Die Leistungsortregeln bestimmen darüber, wo ein Umsatz besteuert wird. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten ist die Bestimmung des Leistungsortes entscheidend um zu ermitteln, welcher Staat einen Umsatz besteuern darf. Innerhalb der EU sind die Leistungsortregeln harmonisiert und wird damit sichergestellt, dass es zu keiner Doppelbesteuerung und keiner Nichtbesteuerung von Umsätzen kommt.
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Die Leistungsortregeln differenzieren danach, ob es sich bei dem Umsatz um eine Lieferung oder um eine sonstige Leistung handelt.
Bei Lieferungen ist für die Ermittlung des Leistungsortes der physische Warenort bzw –transport entscheidend. Die Leistungsortregeln unterscheiden dabei zwischen bewegten und ruhenden Lieferungen.
Von einer ruhenden Lieferung spricht man, wenn der Gegenstand im Zuge der Übertragung der Verfügungsmacht nicht bewegt wird. Der Leistungsort befindet sich dort, wo sich der Gegenstand im Zeitpunkt der Verschaffung der Verfügungsmacht befindet. Veräußert ein österreichischer Unternehmer beispielsweise Ware, die sich in einem deutschen Lager befindet, so liegt der Leistungsort in Deutschland und die Lieferung unterliegt der deutschen Umsatzsteuer.
Eine bewegte Lieferung liegt vor, wenn der Gegenstand der Lieferung durch den Lieferer oder den Abnehmer befördert oder versendet wird. In diesem Fall gilt die Lieferung dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung beginnt. Veräußert ein österreichischer Unternehmer Ware die sich bei Transportbeginn in Österreich befindet, so liegt der Leistungsort daher in Österreich. Sofern der Warentransport in Österreich endet, unterliegt die Lieferung typischerweise der österreichischen USt. Wird die Ware dagegen in das EU-Ausland oder in Drittstaaten transportiert, so kommen häufig Steuerbefreiungen zur Anwendung. Zu diesen Steuerbefreiungen für innergemeinschaftliche Lieferungen bzw Ausfuhrlieferungen gibt es weiterführende, gesonderte Videos.
Bei sonstigen Leistungen ist für die Bestimmung des Leistungsortes die Ansässigkeit des Leistenden bzw des Leistungsempfängers maßgeblich.
Ist der Leistungsempfänger Unternehmer, so befindet sich der Leistungsort dort, wo der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt. Man spricht hier von der B2B-Grundregel.
Ist der Leistungsempfänger Nichtunternehmer, so befindet sich der Leistungsort dort wo der leistende Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Man spricht hier von der B2C-Grundregel.
Von der B2B- und der B2C-Grundregel gibt es jedoch verschiedene Ausnahmen. So befindet sich der Leistungsort für sogenannte Grundstücksleistungen immer dort, wo das Grundstück physisch gelegen ist. Als Grundstücksleistungen gelten zB Grundstücksvermietung, Beherbergungsleistungen und viele Bautätigkeiten. Weitere Ausnahmeregeln gelten u.a für Eintrittsberechtigungen, Restaurant- und Cateringtätigkeiten oder die Personenbeförderung. Bei diesen Leistungen befindet sich der Leistungsort dort, wo der Unternehmer tätig wird.
Autor: Dr. Roman Haller
Die Leistungsortregeln bestimmen darüber, wo ein Umsatz besteuert wird. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten ist die Bestimmung des Leistungsortes entscheidend um zu ermitteln, welcher Staat einen Umsatz besteuern darf. Innerhalb der EU sind die Leistungsortregeln harmonisiert und wird damit sichergestellt, dass es zu keiner Doppelbesteuerung und keiner Nichtbesteuerung von Umsätzen kommt.
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Die Leistungsortregeln differenzieren danach, ob es sich bei dem Umsatz um eine Lieferung oder um eine sonstige Leistung handelt.
Bei Lieferungen ist für die Ermittlung des Leistungsortes der physische Warenort bzw –transport entscheidend. Die Leistungsortregeln unterscheiden dabei zwischen bewegten und ruhenden Lieferungen.
Von einer ruhenden Lieferung spricht man, wenn der Gegenstand im Zuge der Übertragung der Verfügungsmacht nicht bewegt wird. Der Leistungsort befindet sich dort, wo sich der Gegenstand im Zeitpunkt der Verschaffung der Verfügungsmacht befindet. Veräußert ein österreichischer Unternehmer beispielsweise Ware, die sich in einem deutschen Lager befindet, so liegt der Leistungsort in Deutschland und die Lieferung unterliegt der deutschen Umsatzsteuer.
Eine bewegte Lieferung liegt vor, wenn der Gegenstand der Lieferung durch den Lieferer oder den Abnehmer befördert oder versendet wird. In diesem Fall gilt die Lieferung dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung beginnt. Veräußert ein österreichischer Unternehmer Ware die sich bei Transportbeginn in Österreich befindet, so liegt der Leistungsort daher in Österreich. Sofern der Warentransport in Österreich endet, unterliegt die Lieferung typischerweise der österreichischen USt. Wird die Ware dagegen in das EU-Ausland oder in Drittstaaten transportiert, so kommen häufig Steuerbefreiungen zur Anwendung. Zu diesen Steuerbefreiungen für innergemeinschaftliche Lieferungen bzw Ausfuhrlieferungen gibt es weiterführende, gesonderte Videos.
Bei sonstigen Leistungen ist für die Bestimmung des Leistungsortes die Ansässigkeit des Leistenden bzw des Leistungsempfängers maßgeblich.
Ist der Leistungsempfänger Unternehmer, so befindet sich der Leistungsort dort, wo der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt. Man spricht hier von der B2B-Grundregel.
Ist der Leistungsempfänger Nichtunternehmer, so befindet sich der Leistungsort dort wo der leistende Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Man spricht hier von der B2C-Grundregel.
Von der B2B- und der B2C-Grundregel gibt es jedoch verschiedene Ausnahmen. So befindet sich der Leistungsort für sogenannte Grundstücksleistungen immer dort, wo das Grundstück physisch gelegen ist. Als Grundstücksleistungen gelten zB Grundstücksvermietung, Beherbergungsleistungen und viele Bautätigkeiten. Weitere Ausnahmeregeln gelten u.a für Eintrittsberechtigungen, Restaurant- und Cateringtätigkeiten oder die Personenbeförderung. Bei diesen Leistungen befindet sich der Leistungsort dort, wo der Unternehmer tätig wird.
Autor: Dr. Roman Haller