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VIDEO: Steuersätze & Steuerbefreiungen – Roman Haller

Der Normalsteuersatz beträgt in Österreich 20% und wird auf alle steuerpflichtigen Lieferungen und sonstigen Leistungen erhoben, für die kein ermäßigter Steuersatz zur Anwendung kommt.

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Der wichtigste ermäßigte Steuersatz ist jener mit 10%. Mit ihm sollen insbesondere die Grundbedürfnisse des Lebens einer niedrigen Besteuerung unterworfen werden. Der 10%ige Steuersatz gilt daher für Lebensmittel, aber auch für Speisen in Restaurants. Ebenso wird die Wohnraumvermietung und die Beherbergung in eingerichteten Wohnräumen nur mit 10% besteuert. Weitere Anwendungsgebiete sind u.a. Bücher & Zeitschriften sowie Personenbeförderungsleistungen.

Der ermäßigte Steuersatz von 13% hat nur einen geringen Anwendungsbereich. Er gilt insbesondere für Künstler und für verschiedene Eintrittsberechtigungen, zB für Theater, Kinos, Konzerte und Museen.

Im 2. Halbjahr 2020 gilt für Restaurants, Beherbergungsleistungen und Publikationen ein ermäßigter Steuersatz von 5%. Dieser ist als Erleichterung für von der Corona-Krise besonders stark betroffene Branchen gedacht.

Steuerbefreiungen

Bei den Steuerbefreiungen ist zwischen sogenannten echten und unechten Steuerbefreiungen zu unterscheiden.

Bei echten Steuerbefreiung bleibt trotz der Steuerbefreiung für den Ausgangsumsatz das Recht auf Vorsteuerabzug aus korrespondierenden Eingangsleistungen erhalten. Die wichtigsten echten Steuerbefreiungen sind jene für Ausfuhrlieferungen und für innergemeinschaftliche Lieferungen, für die es auch eigene, weiterführende Videos gibt.

Bei unechten Steuerbefreiungen ist der Ausgangsumsatz zwar steuerbefreit, gleichzeitig steht aus korrespondierenden Vorleistungen jedoch kein Vorsteuerabzug zu.

Unechte Steuerbefreiungen bestehen im Finanzwesen und umfassen fast alle Umsätze von Banken und Versicherungen. Auch Umsätze mit Wertpapieren und Gesellschaftsanteilen sind steuerbefreit. Ebenso zum Großteil unecht steuerbefreit ist das Gesundheitswesen, also Umsätze von Ärzten, bestimmten Krankenanstalten und Sozialversicherungsträgern.

Bei Grundstücken ist die Lieferung von Grundstücken – egal ob bebaut oder unbebaut – sowie die Vermietung von Geschäftslokalen umsatzsteuerbefreit. Es kann jedoch zur Umsatzsteuerpflicht dieser Umsätze optiert werden, wodurch dann der Vorsteuerabzug zusteht. Eine derartige Option wird bei vorsteuerabzugsberechtigten Leistungsempfängern daher häufig ausgeübt.

Eine weitere praxisrelevante, unechte Steuerbefreiung ist jene für Kleinunternehmer. Inländische Unternehmer mit einem Jahresumsatz bis EUR 35.000 netto sind dadurch generell steuerbefreit, haben jedoch spiegelbildlich kein Recht auf Vorsteuerabzug. Auch auf die Kleinunternehmerregelung kann verzichtet werden, was insbesondere bei unternehmerischen Kunden oder höheren Investitionen vorteilhaft ist.

Autor: Dr. Roman Haller

Der Linde Verlag ist tätig im Bereich Recht, Wirtschaft und Steuern. Ein besonderer Schwerpunkt liegt dabei auf dem Steuerrecht. Erfahren Sie hier mehr über die Verlagsgeschichte, die Programmstruktur und die Kooperationspartner des Hauses.