SOZIALVERSICHERUNG | Neues SV-Abkommen mit Brasilien
Am 1. März 2026 trat das neue Sozialversicherungsabkommen zwischen Österreich und Brasilien in Kraft. Gegensätzlich zum Sozialversicherungsabkommen mit Japan folgt man hier der gängigen Abkommenspraxis.
FORSCHUNGSPRÄMIE | Produktionsintegrierte FuE ersetzt marktnahe FuE
Mit dem neuen Begriff der „marktnahen FuE“ hat das BMF Ende 2025 für Verunsicherung und Unklarheit gesorgt. Je nach Auslegung und Anwendung wär es zu erheblichen Küzrungen gekommen. Mit einer kürzlich kundgemachten Novelle wurde nun die Forschungsprämienverordnung erneut angepasst. Der strittige Begriff der „marktnahen FuE“ wurde gänzlich gestrichen, im Gegenzug führt das BMF eine neue Regelung der „produktionsintegrierten FuE“ ein.
RECHNUNGSLEGUNG | Aktuelles zur Bilanzierung von Zuschüssen
Die korrekte Darstellung von Zuschüssen in Jahresabschlüssen wirft in der Bilanzierungspraxis immer wieder Fragen auf, sodass zu diesem Themenkomplex bereits vor Jahren auch eine eigene AFRAC-Stellungnahme verfasst wurde. Diese wird derzeit überarbeitet, wobei der Anwendungsbereich nun ausdrücklich auf alle Rechtsträger ausgeweitet werden soll, während die allgemeine Systematik weitgehend unverändert bleiben dürfte.
MinBestG | Mindeststeuerbericht und Mitteilungen bis 30.6.2026 fällig!
Die Mindeststeuer ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2023 begonnen haben. Die erste Erklärungspflicht, der sogenannte Mindeststeuerbericht, ist für das erste „Pillar 2 Geschäftsjahr“ 2024 erstmals am 30.06.2026 fällig. Am 04.03.2026 hat das BMF zum ersten Mal XML-Vorgaben für den Mindeststeuerbericht und ein FinanzOnline-Formular für die sogenannte „Mitteilung 1“ und „Mitteilung 2“ veröffentlicht. Zudem sind am 31.12.2026 die ersten Mindeststeuervoranmeldungen fällig. Dieser Newsletter gibt einen Überblick über Compliance-Verpflichtungen im Zusammenhang mit der globalen Mindeststeuer in Österreich.
DBA | Quellensteuerentlastung – Update zu Ansässigkeitsbescheinigungen
Österreichische Unternehmen leisten regelmäßig Zahlungen an ausländische Vertragspartner. § 99 EStG sieht dabei für bestimmte Arten von Zahlungen eine Abzugsteuereinbehaltspflicht vor. Bei Ansässigkeit des Vertragspartners in einem DBA-Vertragsstaat kann aber oftmals direkt bei der Zahlung eine Abzugsteuerentlastung vorgenommen werden (sog. „Quellensteuerentlastung“). Mit Erlass vom 19. Dezember 2025 (GZ 2025-1.046.929) hat das Bundesministerium für Finanzen (BMF) die bisherige Verwaltungspraxis zur Verwendung von Ansässigkeitsbescheinigungen bei der Quellensteuerentlastung neu geregelt. Der Erlass ersetzt die bisherige Information vom 29. Februar 2024 und enthält insbesondere Klarstellungen zur elektronischen Signatur sowie zur Anerkennung ausländischer Formulare.
MISSBRAUCHSABWEHR | Höhere Schwelle der Niedrigbesteuerung im KStG
Der Anfang Dezember dem Nationalrat vorgelegte Antrag des Finanzausschusses zur Einführung eines einheitlichen Niedrigsteuersatzes von 15 % im Körperschaftsteuergesetz (KStG) führt zu den unten angeführten Anpassungen im österreichischen Steuerrecht. Die entsprechende gesetzliche Änderung wurde am 29. Dezember 2025 im BGBl. I Nr. 99/2025 kundgemacht und trat mit 01.01.2026 in Kraft.
RECHNUNGSLEGUNG | Stetigkeit und Einheitlichkeit nach UGB
Berdyna Aurona | Schuler Jennifer Die Vergleichbarkeit von Jahres- und Konzernabschlüssen ist ein wesentlicher Aspekt einer transparenten Rechnungslegung. Um sicherzustellen, dass die Adressaten von Abschlüssen…
USA | Zuzug von US-Staatsbürgern nach Österreich
Ein Zuzug aus den Vereinigten Staaten von Amerika nach Europa ist zweifellos ein komplexer und vielschichtiger Prozess, insbesondere aus steuerlicher Sicht. Der Übergang zwischen beiden Steuerrechtsordnungen hat aufgrund grundlegender struktureller Unterschiede zwischen dem österreichischen Ertragsteuerrecht und dem US-amerikanischen Bundessteuersystem oft diffizile steuerliche Konsequenzen. Dieser Artikel soll einen allgemeinen Überblick geben, um wichtige Herausforderungen und häufige Missverständnisse im Zusammenhang mit der grenzüberschreitenden Besteuerung zwischen den USA und Österreich hervorzuheben und zu diskutieren.
BBKG 2025 | Vorsteuerabzugsverbot für „Luxusimmobilien“ ab 1.1.2026!
Mit dem Betrugsbekämpfungsgesetz 2025 (BBKG 2025) wurden insbesondere verschiedene Maßnahmen gegen Steuer- und Sozialbetrug verschärft. Weiters baut es den EU-weiten bzw teils globalen Datenaustausch aus und führt eine umfassende Melde-, Sorgfalts- und Registrierungspflicht für Anbieter von Krypto-Dienstleistungen ein. Zudem wurde das Umsatzsteuergesetz dahingehend novelliert, dass es zu einer Versagung des Vorsteuerabzuges in Zusammenhang mit der Vermietung von „besonders repräsentativen“ Wohnimmobilien kommt (Kostengrenze von 2 Mio EUR). Diese erheblichen Restriktionen im Umsatzsteuerrecht sollen im folgenden Beitrag näher beleuchtet werden.
BBKG 2025 | Änderung des EU-Meldepflichtgesetzes
Im Rahmen des Betrugsbekämpfungsgesetz 2025 (BBKG 2025) wurde unter anderem das EU-Meldepflichtgesetz (EU-MPfG) geändert. Neuerungen gibt es bei der Meldepflicht von Intermediären, die einer berufsrechtlichen Verschwiegenheit unterliegen, was eine Reaktion auf EuGH Rechtsprechung darstellt. Weiters wurden die Anforderungen an den Steuerpflichtigen weiter erhöht. Die Befreiung der Meldepflicht für Banken ist abgeschafft worden.
FORSCHUNGSPRÄMIE| Laufende Anpassungen oder Verschärfungen der FoPV?
Gespannt wird auf die Endfassung der Forschungsprämienrichtlinie (FrPR 2025) gewartet, augenscheinlich musste das BMF auf eine VwGH Entscheidung zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage reagieren. Kurz vor Weihnachten erfolgte eine Novelle der Forschungsprämienverordnung (FoPV). Mit der Anpassung soll klargestellt werden, dass entgegen der VwGH Entscheidung weiterhin nur steuerlich anerkannte Aufwendungen als Bemessungsgrundlage gelten. Weiters wurden auch Klarstellungen zur Berücksichtigung von F&E bezogenen unmittelbaren Investitionen getätigt. Auch der Begriff der „marktnahen Forschung“ wird neu in den Anhang der FoPV aufgenommen.
UMSATZSTEUER| Dreiecksgeschäft bei mehr als drei Parteien – geht das?
Die Abwicklung von Reihengeschäften als Dreiecksgeschäfte wird seit Jahren durch in der EU registrierte Unternehmer durchgeführt, um eine umsatzsteuerliche Registrierungspflicht im Bestimmungsland der Warenlieferung zu vermeiden. Diese Vereinfachungsregelung ist in ihrer Handhabung allerdings nicht immer einfach, dies wird beispielsweise auch durch die Vielzahl von Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs beziehungsweise des Europäischen Gerichts zu dieser Regelung bestätigt.












