Rafael

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  • als Antwort auf: Kündigungsfristen #67062
    Rafael
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    Hallo Andrea,
    also nach dem geschilderten Sachverhalt kann man davon ausgehen, dass er wirklich Angestellter ist und kein bloßer „Vertragsangestellter“.
    Schöne Grüße,
    Rafael

    als Antwort auf: Kündigungsfristen #67044
    Rafael
    Teilnehmer

    Hallo,
    falls es im KV keine Sonderregelung gibt (ich habe den KV für chemische Industrie gerade nicht bei mir), ist die Arbeiterdienstzeit für die Kündigungsfrist als Angestellter nicht mitzuzählen.
    Fundstelle dafür ist zum Beispiel das ARD-Handbuch zum Angestelltenrecht. Dort heißt es auf Seite 82 (Randziffer 210):
    „Unter die für die Berechnung der Kündigungsfrist maßgebliche „Dienstzeit“ fällt nur die im ununterbrochenen Angestelltendienstverhältnis zurückgelegte Dienstzeit zum selben Arbeitgeber…
    Nicht als Dienstzeit in diesem Sinne gelten die im selben oder einem anderen Unternehmen zurückgelegte Lehrzeit sowie (mangels anderslautender Vereinbarung) Vordienstzeiten bei anderen Arbeitgebern oder als Arbeiter beim selben Arbeitgeber. Günstigere KV-Bestimmungen bzw. Sondervereinbarungen sind mögich.“

    Schöne Grüße,
    Rafael

    als Antwort auf: Altersteilzeit #67043
    Rafael
    Teilnehmer

    Hallo,
    zu dem Thema habe ich in meinem „Zeitschriftenarchiv“ auch was gefunden. Und zwar in PV-Praxis Jänner 2004, Seite 16 heißt es:
    „Das Arbeitslosenversicherungsgesetz enthält eine Regelung, wonach einem Arbeitnehmer, der während der Altersteilzeitarbeit Mehrarbeit leistet, die üblicherweise zu einem Einkommen über der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze führt, für diesen Zeitraum kein Altersteilzeitgeld gebührt (§ 28 AlVG). Nun wird aus dieser Bestimmung abgeleitet, dass ein durch diese Mehrarbeit bis zur Geringfügigkeitsgrenze erzieltes Einkommen beitragsfrei zu behandeln ist.“
    Schöne Grüße,
    Rafael

    als Antwort auf: Aufteilung der Sonderzahlungen bei Kleinbetrieben #67042
    Rafael
    Teilnehmer

    Hallo Gust,
    mir fällt im Moment auch nichts ein, was gegen eine quartalsmäßige Auszahlung der Sonderzahlungen spricht.
    Arbeitsrechtlich ist eine solche quartalsmäßige Abrechnung unproblematisch, soweit dadurch die Fälligkeit nach vorne verlagert wird (und nicht nach hinten).
    In der Sozialversicherung und auch in der Lohnsteuer bleibt der Charakter als Sonderzahlungen sicher trotzdem erhalten. Es würde lediglich bei monatlicher Auszahlung die Beurteilung als Sonderzahlung in der Lohnsteuer verloren gehen.
    Auch bei den Lohnnebenabgaben (DB, DZ, KommSt) ist kein Problem zu sehen, weil dort das Zuflussprinzip gilt.
    Schöne Grüße,
    Rafael

    als Antwort auf: Krankenstand – Urlaub #67027
    Rafael
    Teilnehmer

    Hallo Viki!
    Ich habe das auch schon oft gehört. Es ist aber unzutreffend. Dieses hartnäckige Gerücht, dass man nicht direkt vom Krankenstand in den Urlaub wechseln kann, sondern dazwischen mindestens einen Tag arbeiten kommen muss, beruht offenbar auf der Vorstellung, der Arbeitnehmer müsse seine Gesundung durch einen Arbeitstag „beweisen“, um einen wirksamen Erholungsurlaub nehmen zu können.
    Aus den arbeitsrechtlichen Gesetzen (AngG, EFZG, UrlG) lässt sich aber das Erfordernis eines solchen eingeschobenen Arbeitstages nirgends ableiten.
    Liebe Grüße,
    Rafael

    als Antwort auf: Kilometergelder für Wochenend-Familienheimfahrten SV-frei? #67001
    Rafael
    Teilnehmer

    Hallo DaVu,

    gemäß §49 Absatz3 Ziffer1 Allg.SozialversicherungsG gelten insbesondere nicht als Entgelt:

    „… Beträge, die den Dienstnehmern als Fahrtkostenvergütungen einschließlich der Vergütungen für Wochenend(Familien)heimfahrten, Tages- und Nächtigungsgelder gezahlt werden, soweit sie nach § 26 des Einkommensteuergesetzes nicht der Einkommensteuer(Lohnsteuer)pflicht unterliegen…“

    Daraus kann man ableiten, dass die SV-Freiheit auch hinsichtlich der Kilometergelder (=Unterfall der Fahrtkostenvergütungen) für Familienheimfahrten von der lohnsteuerlichen Behandlung abhängt.

    Schöne Grüße,
    Rafael

    als Antwort auf: BLOCKZEIT mit Nachtarbeit #66931
    Rafael
    Teilnehmer

    Hallo Romana,
    aus meiner Sicht ist das korrekt. Für die steuerliche Blockzeit ist nämlich erforderlich, dass drei zusammenhängende Stunden aufgrund betrieblicher Erfordernisse zwischen 19 und 7 Uhr liegen. Hingegen ist es nicht notwendig, dass auch die Zulagen/Zuschläge für drei Stunden anfallen.
    Schöne Grüße,
    Rafael

    als Antwort auf: Fiskal LKW #66920
    Rafael
    Teilnehmer

    Ergänzend kann man aus Lohnverrechnungssicht zum Thema Sachbezugswert Firmen-Kfz noch Rz 178 Lohnsteuerrichtlinien zitieren:

    Bei Neufahrzeugen ist der Sachbezugswert auf Basis der tatsächlichen Anschaffungskosten (einschließlich UMSATZSTEUER und Normverbrauchsabgabe) zu ermitteln. Der Sachbezugswert ist demnach immer vom Bruttobetrag des Fahrzeugpreises, also AUCH IM FALLE EINES VORSTEUERABZUGES DES ARBEITGEBERS einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe zu berechnen…

    Schönen Abend noch,
    Rafael

    als Antwort auf: Abfertigung Alt Fälligkeit #66918
    Rafael
    Teilnehmer

    Liebe/r GPail,

    die Abrechnung der Vorgängerin beruht auf der Regelung des § 23 Abs 4 AngG (diese gilt für Angestellte, aber infolge des Verweises im Arbeiterabfertigungsgesetz gleichermaßen auch für Arbeiter).
    § 23 Abs 4 AngG sieht vor, dass die Abfertigung bis zu drei Monatsentgelten sofort mit DV-Ende fällig wird (das heißt mit der Endabrechnung zu bezahlen ist), während der übersteigende Teil vom Dienstgeber in monatlichen Raten bezahlt werden darf.

    Eine Aufrollung müsste zwar im Ergebnis an sich zu einer korrekten zahlenmäßigen Abrechnung führen, da die gesetzliche Abfertigung hinsichtlich SV, DB, DZ, KommSt ohnehin abgabenfrei ist und sich in der Lohnsteuer durch eine Aufrollung an der Besteuerungsart nichts ändern wird.

    Allerdings können sich allenfalls Unschärfen bei der zeitlichen Zuordnung für die Lohnsteuer ergeben (speziell dann, wenn die weiteren Raten in das nächste Kalenderjahr hineinragen). Denn bei der Lohnsteuer gilt das Zuflussprinzip. Das heißt Bezüge sind grundsätzlich laut Zufluss zu erfassen, was sich zum Beispiel für die Frage auswirken kann, in welchem Kalenderjahr die Zahlung auf dem L16 (Lohnzettel) zu erfassen ist.

    Exakter wäre es daher wohl, keine Aufrollung vorzunehmen, sondern im Zeitpunkt der jeweiligen Rate eine gesonderte Abrechnung zu erstellen.
    Wie das verrechnungstechnisch am besten umzusetzen ist, ist von der jeweiligen Lohnsoftware abhängig (-> allenfalls Rücksprache mit dem Softwarehaus halten).

    Liebe Grüße

    Rafael

    als Antwort auf: Abfertigung Vorstand #66916
    Rafael
    Teilnehmer

    Hallo,
    Abfertigungen an Vorstandsmitglieder einer AG werden auch dadurch nicht zu einer gesetzlichen Abfertigung, dass laut Vorstandsvertrag das AngG Anwendung findet. Denn die Anwendung des AngG (samt den darin enthaltenen Abfertigungsregelungen) beruht diesfalls nicht auf Gesetz, sondern auf Vertrag.
    Eine an den Vorstand aufgrund des Vorstandsvertrages bezahlte Abfertigung ist daher nicht als gesetzliche Abfertigung (§ 67 Abs 3 EStG), sondern als vertragliche Abfertigung (§ 67 Abs 6 EStG) zu versteuern.
    Dies ergibt sich auch aus den Lohnsteuerrichtlinien, Rz 1076.
    Schöne Grüße,
    Rafael

    als Antwort auf: Urlaubsverbrauch bei Kündigung #66860
    Rafael
    Teilnehmer

    Hallo,
    in solchen Fällen halte ich es immer nach dem Grundsatz „Wie man in den Wald hineinruft, so tönt es heraus“. Lässt ein Deinstnehmer halbwegs mit sich reden, habe ich kein Problem, ihm gegenüber auch entgegenkommend und fair zu sein. Ein Dienstnehmer, der aber nur versucht, von der Firma herauszuholen was geht, hat bei mir auch keine Meter. Den lasse ich dann „anrennen“.
    Schönen Tag noch,
    Rafael

    als Antwort auf: § 7 Ferizeit bei Dienstverhinderung – Hochzeit #66859
    Rafael
    Teilnehmer

    Hallo,
    ich denke auch, dass die kollektivvertraglichen Regelungen, wenn sie von „Eheschließung“ sprechen, die standesamtliche, sprich staatliche Trauung meinen.
    Die kirchliche Hochzeit fällt aber wohl, so wie Martin es sagt, unter die Generalklauseln, nach denen „wichtige persönliche Dienstverhinderungsgründe“ zur Freistellung gegen Fortzahlung des Entgelts berechtigen.
    Für Angestellte ist diese Generalklausel der § 8 Absatz 3 AngestelltenG, der zwingend zusteht und daher durch KV nicht eingeschränkt werden darf.
    Für Arbeiter gibt es zwar auch eine Generalklausel (ich glaub der § 1154b Allg.Bürg.Gesetzbuch oder so ähnlich…), diese ist aber nicht zwingend und kann daher durch KV eingeschränkt werden.
    Schöne Grüße,
    Rafael

    als Antwort auf: Kündigung während des Krankenstandes #66858
    Rafael
    Teilnehmer

    Hallo,
    kann mich dem von Lisa Gesagten voll anschließen. Hatte unlängst genau dieselbe Frage und habe sie auch exakt so gelöst.
    Schönen Tag noch,
    Rafael

    als Antwort auf: EFZG+Angestellte+Kündigung #66857
    Rafael
    Teilnehmer

    Hallo,

    es wird in der Regel auch kaum nachweisbar sein, ob ein neuer Krankenstand seine Ursache in der Ersterkrankung hat oder nicht, weil aus der Arbeitsunfähigkeitsbestätigung ist die medizinische Ursache nicht ersichtlich. Der Arbeitnehmer müsste sich daher, wenn er sich auf solche Dinge berufen möchte, seine „Krankengeschichte“ offen legen…

    Schöne Grüße,
    Rafael

    als Antwort auf: KV- kaufm. Angest. bei Zeitschriftenverlagen #66856
    Rafael
    Teilnehmer

    „Überstundenpauschale“ bedeutet, dass man die Überstunden anstelle der tatsächlichen monatlichen Abrechnung pauschal abrechnet, mit einem monatlich gleich bleibenden Betrag. Laut Rechtsprechung darf der Arbeitnehmer durch eine solche Pauschalierung im Jahresschnitt nicht schlechter dran sein als bei Abrechnung der tatsächlichen Überstunden, ansonsten könnte der Arbeitnehmer die Differenz (das heißt die nicht abgedeckten Überstunden) nachbezahlt verlangen.
    Außerdem sind die gesetzlichen Grenzen der Überstundenarbeit zu beachten, die sich aus dem Arbeitszeitgesetz ergeben. Die wichtigste Grenze ist, dass im Regelfall die Tagesarbeitszeit mit 10 Stunden und die Wochenarbeitszeit mit 50 Stunden (jeweils inkl. Überstunden) limitiert ist. Bei Überschreitung können Probleme im Falle der Beanstandung durch den Arbeitsinspektor entstehen (Verwaltungsstrafen… 🙁 ).
    Schöne Grüße,
    Rafael

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