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Information des BMF zur (lohn)steuerlichen Behandlung der COVID-19-Kurzarbeit

Lohnsteuerabzug ohne inländische Betriebsstätte. (Bild: © iStock/ShutterOK) (Bild: © iStock/ShutterOK)

Info des BMF vom 12. 6. 2020, 2020-0.364.195.

Die Regelungen über die Kurzarbeit finden sich in § 37b Arbeitsmarktservicegesetz („Beihilfen bei Kurzarbeit“) sowie der Bundesrichtlinie Kurzarbeitsbeihilfe mit der Kurzbezeichnung „KUA-Richtlinie“. Begrifflich ist zu unterscheiden zwischen der Kurzarbeitsbeihilfe und der Kurzarbeitsunterstützung.

1. Kurzarbeitsbeihilfe

Gemäß § 3 Abs 1 Z 5 lit d EStG sind Beihilfen nach dem AMSG von der Einkommensteuer befreit. Damit sind auch die Kurzarbeitsbeihilfen gemäß § 37b AMSG an den Arbeitgeber steuerfrei.

2. Kurzarbeitsunterstützung

2.1. Lohnsteuerliche Behandlung der Kurzarbeitsunterstützung

Die Kurzarbeitsunterstützung gilt für die Lohnsteuer als steuerpflichtiger Lohn (§ 37b Abs 5 AMSG). Der Arbeitsverdienst des Arbeitnehmers (Entgelt für die erbrachte Arbeitsleistung zzgl Kurzarbeitsunterstützung) ist nach den allgemeinen Kriterien in die Lohnsteuerbemessungsgrundlage einzubeziehen.

Mit dem 3. COVID-19-Gesetz (BGBl I 2020/23) wurde normiert, dass § 68 Abs 7 EStG auch im Falle von COVID-19-Kurzarbeit anwendbar ist. Damit bleiben Überstundenzuschläge, Schmutz-, Erschwernis und Gefahrenzulagen sowie Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge auch im fortgezahlten Entgelt während der COVID-19-Kurzarbeit – gegebenenfalls im reduzierten fortgezahlten Ausmaß – weiterhin gemäß § 68 Abs 1 bis 5 EStG steuerfrei. Als fortgezahltes Entgelt iSd § 68 Abs 7 EStG während der COVID-19-Kurzarbeit gilt nur die Kurzarbeitsunterstützung. Sind in der Kurzarbeitsunterstützung derartige steuerfreie Zulagen und Zuschläge enthalten, bleiben sie in diesem (reduzierten) Ausmaß bis insgesamt 360 Euro bzw 86 Euro monatlich steuerfrei. Im Entgelt für die erbrachte Arbeitsleistung können Zulagen und Zuschläge – bei Erfüllung der Voraussetzungen – wie bisher steuerfrei gemäß § 68 EStG berücksichtigt werden. Beispielsweise sind für den Urlaub mit dem laufenden Urlaubsentgelt ausbezahlte Zulagen und Zuschläge steuerpflichtig, während Zulagen und Zuschläge, die im Arbeitslohn, der an den Arbeitnehmer im Krankheitsfall weitergezahlt wird, enthalten sind, weiterhin steuerfrei zu behandeln sind.

Sind vor Beginn der Kurzarbeit regelmäßig steuerfreie Bezüge gemäß § 68 EStG angefallen, bestehen keine Bedenken, die steuerfreien Bezüge während der Kurzarbeit im Rahmen einer Durchschnittsbetrachtung (zB Durchschnitt der letzten drei Monate), zu ermitteln und diese sodann im Verhältnis zur Reduktion der Entlohnung entsprechend zu berücksichtigen. Auch in diesem Fall sind mit dem laufenden Urlaubsentgelt ausbezahlte Zulagen und Zuschläge steuerpflichtig.

In Bezug auf das Pendlerpauschale ist § 16 Abs 1 Z 6 lit h EStG auch im Falle von COVID-19-Kurzarbeit anzuwenden. Wird die Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nur aufgrund der COVID-19-Kurzarbeit nicht mehr bzw nicht an jedem Arbeitstag zurücklegt, hat dies keinen Einfluss auf ein bisher zustehendes Pendlerpauschale. Das Pendlerpauschale ist für die Zeit der COVID-19-Kurzarbeit weiterhin so zu berücksichtigen, wie bei Feiertag, Urlaub oder Krankenstand im Lohnzahlungszeitraum. In diesem Zusammenhang wird insbesondere auf Rz 250 LStR verwiesen.

Während des Bezuges der Kurzarbeitsunterstützung richten sich die Beiträge und die Leistungen der Sozialversicherung nach der letzten Beitragsgrundlage vor Eintritt der Kurzarbeit, wenn diese höher ist als die aktuelle Beitragsgrundlage. Die auf den Arbeitnehmer entfallenden Sozialversicherungsbeiträge sowie sonstige auf den Arbeitnehmer entfallende Beiträge aufgrund bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften zwischen dieser erhöhten Beitragsgrundlage und der aktuellen Beitragsgrundlage trägt der Arbeitgeber allein. Diese vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge sowie sonstigen auf den Arbeitnehmer entfallende Beiträge stellen keinen Vorteil aus dem Dienstverhältnis dar. § 12 Abs 2 BSchEG bleibt von dieser Regelung unberührt.

2.2. Kommunalsteuer

Von der Kurzarbeitsunterstützung hat der Arbeitgeber keine Kommunalsteuer zu entrichten. Wird die Kurzarbeitsunterstützung aufgrund einer der gesetzlichen Möglichkeiten in § 37b Abs 6 AMSG ermittelt, ist diese sodann von der Kommunalsteuer befreit. Dabei muss nicht unterschieden werden, ob die Kurzarbeitsunterstützung im Rahmen der Entgeltfortzahlung (Dienstverhinderung, Krankenstand, Feiertag udgl) weitergewährt wird oder für Ausfallstunden aufgrund der COVID-19-Kurzarbeit gewährt wird. Die Kurzarbeitsunterstützung bezieht sich auf die Ausfallstunden während der Kurzarbeit, unabhängig davon, ob für diese Ausfallstunden auch eine Kurzarbeitsbeihilfe gewährt wird. Bezahlt der Arbeitgeber darüber hinaus (freiwillig) höhere Bezüge, sind diese von der Befreiungsbestimmung nicht umfasst.

Die Befreiungsbestimmungen gemäß § 5 Abs 2 KommStG sind zu berücksichtigen.

2.3. Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds (DB)/Zuschlag (DZ)

Die Kurzarbeitsunterstützung gilt für sonstige Abgaben und Beihilfen aufgrund bundesgesetzlicher Vorschriften als Entgelt. Daher sind die Kurzarbeitsunterstützung und das Entgelt für die erbrachte Arbeitsleistung in die Beitragsgrundlage zum DB und DZ einzubeziehen.

Die Befreiungsbestimmungen gemäß § 41 Abs 4 FLAG sind zu berücksichtigen.

3. Beispiel (vereinfacht)

3.1. Abrechnung Lohnsteuer

Lohn/Gehalt/Sachbezüge für die tatsächlich erbrachte Arbeitsleistung
+ Kurzarbeitsunterstützung
Bruttolohn/-gehalt
– Steuerfreie Bezüge gemäß § 68 EStG
– Sonstige Werbungskosten (zB Pendlerpauschale) und Freibeträge
Lohnsteuerbemessungsgrundlage x Lohnsteuertarif
Lohnsteuer

3.2. Dienstgeberbeitrag samt Zuschlag

Lohn/Gehalt/Sachbezüge für die tatsächlich erbrachte Arbeitsleistung
+ Kurzarbeitsunterstützung
Beitragsgrundlage

3.3. Kommunalsteuer

Lohn/Gehalt/Sachbezüge für die tatsächlich erbrachte Arbeitsleistung
Bemessungsgrundlage

Von der Kurzarbeitsunterstützung ist keine Kommunalsteuer zu entrichten.

3.4. Kurzarbeitsbeihilfe

Pauschalsatz pro Ausfallstunde x verrechenbare Ausfallstunden
= Kurzarbeitsbeihilfe

Die Kurzarbeitsbeihilfe ist gemäß § 3 Abs 1 Z 5 lit d EStG steuerfrei.

Der Linde Verlag ist tätig im Bereich Recht, Wirtschaft und Steuern. Ein besonderer Schwerpunkt liegt dabei auf dem Steuerrecht. Erfahren Sie hier mehr über die Verlagsgeschichte, die Programmstruktur und die Kooperationspartner des Hauses.