential“ ergibt.

    Dies hängt sehr viel von der Auslegung der konkreten vertraglichen Vereinbarung ab.

    Normalerweise wird in der Praxis die „Bereitschaftsleistung“ von der Überstundenleistung unterschieden und werden die Überstunden separat entlohnt.

    Dafür entfällt in diesen Fällen die Notwendigkeit der Erbringung einer dreistündigen Blockzeit bei Nachteinsatzfällen.

    Die Finanzverwaltung hat außerdem mit dem Herausschälen von steuerfreien Zuschlägen aus pauschalen Entgelten nicht mehr viel Freude, wie sich in Bälde über den 2. Lohnsteuer-Wartungserlass herauslesen lassen wird.

    Werden die Überstunden separat entlohnt und aufgezeichnet, dann steht einer Steuerbefreiung der Überstundenzuschläge – die entsprechenden Tatbestände wie Nacht, Feiertag, Sonntag vorausgesetzt – normalerweise nichts im Wege.

    Die Rufbereitschaftspauschale wird allerdings pflichtig bleiben.

    Soweit meine Gedanken zu Ihrem Problem.

    Wilhelm Kurzböck

Ansicht von 3 Beiträgen - 1 bis 3 (von insgesamt 3)
  • Du musst angemeldet sein, um auf dieses Thema antworten zu können.