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stevensonMitglied
Liebe Nika,
sofern es eine diesbezügliche Vereinbarung gibt, halte ich auch diese Regelung für unbedenklich. Aber auf diese Vereinbarung sollte geachtet werden, da pauschale Berechnungen oft zu Unmut in der Belegschaft führen. Man muss sich dann aber auch gefallen lassen, dass wirklich alle Privatgespräche über das Firmenhandy geführt werden.
LG
StefanstevensonMitgliedHallo Sybille,
ja – die Möglichkeit steht offen (auch wenn es sich jetzt dabei nicht um eine PV-Frage handelt 😉 )
Du kannst den Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung innerhalb der Rechtsmittelfrist (1 Monat ab Zustellung; sofern die Veranlagung bereits erfolgte) oder auch nach Abgabe der Erklärung (wenn noch keine Veranlagung erfolgte) schriftlich zurücknehmen –> Schreiben an dein FA.
Möglich ist dies allerdings nur, wenn es sich nicht um eine Pflichtveranlagung handelt.Schöne Ostern
StefanstevensonMitgliedLiebe Dani,
ich kann dich dabei nur vollinhaltlich unterstützen. Entweder ist es ein fremdübliches DV mit allen Rechten und Pflichten oder die Tätigkeit ist als eheliche Beistandspflicht gesamt anzusehen.
Diesen Spagat, den deine Chefin da machen will, halte ich für nicht zutreffend und zusätzlich auch als gefährlich. Denn einerseits drohen SV-Nachzahlungen oder, wenn die Beistandspflicht als Argument herangezogen wird, kann das gesamte DV gekippt werden und somit keine Betreibsausgabe mehr vorliegen.Fazit für mich: Ganz oder gar nicht.
LG und frohe Ostern
StefanstevensonMitgliedLiebe Mimi,
das kann man, wie so oft, leider nicht benatworten ohne mehr Infos zu haben. Schau mal in § 26 Z 7 EStG nach, dort sind die Entgeltbestandteile aufgezählt, die nicht zum Arbeitslohn zählen. Eine Unfallversicherung ist dort jedenfalls nicht gennant. Achte aber auch auf den Fallstrick der Gehaltsumwandlung (letzter Absatz der zitierten Stelle).
LG
StefanstevensonMitgliedAlso aus dem Bauch raus *Blick zu den anderen Spezialisten*, sehe ich keinen Unterschied zu ienem Inländer, da auch auf den türkischen Arbeitnehmer östterreichsiches Recht anzuwenden ist.
D.h. keine Kündigung, sondern Ende Entgeltbezug mit Einberufungstag, arbeitsrechtliches DV bleibt weiterhin erhalten.LG
StefanstevensonMitgliedLiebe(r) chklaming,
im Prinzip ist daran nix Anstössiges zu sehen.
Aber Achtung: ein Blick in den Dienstvertrag werfen, ob es ein Konkurrenzverbot gibt, das möglicherweise auch über das Dienstverhältnis hinaus wirkt.
LG
StefanstevensonMitgliedHallo Karin,
net schlecht – € 70 im Privaten pro Nacht sind nicht übel 😉
Spaß beiseite: sofern ein belegmäßiger Nachweis vorhanden ist, sehe ich kein Problem. Ob die Verwandte eine Steuererklärung legt oder nicht – das Problem ist jenes der Verwandten – und nicht Deines oder das der Mitarbeiterin. Im Prinzip also zu behandeln, wie wenn sie in einer Privatpension nächtigt.
Wichtig also: Belegmäßiger Nachweis und achten auf eine evtl. Steuerhängigkeit bzgl. neuer Mittelpunkt der Tätigkeit.
LG
Stefan8. Februar 2008 um 9:06 Uhr als Antwort auf: Neues Dienstverhältnis – während Kündigungsfrist #68991stevensonMitgliedHallo Ihr beiden,
einen Anstoß möchte ich noch reinbringen, ohne Roland in die Beantwortung „reinpfuschen“ zu wollen.
Gibt es auch kein Konkurrenzverbot?
LG
StefanstevensonMitgliedLiebe Sabine,
erstens könnte es schwierig werden und zu Problemen bei einer GPLA-Prüfung führen, wenn für vergangene Jahre nicht steuerbare Km-Gelder ausbezahlt wurden und diese nicht im L16 aufscheinen – sofern das passiert ist.
Zu Deiner zweiten Frage: am besten ist es handschriftliche Unterlagen einzufordern, um den Vorwurf der Manipulierbarkeit gleich vorweg auszuschalten.
Ein Formular, also ein vorgeschnitztes in Softcopy kenne ich nicht. Aber mach einfach eine Tabelle, wie sie in einem normalen Fahrtenbuch vorkommt bzw. fordere ein fahrtenbuch ein, wenn es sich um größere Beträge handelt.LG
StefanstevensonMitgliedGuten Morgen Tatjana,
also: beim DBA Ö-USA wird nach Steuerjahr gerechnet, sprich Jänner bis Dezember.
Das heißt in deinem Fall: für das erste Jahr 2007 wird die Tätigekiet zur Gänze in Österreich besteuert, für das Folgejahr , da länger als 183 Tage im Ausland befindlich, hat die USA das Besteuerunsgrecht.
Wie es in den USA gehandhabt wird, wird wohl abhängig sein, welche Art von Einkünften er hat und wie dort die Steuererhebung aussieht, solltest du wohl mit einem Spezialisten vor Ort abklären.LG
StefanstevensonMitgliedLiebe Tatjana,
wie so oft – es kommt darauf an. Die Beurteilung hängt davon ab, welches DBA anzuwenden ist. Es ist also wihctig zu wissen, von welchem Land du sprichst.
LG
StefanstevensonMitgliedLiebe Andrea,
meinst du prinzipiell die Wiederaufnahme des Verfahrens – die Aufrollung kenne ich nur in der LV 🙂
Wie auch immer…eine Arbeitnehmerveranlagung ist prinzipiell nur für die letzten 5 Jahre möglich. Wurde die Erklärung bereits veranlagt, so gilt die Berufungsfrist von einem Monat für Berichtigungen oder Einwendungen jedweder Art.
Wenn Du nach der Berufungsfrist drauf kommst, dass Du was vergessen hast, ist rechtlich gesehen, der Zug abgefahren. (Rechtssicherheit vor Rechtsklarheit). So gesehen wurde dir bereits für die Veranlagungen der letzten 5 Jahre seitens der Behörde entgegen gekommen.
Du kannst versuchen eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen anzuregen – Rechtsanspruch hast du darauf allerdings keinen.LG
StefanstevensonMitgliedHallo,
also ich habe dieselbe Info der GKK voriges Jahr kurz vor dem Sommer erhalten, wie Roland es beschrieben hat.
LG
StefanstevensonMitgliedHallo Wolfi,
ja…genau das meinte ich . Im Ergebnis sollte es also kein Problem darstellen.
Prosit Euch beiden!
Stefan 🙂
stevensonMitgliedDie tägliche gilt. Das sollte aber auch Grund der aliquoten Berechnung kein Problem darstellen 8)
Liebe Grüße und einen guten Rutsch
Stefan -
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