Mitterlehner Andreas | Panholzer Maximilian
Die bei der AWS erfolgte Antragstellung für die „COVID-19 Investitionsprämie“ liegt zwar bereits einige Zeit zurück, jedoch sind für bestimmte Anlageninvestitionen der Investitionsabschluss sowie die Endabrechnung in gewissen Fällen noch offen. Da nun bald auch die Frist für den letzten Investitionsdurchführungszeitraum, nämlich jene für große Investitionen (mit einem genehmigten Investitionsvolumen von mehr als 20 Mio EUR), abläuft, möchten wir im nachfolgenden Beitrag nochmals die zeitkritischen finalen Aktivitäten zur tatsächlichen Lukrierung der Investitionsprämie in Erinnerung rufen.
Über die „aws Investitionsprämie“ (vormals “COVID-19-Investitionsprämie”) für Unternehmen und deren wesentliche zwischenzeitige Änderungen und Präzisierungen haben wir Sie im Rahmen unseres Newsletters bereits mehrfach informiert (vgl zuletzt unseren NEWS-Beitrag “CORONAVIRUS | Jänner-Update zu COVID-19-Hilfsmaßnahmen” vom 30.1.2023).
Aus gegebenem Anlass – nämlich dem nahenden Ablauf des Investitionsdurchführungszeitraumes per 28.2.2025 für beantragte und grundsätzlich genehmigte Investitionen mit einem Investitionsvolumen von mehr als 20 Mio EUR – möchten wir Sie im Folgenden nochmals an die wesentlichen Regelungen erinnern und insbesondere auf den fristgerechten Abschluss und die Abrechnung der betreffenden unternehmerischen Anlageninvestitionen eingehen:
Die AWS-Investitionsprämie
Rechtsgrundlage für die „COVID-19 Investitionsprämie“ (nunmehr “aws Investitionsprämie”, nachfolgend auch kurz „Investitionsprämie“ genannt) ist das Investitionsprämiengesetz (InvPrG – BGBl I Nr. 88/2020 idgF), worauf die vom zuständigen Wirtschaftsministerium erlassene Förderungsrichtlinie (in der Fassung vom 28.5.2021) basiert, worin sich insbesondere alle für die Abwicklung des Förderprogramms durch die damit beauftragte Förderbank des Bundes, der Austria Wirtschaftsservice GmbH (aws), wesentlichen Regelungen finden. Wesentliche Rechtsansichten und Auslegungen der aws finden sich zudem in einem bereits mehrfach upgedateten Fragenkatalog („FAQ“ in der Letztfassung vom 24.1.2023).
Mit der Investitionsprämie sollte ein Anreiz für Unternehmen geschaffen werden, während und nach der COVID-19-Krise „Neuinvestitionen“ in das abnutzbare Anlagevermögen in Österreich zu tätigen. Diese Investitionsbegünstigung in Form eines Zuschusses beträgt 7 % bzw 14 % der förderbaren Anschaffungs- bzw Herstellungskosten. Gefördert werden materielle und immaterielle aktivierungspflichtige Neuinvestitionen in das abnutzbare Anlagevermögen von Unternehmen an österreichischen Standorten. Hinsichtlich der Detailinformationen dürfen wir nochmals auf unsere div. NEWS-Beiträge verweisen (vgl insbesondere „CORONAVIRUS | Investitionsprämien-Förderungsrichtlinie veröffentlicht!“ vom 12.8.2020 sowie „CORONAVIRUS | Neuerungen bei der Investitionsprämie“ vom 23.6.2021).
Damit ein Förderwerber Anspruch auf die Investitionsprämie hat, war es zunächst notwendig, die Fristen für die Antragstellung einzuhalten, wobei einerseits ein Antrag bis 28.2.2021 bei der aws einzubringen und andererseits eine hinreichende „erste Maßnahme“ bis 31.5.2021 zu setzen war (gemäß Pkt 5.3.2 der Förderungsrichtlinie, im Folgenden auch kurz „FRL“ genannt). Wurde in einem Förderantrag die Zuschusshöhe von 12.000 EUR überschritten, so ist neben dem Förderwerber zusätzlich eine Bestätigung von einem Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder Bilanzbuchhalter erforderlich (wobei uU auch für Abrechnungen unter dieser Betragsgrenze, etwa im Zuge von Stichproben, eine derartige Bestätigungsleistung von der aws verlangt werden kann).
Die Abrechnung an die aws – aus Sicht des Förderwerbers der letzte Schritt des Abwicklungsprozederes – ist technisch über den aws-Fördermanager zu erstellen bzw hochzuladen. Das Abrechnungsformular ist grundsätzlich online im aws-Fördermanager zu befüllen. Bei umfangreicheren Abrechnungen empfiehlt es sich jedoch, das von der aws zur Verfügung gestellte Excel-Tool zu verwenden und die Angaben zu den Investitionen danach zu importieren. Für die Durchführung der Abrechnung ist es grundsätzlich nicht notwendig, Rechnungen, Zahlungsbelege oder sonstige Nachweise proaktiv an die aws zu übermitteln. Neben zahlreichen Feinheiten und Formalanforderungen bei der Erstellung der Abrechnung sind dabei insbesondere die folgenden Fristen zu beachten:
Investitionsdurchführungszeitraum
Allgemeine Hinweise
Der Beginn einer prämienbegünstigten Investition musste gemäß Pkt 5.3.2 der Förderungsrichtlinie bereits bis 31.5.2021 erfolgt sein (sog. „erste Maßnahme“), während deren Abschluss grundsätzlich bis spätestens 28.2.2023 verlangt wurde (sog. „Investitionsdurchführungszeitraum“ gemäß Pkt 5.3.4 der FRL). Nur für Großinvestitionen mit einem Investitionsvolumen von über EUR 20 Mio EUR wird eine um zwei Jahre längere Frist bis spätestens 28.2.2025 gewährt. Konkret bedeutet dies, dass die für die darauffolgende Abrechnung maßgebliche „Inbetriebnahme und Bezahlung“ ALLER in einem Förderantrag enthaltenen Investitionen (somit ggfs auch solche mit niedrigerem Investitionsvolumen!) bis spätestens zu diesem Termin erfolgt sein muss. Sodann hat man nach Pkt 6.4 der FRL noch drei Monate Zeit für die Abrechnung der Investitionsprämie bei der aws. Wird die Abrechnung hingegen nicht (fristgerecht) durchgeführt, verfällt die zuvor erhaltene Förderzusage ersatzlos (ein förmliches Zurückziehen von letztlich nicht in Anspruch genommenen Förderanträgen ist grundsätzlich nicht notwendig; zu beachten sind jedoch div. Mitteilungspflichten nach Pkt 6.6 der FRL).
Wichtig für den korrekten Abschluss des zeitlich befristeten Durchführungszeitraumes ist, dass sowohl die „Inbetriebnahme“ als auch die „Bezahlung“ kumulativ (ungeachtet der Reihenfolge) für sämtliche Investitionen (eines Antrages) erfolgt sein müssen. Ist ein Kriterium nicht erfüllt, ist die Investition im Sinne der FRL noch nicht abgeschlossen und kann somit noch nicht abgerechnet werden. Eine Verlängerung der Fristen ist NICHT möglich.
Inbetriebnahme
Eine nähere Definition, was unter „Inbetriebnahme“ zu verstehen ist, enthält die Förderungsrichtlinie nicht. In den FAQ wird dazu wie folgt ausgeführt (Pkt 8.11): „Als Datum der Inbetriebnahme gilt jenes Datum, das für die unternehmensrechtliche und/oder steuerliche Abschreibung herangezogen wird.“
Die planmäßigen Abschreibungen auf das abnutzbare Anlagenvermögen orientieren sich im Unternehmensrecht grundsätzlich am Nutzungsbeginn (§ 204 Abs 1 UGB), was grundsätzlich auch für den AfA-Beginn im Steuerrecht relevant ist („Absetzung für Abnutzung“ gem. § 7 EStG). So gilt auch für steuerliche Zwecke, dass die Abschreibung (AfA iS §§ 7 f EStG) erst beginnen kann, wenn ein Wirtschaftsgut den Zwecken des Betriebes dient und deshalb einer Abnutzung unterliegt. Wird ein Wirtschaftsgut im Jahr der Anschaffung noch nicht in Verwendung genommen, so steht im Regelfall auch noch keine steuerliche AfA zu. Es sei auch darauf hingewiesen, dass nach Ansicht der Finanzverwaltung ein bloßer „Probebetrieb“ idR noch keine „Inbetriebnahme“ darstellt (vgl Rz 3128 EStR). Insbesondere bei größeren bzw komplexeren Anlageninvestitionen kann es daher hinsichtlich Aktivierungszeitpunkt und AfA-Beginn mitunter zu Abgrenzungsschwierigkeiten kommen.
Für die Ermittlung des Inbetriebnahmezeitpunktes ist daher grundsätzlich auf den tatsächlichen Nutzungsbeginn der fördergegenständlichen Anlagegüter im Unternehmen abzustellen und nicht auf einen etwa davon abweichenden Buchungs- bzw Aktivierungszeitpunkt im Anlagenverzeichnis (was insbesondere für die gebotene tageweise Berechnung der für die anschließende Abrechnung maßgeblichen Dreimonatsfrist relevant ist, siehe dazu noch später).
Bezahlung
Auch für das zweite Kriterium der „Bezahlung“ enthält die Förderungsrichtlinie keine nähere Definition, was darunter konkret zu verstehen ist. Damit das Tatbestandselement der (vollständigen) Bezahlung zeitgerecht erfüllt ist, muss diese jedenfalls vor der Abrechnung erfolgt sein.
Im einfachsten Fall ist die „Bezahlung“ dann erfolgt, wenn der Förderwerber den Kaufpreis für die begünstigte Investition (sowie allfällige Nebenkosten) bereits zur Gänze an den Verkäufer entrichtet hat (zB durch Barzahlung oder Überweisung). Gerade bei größeren Investitionen erfolgt jedoch häufig die Anschaffung oder Herstellung nicht zur Gänze aus Eigenmitteln, sondern es wird in der Praxis vielfach mit Finanzierungen gearbeitet. Aus den FAQ (Pkt 8.12) ergibt sich dazu, dass auch die Begleichung mit Fremdmitteln (zB Kredit, Ratenkauf, Leasing) als (vollständige) Bezahlung iSd Investitionsprämie anzusehen ist („Vorliegen eines Finanzierungsvertrages“). Bei fremdfinanzierten Investitionen ist daher eine tatsächliche vollständige Bezahlung bis zum Ende des Investitionsdurchführungszeitraumes nicht gefordert, wenn eine entsprechende Finanzierungsvereinbarung vorliegt (zB können bei längerfristiger Kreditfinanzierung im Abrechnungszeitpunkt durchaus noch Tilgungsraten offen sein).
Auch kann eine Leasingfinanzierung zum Einsatz kommen. Dies setzt jedoch voraus, dass eine Aktivierung beim Leasingnehmer (Förderwerber) erfolgt, zumal andernfalls die Voraussetzung der Aktivierung im Anlagevermögen bei ihm nicht erfüllt wäre. Bei Leasingverträgen ist jedoch insbesondere zu beachten, dass nach den FAQ eine bereits zuvor erfolgte betriebliche Nutzung als schädlich angesehen wird. Auch eine Sale-and-lease-back-Transaktion wird in den FAQ als nicht förderwürdig erachtet, zumal in derartigen Fällen keine „Neuinvestitionen“ vorlägen.
Auch ein etwaiger Haftrücklass ist für die Frage der (vollständigen) Bezahlung unerheblich. So wird etwa im Baubereich häufig ein prozentueller Zurückbehalt eines Anteils vom Bau- bzw Werklohn vereinbart, welcher dann idR erst nach Ablauf der Gewährleistungsfrist beglichen wird. Dies kann dazu führen, dass dieser Anteil erst deutlich NACH dem Ende des Investitionsdurchführungszeitraumes (spätestens 28.2.2025) bezahlt wird. Dazu findet sich jedoch schon in der Förderungsrichtlinie der Hinweis, dass solche üblichen Haftrücklässe unbeachtlich seien und daher bereits vor deren Begleichung von einer vollständigen Bezahlung ausgegangen werden kann.
Können die beantragten Investitionen hingegen letztlich nicht bis zum Ende des – nicht verlängerbaren – Investitionszeitraumes abgeschlossen werden (dh Bezahlung UND Inbetriebnahme von Investitionen mit Investitionsvolumina von über 20 Mio EUR bis spätestens 28.2.2025), so gilt die betreffende Investition für Zwecke der Investitionsprämie als nicht durchgeführt und kann somit nicht gefördert werden. Um dies zu vermeiden und einen fristgerechten Abschluss der Investitionen innerhalb des Durchführungszeitraumes zu bewerkstelligen, sollte in Fällen noch offenen Investitionen eine ehestmögliche Urgenz bzw Abstimmung mit den betreffenden Lieferanten bzw Dienstleistern erfolgen, um bei etwaigen Lieferengpässen bzw Verzögerungen möglichst noch rechtzeitig reagieren zu können.
Abrechnungsfristen
Der Abschluss der prämienbegünstigten Anlageninvestitionen mußte also innerhalb des maßgeblichen Investitionsdurchführungszeitraums grundsätzlich bereits bis 28.2.2023 erfolgen, für Großinvestitionen (über 20 Mio EUR) steht hingegen eine längere Frist bis spätestens 28.2.2025 zur Verfügung. Daran anschließend haben die Förderwerber noch etwas Zeit für die Abrechnung gegenüber der aws. Konkret ist diese Abrechnung bis spätestens drei Monate nach der zeitlich letzten Inbetriebnahme und Bezahlung aller in einem Förderantrag enthaltenen Einzelinvestitionen – via aws-Fördermanager – zu übermitteln. Sollte daher zB eine in einem Förderantrag enthaltene Großinvestition erst im Februar 2025 in Betrieb genommen und bezahlt werden, so muss die Abrechnung bis spätestens Mai 2025 erfolgen (ACHTUNG: Die Abrechnung hat also bis allerspätestens 31.5.2025 zu erfolgen, das genaue Ende der für die Abrechnung zur Verfügung stehenden Dreimonatsfrist ist jedoch durch eine taggenaue Berechnung ab Beendigung des Investitionsdurchführungszeitraums (Inbetriebnahme/Bezahlung) zu ermitteln!).
Pro Förderungsantrag kann nur eine Endabrechnung gelegt werden, welche die zu fördernden Investitionen enthält. Eine Teilabrechnung ist grundsätzlich nicht möglich, jedoch kann bei einem Investitionsvolumen von über 20 Mio EUR und Nachweis der Durchführung von zumindest der Hälfte des förderbaren Investitionsvolumens eine „Zwischenauszahlung“ beantragt werden (Pkt 6.5 der FRL bzw Pkt 8.30 der FAQ). Grundsätzlich kann also erst dann, wenn die zeitlich letzte förderbare Investition in einem Förderantrag abrechenbar ist, eine gesamthafte Abrechnung für diesen Förderantrag durchgeführt werden. Die (dreimonatige) Abrechnungsfrist beginnt somit (erst) dann zu laufen, wenn bei der letzten Investition eines Förderantrages alle Kriterien für die Abrechnung (Bezahlung UND Inbetriebnahme) erfüllt sind.
Im Zuge der Abrechnung ist ggfs auch der Umstand zu berücksichtigen, dass es nachträglich zu einer Verminderung der Fördersumme kommen kann (zB aufgrund von adaptierten, zeitlich verschobenen oder letztlich gar nicht durchgeführten Investitionen; ev. auch Verminderung des Prämiensatzes von 14 % auf 7 % (sog. “Umwandlung”)). Demgegenüber kann aber keine nachträgliche Erhöhung der pro Förderantrag genehmigten Fördervolumina erfolgen. Obergrenze der Förderung ist stets der genehmigte Betrag laut Förderzusage. Kam es bei einem Förderantrag zur Unterschreitung der Mindestinvestitionssumme von 5.000 EUR (gemäß Pkt 6.4 der FRL), sind die Voraussetzungen für die Gewährung der Förderung weggefallen und ist die Förderzusage diesfalls zu widerrufen, dh der Förderwerber hat den Anspruch auf Förderung verloren.
Aber auch bei zunächst geplanten Investitionsvorhaben mit einem Investitionsvolumen von über 20 Mio EUR kann es im Zuge der konkreten Umsetzung zu einem Unterschreiten des beantragten Volumens kommen. Beträgt das tatsächliche Investitionsvolumen letztlich weniger als 20 Mio EUR, so wäre nach der in den FAQ ursprünglich vertretenen Rechtsansicht die kürzere Frist 28.2.2023 maßgeblich gewesen und die Förderung danach nicht mehr möglich gewesen. Unter Pkt 8.31 der letztgültigen FAQ-Fassung vom 24.1.2023 findet sich dazu nun folgende entschärfte Aussage: “Das zugesagte Investitionsvolumen ist maßgeblich für die Festsetzung des Investitionsdurchführungszeitraums. Die vertraglichen Vereinbarungen bleiben unverändert.” Demgemäß sollte im Falle eines Antrages, in welchem für eine Investition ein Volumen von mehr als 20 Mio EUR angegeben und hiefür grundsätzlich eine Förderung zugesagt wurde, das tatsächliche Unterschreiten der 20 Mio EUR-Grenze für die betreffende Investition unschädlich sein bzw dennoch die verlängerte Frist bis 28.2.2025 zustehen.
FAZIT
Als letztmögliche Deadline für die „Inbetriebnahme“ UND „Bezahlung“ von förderungsfähigen Neuinvestitionen gilt nach der Förderungsrichtlinie der 28.2.2025. Zu diesem Zeitpunkt endet nämlich der sog. „Investitionsdurchführungszeitraum“ für Investitionsvolumina von über 20 Mio EUR. Wird eine investitionsprämienbegünstigte Großinvestition daher erst zu diesem letztmöglichen Termin in Betrieb genommen und/oder bezahlt, ist die Abrechnung bis spätestens Ende Mai 2025 durchzuführen (Dreimonatsfrist mit taggenauer Berechnung!). Eine Verlängerung dieser Fristen ist nicht möglich.
Diese letztmöglichen Fristen gelten ggfs auch für kleinere Investitionen (zwischen 5.000 EUR und 20 Mio EUR), wenn diese in demselben Antrag wie die Großinvestition geltend gemacht wurden, zumal es pro Antrag nur eine Abrechnung gibt (die überdies keiner nachträglichen Änderung zugänglich ist).
Auf der AWS-Homepage wurde eine eigene “Abrechnungsseite” eingerichtet, wo sich wichtige Hinweise für die fristgerechte Beendigung und Abrechnung von prämienbegünstigten Investitionen finden:
Für weitere Fragen und Unterstützung in Zusammenhang mit der Investitionsprämie stehen Ihnen die Verfasser sowie auch die übrigen ExpertInnen unserer Service Line „Corporate Tax“ gerne zur Verfügung!
Autoren
Mitterlehner Andreas
Panholzer Maximilian
Zum Originalartikel
Mitterlehner Andreas | Panholzer Maximilian
Die bei der AWS erfolgte Antragstellung für die „COVID-19 Investitionsprämie“ liegt zwar bereits einige Zeit zurück, jedoch sind für bestimmte Anlageninvestitionen der Investitionsabschluss sowie die Endabrechnung in gewissen Fällen noch offen. Da nun bald auch die Frist für den letzten Investitionsdurchführungszeitraum, nämlich jene für große Investitionen (mit einem genehmigten Investitionsvolumen von mehr als 20 Mio EUR), abläuft, möchten wir im nachfolgenden Beitrag nochmals die zeitkritischen finalen Aktivitäten zur tatsächlichen Lukrierung der Investitionsprämie in Erinnerung rufen.
Über die „aws Investitionsprämie“ (vormals “COVID-19-Investitionsprämie”) für Unternehmen und deren wesentliche zwischenzeitige Änderungen und Präzisierungen haben wir Sie im Rahmen unseres Newsletters bereits mehrfach informiert (vgl zuletzt unseren NEWS-Beitrag “CORONAVIRUS | Jänner-Update zu COVID-19-Hilfsmaßnahmen” vom 30.1.2023).
Aus gegebenem Anlass – nämlich dem nahenden Ablauf des Investitionsdurchführungszeitraumes per 28.2.2025 für beantragte und grundsätzlich genehmigte Investitionen mit einem Investitionsvolumen von mehr als 20 Mio EUR – möchten wir Sie im Folgenden nochmals an die wesentlichen Regelungen erinnern und insbesondere auf den fristgerechten Abschluss und die Abrechnung der betreffenden unternehmerischen Anlageninvestitionen eingehen:
Die AWS-Investitionsprämie
Rechtsgrundlage für die „COVID-19 Investitionsprämie“ (nunmehr “aws Investitionsprämie”, nachfolgend auch kurz „Investitionsprämie“ genannt) ist das Investitionsprämiengesetz (InvPrG – BGBl I Nr. 88/2020 idgF), worauf die vom zuständigen Wirtschaftsministerium erlassene Förderungsrichtlinie (in der Fassung vom 28.5.2021) basiert, worin sich insbesondere alle für die Abwicklung des Förderprogramms durch die damit beauftragte Förderbank des Bundes, der Austria Wirtschaftsservice GmbH (aws), wesentlichen Regelungen finden. Wesentliche Rechtsansichten und Auslegungen der aws finden sich zudem in einem bereits mehrfach upgedateten Fragenkatalog („FAQ“ in der Letztfassung vom 24.1.2023).
Mit der Investitionsprämie sollte ein Anreiz für Unternehmen geschaffen werden, während und nach der COVID-19-Krise „Neuinvestitionen“ in das abnutzbare Anlagevermögen in Österreich zu tätigen. Diese Investitionsbegünstigung in Form eines Zuschusses beträgt 7 % bzw 14 % der förderbaren Anschaffungs- bzw Herstellungskosten. Gefördert werden materielle und immaterielle aktivierungspflichtige Neuinvestitionen in das abnutzbare Anlagevermögen von Unternehmen an österreichischen Standorten. Hinsichtlich der Detailinformationen dürfen wir nochmals auf unsere div. NEWS-Beiträge verweisen (vgl insbesondere „CORONAVIRUS | Investitionsprämien-Förderungsrichtlinie veröffentlicht!“ vom 12.8.2020 sowie „CORONAVIRUS | Neuerungen bei der Investitionsprämie“ vom 23.6.2021).
Damit ein Förderwerber Anspruch auf die Investitionsprämie hat, war es zunächst notwendig, die Fristen für die Antragstellung einzuhalten, wobei einerseits ein Antrag bis 28.2.2021 bei der aws einzubringen und andererseits eine hinreichende „erste Maßnahme“ bis 31.5.2021 zu setzen war (gemäß Pkt 5.3.2 der Förderungsrichtlinie, im Folgenden auch kurz „FRL“ genannt). Wurde in einem Förderantrag die Zuschusshöhe von 12.000 EUR überschritten, so ist neben dem Förderwerber zusätzlich eine Bestätigung von einem Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder Bilanzbuchhalter erforderlich (wobei uU auch für Abrechnungen unter dieser Betragsgrenze, etwa im Zuge von Stichproben, eine derartige Bestätigungsleistung von der aws verlangt werden kann).
Die Abrechnung an die aws – aus Sicht des Förderwerbers der letzte Schritt des Abwicklungsprozederes – ist technisch über den aws-Fördermanager zu erstellen bzw hochzuladen. Das Abrechnungsformular ist grundsätzlich online im aws-Fördermanager zu befüllen. Bei umfangreicheren Abrechnungen empfiehlt es sich jedoch, das von der aws zur Verfügung gestellte Excel-Tool zu verwenden und die Angaben zu den Investitionen danach zu importieren. Für die Durchführung der Abrechnung ist es grundsätzlich nicht notwendig, Rechnungen, Zahlungsbelege oder sonstige Nachweise proaktiv an die aws zu übermitteln. Neben zahlreichen Feinheiten und Formalanforderungen bei der Erstellung der Abrechnung sind dabei insbesondere die folgenden Fristen zu beachten:
Investitionsdurchführungszeitraum
Allgemeine Hinweise
Der Beginn einer prämienbegünstigten Investition musste gemäß Pkt 5.3.2 der Förderungsrichtlinie bereits bis 31.5.2021 erfolgt sein (sog. „erste Maßnahme“), während deren Abschluss grundsätzlich bis spätestens 28.2.2023 verlangt wurde (sog. „Investitionsdurchführungszeitraum“ gemäß Pkt 5.3.4 der FRL). Nur für Großinvestitionen mit einem Investitionsvolumen von über EUR 20 Mio EUR wird eine um zwei Jahre längere Frist bis spätestens 28.2.2025 gewährt. Konkret bedeutet dies, dass die für die darauffolgende Abrechnung maßgebliche „Inbetriebnahme und Bezahlung“ ALLER in einem Förderantrag enthaltenen Investitionen (somit ggfs auch solche mit niedrigerem Investitionsvolumen!) bis spätestens zu diesem Termin erfolgt sein muss. Sodann hat man nach Pkt 6.4 der FRL noch drei Monate Zeit für die Abrechnung der Investitionsprämie bei der aws. Wird die Abrechnung hingegen nicht (fristgerecht) durchgeführt, verfällt die zuvor erhaltene Förderzusage ersatzlos (ein förmliches Zurückziehen von letztlich nicht in Anspruch genommenen Förderanträgen ist grundsätzlich nicht notwendig; zu beachten sind jedoch div. Mitteilungspflichten nach Pkt 6.6 der FRL).
Wichtig für den korrekten Abschluss des zeitlich befristeten Durchführungszeitraumes ist, dass sowohl die „Inbetriebnahme“ als auch die „Bezahlung“ kumulativ (ungeachtet der Reihenfolge) für sämtliche Investitionen (eines Antrages) erfolgt sein müssen. Ist ein Kriterium nicht erfüllt, ist die Investition im Sinne der FRL noch nicht abgeschlossen und kann somit noch nicht abgerechnet werden. Eine Verlängerung der Fristen ist NICHT möglich.
Inbetriebnahme
Eine nähere Definition, was unter „Inbetriebnahme“ zu verstehen ist, enthält die Förderungsrichtlinie nicht. In den FAQ wird dazu wie folgt ausgeführt (Pkt 8.11): „Als Datum der Inbetriebnahme gilt jenes Datum, das für die unternehmensrechtliche und/oder steuerliche Abschreibung herangezogen wird.“
Die planmäßigen Abschreibungen auf das abnutzbare Anlagenvermögen orientieren sich im Unternehmensrecht grundsätzlich am Nutzungsbeginn (§ 204 Abs 1 UGB), was grundsätzlich auch für den AfA-Beginn im Steuerrecht relevant ist („Absetzung für Abnutzung“ gem. § 7 EStG). So gilt auch für steuerliche Zwecke, dass die Abschreibung (AfA iS §§ 7 f EStG) erst beginnen kann, wenn ein Wirtschaftsgut den Zwecken des Betriebes dient und deshalb einer Abnutzung unterliegt. Wird ein Wirtschaftsgut im Jahr der Anschaffung noch nicht in Verwendung genommen, so steht im Regelfall auch noch keine steuerliche AfA zu. Es sei auch darauf hingewiesen, dass nach Ansicht der Finanzverwaltung ein bloßer „Probebetrieb“ idR noch keine „Inbetriebnahme“ darstellt (vgl Rz 3128 EStR). Insbesondere bei größeren bzw komplexeren Anlageninvestitionen kann es daher hinsichtlich Aktivierungszeitpunkt und AfA-Beginn mitunter zu Abgrenzungsschwierigkeiten kommen.
Für die Ermittlung des Inbetriebnahmezeitpunktes ist daher grundsätzlich auf den tatsächlichen Nutzungsbeginn der fördergegenständlichen Anlagegüter im Unternehmen abzustellen und nicht auf einen etwa davon abweichenden Buchungs- bzw Aktivierungszeitpunkt im Anlagenverzeichnis (was insbesondere für die gebotene tageweise Berechnung der für die anschließende Abrechnung maßgeblichen Dreimonatsfrist relevant ist, siehe dazu noch später).
Bezahlung
Auch für das zweite Kriterium der „Bezahlung“ enthält die Förderungsrichtlinie keine nähere Definition, was darunter konkret zu verstehen ist. Damit das Tatbestandselement der (vollständigen) Bezahlung zeitgerecht erfüllt ist, muss diese jedenfalls vor der Abrechnung erfolgt sein.
Im einfachsten Fall ist die „Bezahlung“ dann erfolgt, wenn der Förderwerber den Kaufpreis für die begünstigte Investition (sowie allfällige Nebenkosten) bereits zur Gänze an den Verkäufer entrichtet hat (zB durch Barzahlung oder Überweisung). Gerade bei größeren Investitionen erfolgt jedoch häufig die Anschaffung oder Herstellung nicht zur Gänze aus Eigenmitteln, sondern es wird in der Praxis vielfach mit Finanzierungen gearbeitet. Aus den FAQ (Pkt 8.12) ergibt sich dazu, dass auch die Begleichung mit Fremdmitteln (zB Kredit, Ratenkauf, Leasing) als (vollständige) Bezahlung iSd Investitionsprämie anzusehen ist („Vorliegen eines Finanzierungsvertrages“). Bei fremdfinanzierten Investitionen ist daher eine tatsächliche vollständige Bezahlung bis zum Ende des Investitionsdurchführungszeitraumes nicht gefordert, wenn eine entsprechende Finanzierungsvereinbarung vorliegt (zB können bei längerfristiger Kreditfinanzierung im Abrechnungszeitpunkt durchaus noch Tilgungsraten offen sein).
Auch kann eine Leasingfinanzierung zum Einsatz kommen. Dies setzt jedoch voraus, dass eine Aktivierung beim Leasingnehmer (Förderwerber) erfolgt, zumal andernfalls die Voraussetzung der Aktivierung im Anlagevermögen bei ihm nicht erfüllt wäre. Bei Leasingverträgen ist jedoch insbesondere zu beachten, dass nach den FAQ eine bereits zuvor erfolgte betriebliche Nutzung als schädlich angesehen wird. Auch eine Sale-and-lease-back-Transaktion wird in den FAQ als nicht förderwürdig erachtet, zumal in derartigen Fällen keine „Neuinvestitionen“ vorlägen.
Auch ein etwaiger Haftrücklass ist für die Frage der (vollständigen) Bezahlung unerheblich. So wird etwa im Baubereich häufig ein prozentueller Zurückbehalt eines Anteils vom Bau- bzw Werklohn vereinbart, welcher dann idR erst nach Ablauf der Gewährleistungsfrist beglichen wird. Dies kann dazu führen, dass dieser Anteil erst deutlich NACH dem Ende des Investitionsdurchführungszeitraumes (spätestens 28.2.2025) bezahlt wird. Dazu findet sich jedoch schon in der Förderungsrichtlinie der Hinweis, dass solche üblichen Haftrücklässe unbeachtlich seien und daher bereits vor deren Begleichung von einer vollständigen Bezahlung ausgegangen werden kann.
Können die beantragten Investitionen hingegen letztlich nicht bis zum Ende des – nicht verlängerbaren – Investitionszeitraumes abgeschlossen werden (dh Bezahlung UND Inbetriebnahme von Investitionen mit Investitionsvolumina von über 20 Mio EUR bis spätestens 28.2.2025), so gilt die betreffende Investition für Zwecke der Investitionsprämie als nicht durchgeführt und kann somit nicht gefördert werden. Um dies zu vermeiden und einen fristgerechten Abschluss der Investitionen innerhalb des Durchführungszeitraumes zu bewerkstelligen, sollte in Fällen noch offenen Investitionen eine ehestmögliche Urgenz bzw Abstimmung mit den betreffenden Lieferanten bzw Dienstleistern erfolgen, um bei etwaigen Lieferengpässen bzw Verzögerungen möglichst noch rechtzeitig reagieren zu können.
Abrechnungsfristen
Der Abschluss der prämienbegünstigten Anlageninvestitionen mußte also innerhalb des maßgeblichen Investitionsdurchführungszeitraums grundsätzlich bereits bis 28.2.2023 erfolgen, für Großinvestitionen (über 20 Mio EUR) steht hingegen eine längere Frist bis spätestens 28.2.2025 zur Verfügung. Daran anschließend haben die Förderwerber noch etwas Zeit für die Abrechnung gegenüber der aws. Konkret ist diese Abrechnung bis spätestens drei Monate nach der zeitlich letzten Inbetriebnahme und Bezahlung aller in einem Förderantrag enthaltenen Einzelinvestitionen – via aws-Fördermanager – zu übermitteln. Sollte daher zB eine in einem Förderantrag enthaltene Großinvestition erst im Februar 2025 in Betrieb genommen und bezahlt werden, so muss die Abrechnung bis spätestens Mai 2025 erfolgen (ACHTUNG: Die Abrechnung hat also bis allerspätestens 31.5.2025 zu erfolgen, das genaue Ende der für die Abrechnung zur Verfügung stehenden Dreimonatsfrist ist jedoch durch eine taggenaue Berechnung ab Beendigung des Investitionsdurchführungszeitraums (Inbetriebnahme/Bezahlung) zu ermitteln!).
Pro Förderungsantrag kann nur eine Endabrechnung gelegt werden, welche die zu fördernden Investitionen enthält. Eine Teilabrechnung ist grundsätzlich nicht möglich, jedoch kann bei einem Investitionsvolumen von über 20 Mio EUR und Nachweis der Durchführung von zumindest der Hälfte des förderbaren Investitionsvolumens eine „Zwischenauszahlung“ beantragt werden (Pkt 6.5 der FRL bzw Pkt 8.30 der FAQ). Grundsätzlich kann also erst dann, wenn die zeitlich letzte förderbare Investition in einem Förderantrag abrechenbar ist, eine gesamthafte Abrechnung für diesen Förderantrag durchgeführt werden. Die (dreimonatige) Abrechnungsfrist beginnt somit (erst) dann zu laufen, wenn bei der letzten Investition eines Förderantrages alle Kriterien für die Abrechnung (Bezahlung UND Inbetriebnahme) erfüllt sind.
Im Zuge der Abrechnung ist ggfs auch der Umstand zu berücksichtigen, dass es nachträglich zu einer Verminderung der Fördersumme kommen kann (zB aufgrund von adaptierten, zeitlich verschobenen oder letztlich gar nicht durchgeführten Investitionen; ev. auch Verminderung des Prämiensatzes von 14 % auf 7 % (sog. “Umwandlung”)). Demgegenüber kann aber keine nachträgliche Erhöhung der pro Förderantrag genehmigten Fördervolumina erfolgen. Obergrenze der Förderung ist stets der genehmigte Betrag laut Förderzusage. Kam es bei einem Förderantrag zur Unterschreitung der Mindestinvestitionssumme von 5.000 EUR (gemäß Pkt 6.4 der FRL), sind die Voraussetzungen für die Gewährung der Förderung weggefallen und ist die Förderzusage diesfalls zu widerrufen, dh der Förderwerber hat den Anspruch auf Förderung verloren.
Aber auch bei zunächst geplanten Investitionsvorhaben mit einem Investitionsvolumen von über 20 Mio EUR kann es im Zuge der konkreten Umsetzung zu einem Unterschreiten des beantragten Volumens kommen. Beträgt das tatsächliche Investitionsvolumen letztlich weniger als 20 Mio EUR, so wäre nach der in den FAQ ursprünglich vertretenen Rechtsansicht die kürzere Frist 28.2.2023 maßgeblich gewesen und die Förderung danach nicht mehr möglich gewesen. Unter Pkt 8.31 der letztgültigen FAQ-Fassung vom 24.1.2023 findet sich dazu nun folgende entschärfte Aussage: “Das zugesagte Investitionsvolumen ist maßgeblich für die Festsetzung des Investitionsdurchführungszeitraums. Die vertraglichen Vereinbarungen bleiben unverändert.” Demgemäß sollte im Falle eines Antrages, in welchem für eine Investition ein Volumen von mehr als 20 Mio EUR angegeben und hiefür grundsätzlich eine Förderung zugesagt wurde, das tatsächliche Unterschreiten der 20 Mio EUR-Grenze für die betreffende Investition unschädlich sein bzw dennoch die verlängerte Frist bis 28.2.2025 zustehen.
FAZIT
Als letztmögliche Deadline für die „Inbetriebnahme“ UND „Bezahlung“ von förderungsfähigen Neuinvestitionen gilt nach der Förderungsrichtlinie der 28.2.2025. Zu diesem Zeitpunkt endet nämlich der sog. „Investitionsdurchführungszeitraum“ für Investitionsvolumina von über 20 Mio EUR. Wird eine investitionsprämienbegünstigte Großinvestition daher erst zu diesem letztmöglichen Termin in Betrieb genommen und/oder bezahlt, ist die Abrechnung bis spätestens Ende Mai 2025 durchzuführen (Dreimonatsfrist mit taggenauer Berechnung!). Eine Verlängerung dieser Fristen ist nicht möglich.
Diese letztmöglichen Fristen gelten ggfs auch für kleinere Investitionen (zwischen 5.000 EUR und 20 Mio EUR), wenn diese in demselben Antrag wie die Großinvestition geltend gemacht wurden, zumal es pro Antrag nur eine Abrechnung gibt (die überdies keiner nachträglichen Änderung zugänglich ist).
Auf der AWS-Homepage wurde eine eigene “Abrechnungsseite” eingerichtet, wo sich wichtige Hinweise für die fristgerechte Beendigung und Abrechnung von prämienbegünstigten Investitionen finden:
Für weitere Fragen und Unterstützung in Zusammenhang mit der Investitionsprämie stehen Ihnen die Verfasser sowie auch die übrigen ExpertInnen unserer Service Line „Corporate Tax“ gerne zur Verfügung!
Autoren
Mitterlehner Andreas
Panholzer Maximilian
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