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  • Dieses Thema hat 1 Antwort und 2 Teilnehmer, und wurde zuletzt aktualisiert vor 18 Jahren von Lisa.
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    Beiträge
  • #62611
    the brain
    Mitglied

    Hallo als begeisterter Leser dieses Forums, habe ich nun auch gleich meine erste Frage:

    Mitarbeiterbeteiligung – es gibt da je den Freibetrag

    ****
    § 3 Abs. 1 Z 15 lit. b EStG 1988 sieht einen eigenen Freibetrag von 1.460 Euro für den Vorteil aus der unentgeltlichen oder verbilligten Abgabe von Beteiligungen
    ****

    Ich kann nirgends etwas finden, das einen Höchstgrenze angibt.

    heißt das:
    Wenn ich eine Mitarbeiterbeteilungen in Höhe von € 70.000 „ausbezahle“ kann/muß ich den Rest von € 68.540 mit 6 % versteuern.

    Eben unter der Voraussetzung, dass die MA-Beteiligung „allen“ angeboten wird, die Behaltefrist und andere Bedingungen eingehalten werden.

    Wenn es keine Höchstgrenze gibt, kann ich auch € 200.000 und mehr mit „nur“ 6 % ausbezahlen?

    Danke für Ihre Unterstützung 🙄

    #66727
    Lisa
    Teilnehmer

    Hallo,

    der Freibetrag gemäß § 3 Abs. 1 Z 15 lit. b EStG bedeutet, dass bis zu diesem Betrag Steuerfreiheit besteht.
    Der übersteigende Teil ist nach den ganz normalen Regelungen zu besteuern. Das heißt, dass bei laufender Auszahlung von Mitarbeiterbeteiligungen die Besteuerung als normaler laufender Bezug zum Lohnsteuertarif erfolgt.
    Bei zB jährlicher Auszahlung von Mitarbeiterbeteiligungen, also wenn der Charakter einer Sonderzahlung vorliegt, gilt zwar grundsätzlich die Besteuerungsregelung des § 67 EStG (6%-Besteuerung innerhalb des Jahressechstels). Da aber das Jahressechstel üblicherweise durch Urlaubsbeihilfe und Weihnachtsremuneration bereits voll ausgeschöpft wird, wandert der übersteigende Teil in der Regel in die Tarifbesteuerung, was zu einer extrem hohen Steuerlast führt.

    Es kann somit leider keine Rede davon sein, dass es ohne Grenzbetrag zu einer 6%-Besteuerung kommt. 🙁

    Schöne Grüße,
    Lisa

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