Abfertigung Vorstand

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    Beiträge
  • #62682
    stevenson
    Mitglied

    Hallo,

    was sagt Ihr dazu?

    Vorstandsmitglieder fallen nichgt unter das AngG und demnach auch nicht unter die gesetzliche Abfertigungsregel, die § 67 Abs 3 EStG verlangt.
    Wie sieht es nun aber aus, wenn im Vorstandsvertrag die Anwendung des AngG vereinbart wird? Liegt dann ein gesetzlicher Abfertigungsanspruch vor?

    Danke und lG

    #66916
    Rafael
    Teilnehmer

    Hallo,
    Abfertigungen an Vorstandsmitglieder einer AG werden auch dadurch nicht zu einer gesetzlichen Abfertigung, dass laut Vorstandsvertrag das AngG Anwendung findet. Denn die Anwendung des AngG (samt den darin enthaltenen Abfertigungsregelungen) beruht diesfalls nicht auf Gesetz, sondern auf Vertrag.
    Eine an den Vorstand aufgrund des Vorstandsvertrages bezahlte Abfertigung ist daher nicht als gesetzliche Abfertigung (§ 67 Abs 3 EStG), sondern als vertragliche Abfertigung (§ 67 Abs 6 EStG) zu versteuern.
    Dies ergibt sich auch aus den Lohnsteuerrichtlinien, Rz 1076.
    Schöne Grüße,
    Rafael

    #66922
    stevenson
    Mitglied

    Ich habe es befürchtet. 😉 Vielen Dank!

    #67073
    svnu
    Mitglied

    aber es gibt auch für EinkStpflichtige eine Regelung, die der günstigeren Abfertigungsbesteuerung gleichkommt (bei Pensionierung jedenfalls)…

    #67092
    Clara
    Teilnehmer

    Hallo svnu,
    bin im Einkommensteuerrecht der Selbständigen nicht so wirklich zuhause. Welche Steuerbegünstigung ist das???

    Achtung: Steuerbegünstigungen für Selbständige helfen bei Vorstandsmitgliedern (ohne Beteiligung oder bis höchstens 25%) aber ohnehin nichts. Denn Vorstandsmitglieder (ohne Beteiligung oder bis höchstens 25%) sind steuerlich keine Selbständigen, sondern STEUERLICHE Arbeitnehmer. Die Steuerbegünstigung nach § 67 Abs.3 EStG scheitert bei diesen bloß an der fehlenden ARBEITSRECHTLICHEN Arbeitnehmereigenschaft (da sie keine Arbeitnehmer im Sinne des AngG sind, können sie keine GESETZLICHE Abfertigung bekommen).

    Grüße,
    Clara

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