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Selbsterhaltungsfähigkeit ist gegeben, wenn das Kind sämtliche Unterhaltsbedürfnisse im Rahmen der bestimmten konkreten Lebensverhältnisse aus eigenen Kräften zu finanzieren imstande ist, und zwar auch außerhalb des elterlichen Haushalts.
Entscheidung: BFG 2. 1. 2020, RV/7105948/2019, Revision nicht zugelassen.
Normen: §§ 2, 6 und 8 FLAG.
Selbsterhaltungsfähig ist ein Kind nur dann, wenn es – auf sich allein gestellt – mit seinen Einkünften alle Lebensbedürfnisse, also auch den (allenfalls fiktiven) Geldaufwand zur Erlangung notwendiger Pflege- und Erziehungsleistungen, decken könnte.
„Sich selbst den Unterhalt zu verschaffen“ bedeutet, dass das Kind grundsätzlich mittel- oder langfristig auf dem „Ersten Arbeitsmarkt“, also dem regulären Arbeitsmarkt, vermittelbar ist und so imstande ist, sich selbst ohne Zuwendungen anderer und ohne staatliche Zuschüsse zu erhalten.
Eine bloße Beschäftigungsmöglichkeit in einer „geschützten Behindertenwerkstätte“ führt nicht zu einer Selbsterhaltungsfähigkeit, da sich das Kind in diesem Fall den Unterhalt nicht selbst verschafft, sondern durch staatlich oder karitativ finanzierte Einrichtungen alimentiert wird.
Eine Behinderung im Sinn des § 8 Abs 5 FLAG mit einen Grad von mindestens 50 % bzw einer damit verbundenen voraussichtlichen dauernden Erwerbsunfähigkeit kann durchaus die Folge einer Krankheit sein, die schon seit Längerem vorliegt, sich jedoch erst zu einem späteren Zeitpunkt manifestiert.
Aber erst wenn diese Krankheit zu einer derart erheblichen Behinderung führt, welche (bei im Wesentlichen Unter-21-Jährigen) einen Grad von mindestens 50 % aufweist bzw (bei im Wesentlichen Über-21-Jährigen) eine damit verbundene voraussichtliche dauernde Erwerbsunfähigkeit eingetreten ist, ist der Tatbestand des § 8 Abs 5 FLAG erfüllt.
Mithin kommt es weder auf den Zeitpunkt an, zu dem sich eine Krankheit als solche äußert, noch auf den Zeitpunkt, zu welchem diese Krankheit zu (irgend) einer Behinderung führt. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem diejenige Behinderung (als Folge der allenfalls schon länger bestehenden Krankheit) eintritt, welche einen Grad von mindestens 50 % erreicht bzw die voraussichtliche dauernde Erwerbsunfähigkeit nach sich zieht.
Bescheinigt das Sozialministeriumservice lege artis das Vorliegen einer voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit im Beschwerdezeitraum nicht, geht dies zulasten des Antragstellers.