Arbeitslosenversicherungsbeitrag

Startseite Foren Außerbetriebliche Abrechnung Arbeitslosenversicherungsbeitrag

Ansicht von 4 Beiträgen - 1 bis 4 (von insgesamt 4)
  • Autor
    Beiträge
  • #63161
    Haydn
    Teilnehmer

    Bezüglich des jüngst ergangenen VWGH Urteils über die Befreiung zum
    ALV Beitrag für Männer auch ab 56. bin ich ein wenig verunsichert, wie
    lange man mit dem Rückerstattungsantrag zuwarten soll.

    Kann es passieren, dass der Hauptverband zu späte Anträge nicht mehr
    rückerstattet ? Ich habe so was in der Richtung in einem Beitrag gelesen…..

    Es geht schließlich um viel Geld für die Mitarbeiter aber auch für die Dienstgeber !

    Haydn

    #68042
    Roland
    Teilnehmer

    Hallo Haydn!

    Rückforderung ungebührlich entrichteter Beiträge
    § 69. (1) Zu Ungebühr entrichtete Beiträge können, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, zurückgefordert werden. Das Recht auf Rückforderung verjährt nach Ablauf von fünf Jahren nach deren Zahlung. Der Lauf der Verjährung des Rückforderungsrechtes wird durch Einleitung eines Verwaltungsverfahrens zur Herbeiführung einer Entscheidung, aus der sich die Ungebührlichkeit der Beitragsentrichtung ergibt, bis zu einem Anerkenntnis durch den Versicherungsträger bzw. bis zum Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung im Verwaltungsverfahren unterbrochen.

    Das Problem könnte sein, dass das Gesetz „repariert“ wird, allerdings arbeitet man (angeblich) an einer „unbürokratischen“ Lösung, damit die GKK’s nicht mit Rückforderungsanträgen überhäuft werden.

    Schöne Grüße

    #68045
    stevenson
    Mitglied

    Hallo ihr beiden,

    ich hab dazu folgende Info:
    Die GKK´s arbeiten an einer unbürokratischen Lösung.
    Die soll so aussehen:
    AN noch im Dienstverhältnis: Rückforderung soll mit BGN möglich sein, sowohl von DG- als auch DN-Beiträgen. Im Rahmen einer GPLA wird die Rückzahlung der DN-Beiträge auch geprüft (ähnlich wie bei der rückwirkenden SV-Freiheit von Reisekostenerstattungen bei freien DN).

    AN nicht mehr im Dienstverhältnis: Rückforderung nur mehr von DG-Beiträgen im Rahmen des BGN möglich. Die Rückforderung des DN-Beitrages muss der ehemalige AN selbst beantragen. Sofern dem auch so sein wird, werde ich als Serviceleistung dies auch den ausgeschiedenen AN mitteilen, evtl. auch mit einem Musterantrag.

    Aber wie gesagt ; vom HVST gibt´s noch nix konkretes.

    LG
    Stefan

    #68047
    Eve
    Teilnehmer

    Wir haben soeben einen Newsletter von der OÖGKK bekommen,
    indem genau erklärt wird, wie bei der Rückerstattung vorzugehen ist.
    Näheres auch auf http://www.ooegkk.at
    unter service – dienstgeber- dg infoline findet ihr den newsletter.
    Da wird viel Arbeit auf uns zu kommen. Wir haben einige Klienten die
    das betrifft… 😥
    Dazu noch ein paar neue Beitragsgruppen, wir haben doch so wenige…
    Liebe Grüße,
    Eve

Ansicht von 4 Beiträgen - 1 bis 4 (von insgesamt 4)
  • Du musst angemeldet sein, um auf dieses Thema antworten zu können.