VIDEO: Einvernehmliche Auflösung – Patrick Kainz
Bei der einvernehmlichen Auflösung einigen sich Arbeitnehmer*innen und Arbeitgeber*innen, auf gemeinsame Regelungen im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Zum Unterschied von der Arbeitgeber- bzw. Arbeitnehmerkündigung ist die Einhaltung von Fristen und Terminen bei dieser Beendigungsform nicht notwendig. Der Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann frei gewählt werden. Ein solcher Aufhebungsvertrag in Form einer einvernehmlichen Auflösung ist jederzeit möglich und entspricht genau wie der Abschluss eines Arbeitsvertrages der Vertragsfreiheit.
Finanzstrafrecht Teil 1.1 – Risikoerkennung: Täterprofile und Strafbarkeitsrisiken – Johannes Prillinger
Mag. Johannes Prillinger, Steuerberater und Director bei LeitnerLeitner, vermittelt finanzstrafrechtliches Basiswissen für Unternehmer. In diesem Video erklärt Mag. Prillinger die Täterprofile und Strafbarkeitsrisiken.
Finanzstrafrecht Teil 1.2 – Risikoerkennung: Nebenfolgen und Aufdeckungsrisiken – Johannes Prillinger
Mag. Johannes Prillinger, Steuerberater und Director bei LeitnerLeitner, vermittelt finanzstrafrechtliches Basiswissen für Unternehmer. In diesem Video erklärt Mag. Prillinger die Nebenfolgen und Aufdeckungsrisiken.
Finanzstrafrecht Teil 2.1 – Risikovermeidung: Dokumentation und Organisation als Fundament – Johannes Prillinger
Mag. Johannes Prillinger, Steuerberater und Director bei LeitnerLeitner, vermittelt finanzstrafrechtliches Basiswissen für Unternehmer. In diesem Video erklärt Mag. Prillinger die Dokumentation und Organisation als Fundament der Risikovermeidung.
Finanzstrafrecht Teil 2.2 – Risikovermeidung: Steuerberater als Schutzschild – Johannes Prillinger
Mag. Johannes Prillinger, Steuerberater und Director bei LeitnerLeitner, vermittelt finanzstrafrechtliches Basiswissen für Unternehmer. In diesem Video erklärt Mag. Prillinger die Rolle des Steuerberater als Schutzschild im Rahmen der Risikovermeidung.
VIDEO: Soll-/Ist-Besteuerung – Vorsteuerabzug – Roman Haller
Die Umsatzsteuerschuld entsteht aufgrund der Ausführung umsatzsteuerpflichtiger Tatbestände wie Lieferungen und sonstige Leistungen. Unerheblich ist, ob der leistende Unternehmer über den Ausgangsumsatz eine Rechnung ausstellt oder dies unterlässt.
Finanzstrafrecht Teil 2.3 – Risikovermeidung: Offenlegung im Grenzbereich – Johannes Prillinger
Mag. Johannes Prillinger, Steuerberater und Director bei LeitnerLeitner, vermittelt finanzstrafrechtliches Basiswissen für Unternehmer. In diesem Video erklärt Mag. Prillinger die Offenlegung im Grenzbereich im Rahmen der Risikovermeidung.
VIDEO: Steuersätze & Steuerbefreiungen – Roman Haller
Der Normalsteuersatz beträgt in Österreich 20% und wird auf alle steuerpflichtigen Lieferungen und sonstigen Leistungen erhoben, für die kein ermäßigter Steuersatz zur Anwendung kommt.
VIDEO: Leistungsortregeln – Roman Haller
Die Leistungsortregeln bestimmen darüber, wo ein Umsatz besteuert wird. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten ist die Bestimmung des Leistungsortes entscheidend um zu ermitteln, welcher Staat einen Umsatz besteuern darf. Innerhalb der EU sind die Leistungsortregeln harmonisiert und wird damit sichergestellt, dass es zu keiner Doppelbesteuerung und keiner Nichtbesteuerung von Umsätzen kommt.
Finanzstrafrecht Teil 2.4 – Risikovermeidung: Professionelle Abwicklung von Betriebsprüfungen – Johannes Prillinger
Mag. Johannes Prillinger, Steuerberater und Director bei LeitnerLeitner, vermittelt finanzstrafrechtliches Basiswissen für Unternehmer. In diesem Video erklärt Mag. Prillinger die professionelle Abwicklung von Betriebsprüfungen.
Finanzstrafrecht Teil 2.5 – Risikovermeidung: Selbstanzeige als „goldene Brücke“ – Johannes Prillinger
Mag. Johannes Prillinger, Steuerberater und Director bei LeitnerLeitner, vermittelt finanzstrafrechtliches Basiswissen für Unternehmer. In diesem Video erklärt Mag. Prillinger die Selbstanzeige als „goldene Brücke“.
VIDEO: Lieferungen und sonstige Leistungen – Entnahmen & Eigenverbrauch – Roman Haller
Die wesentlichen Tatbestände der Umsatzsteuer sind Lieferungen und sonstige Leistungen. Die Unterscheidung zwischen Lieferungen und sonstigen Leistungen ist für die Beurteilung des Leistungsortes, einer allfälligen Steuerbefreiung und des Steuersatzes von entscheidender Bedeutung.