Die Umsatzsteuerschuld entsteht aufgrund der Ausführung umsatzsteuerpflichtiger Tatbestände wie Lieferungen und sonstige Leistungen. Unerheblich ist, ob der leistende Unternehmer über den Ausgangsumsatz eine Rechnung ausstellt oder dies unterlässt.
Regelfall bei der Entstehung der Steuerschuld ist die Sollbesteuerung. Die Steuerschuld entsteht dabei mit Ablauf des Monats, in dem die Lieferung oder sonstige Leistung ausgeführt wurde. Bei einer Rechnungslegung in einem späteren Monat verschiebt sich der Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld jedoch um maximal einen Monat nach hinten. Die Steuerschuld entsteht bei der Sollbesteuerung unabhängig von der Vereinnahmung des Entgelts. Anzahlungen müssen jedoch auch bei Sollbesteuerung bereits in dem Monat besteuert werden, in dem die Vereinnahmung erfolgt.
Bei der Istbesteuerung entsteht die Steuerschuld generell erst mit Ablauf des Monats, in dem der leistende Unternehmer das Entgelt vereinnahmt. Die Istbesteuerung findet vor allem für kleinere Unternehmer, zB nicht buchführungspflichtige Gewerbebetriebe oder Vermieter mit Jahresumsätzen unter EUR 110.000, Anwendung. Freiberufler und bestimmte Versorgungsunternehmen können die Istbesteuerung unabhängig von der Umsatzhöhe anwenden. Ein Verzicht auf die Istbesteuerung und die Versteuerung nach Soll-Grundsätzen ist auf Antrag für alle Istbesteuerer zulässig.
Vorsteuerabzug
Der Vorsteuerabzug ist ein integraler Bestandteil des Mehrwertsteuersystems. Er sichert die Neutralität der Mehrwertsteuer in der Unternehmerkette, indem sämtliche Vorleistungen des Unternehmers durch den Vorsteuerabzug vollständig von der Umsatzsteuer entlastet werden.
Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist, dass die Eingangsleistung zu mindestens 10% für unternehmerische Zwecke bezogen wird. Weiters ist eine ordnungsgemäße Rechnung mit Umsatzsteuerausweis für den VSt-Abzug erforderlich. Zudem dürfen keine VSt-Ausschlussbestimmungen zur Anwendung gelangen, zB jene für PKW oder für ertragssteuerlich überwiegend nicht abzugsfähige Wirtschaftsgüter. Weitere Bedingung für den Vorsteuerabzug ist, dass keine Involvierung in Umsatzsteuerbetrug vorliegt.
Ein VSt-Abzug steht nicht zu, wenn die Eingangsleistung zur Ausführung unecht steuerbefreiter Ausgangsumsätze verwendet wird. Werden steuerpflichtige und unecht steuerbefreite Ausgangsumsätze ausgeführt, so ist ein anteiliger Vorsteuerabzug möglich, der meist durch einen sogenannten Vorsteuerschlüssel ermittelt wird. Bei Gegenständen des Anlagevermögens, insbesondere bei Gebäuden, können sich auch in den auf den Erwerb folgenden Wirtschaftsjahren noch Änderungen beim Vorsteuerabzug ergeben, wenn sich die Nutzung des Gegenstandes für steuerpflichtige bzw steuerbefreite Ausgangsumsätze ändert. Man spricht in diesem Fall von positiven bzw negativen Vorsteuerberichtigungen.
Der Vorsteuerabzug steht zu, wenn die Leistung bezogen wurde und eine ordnungsgemäße Rechnung darüber vorliegt. Die Bezahlung der Eingangsrechnung ist keine Voraussetzung für die Geltendmachung des VSt-Abzugs. Lediglich bei Anzahlungsrechnungen und allgemein bei Unternehmern, die der Istbesteuerung unterliegen, ist auch eine Zahlung der Eingangsrechnung für die Inanspruchnahme des VSt-Abzugs erforderlich.
Autor: Dr. Roman Haller
Die Umsatzsteuerschuld entsteht aufgrund der Ausführung umsatzsteuerpflichtiger Tatbestände wie Lieferungen und sonstige Leistungen. Unerheblich ist, ob der leistende Unternehmer über den Ausgangsumsatz eine Rechnung ausstellt oder dies unterlässt.
Regelfall bei der Entstehung der Steuerschuld ist die Sollbesteuerung. Die Steuerschuld entsteht dabei mit Ablauf des Monats, in dem die Lieferung oder sonstige Leistung ausgeführt wurde. Bei einer Rechnungslegung in einem späteren Monat verschiebt sich der Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld jedoch um maximal einen Monat nach hinten. Die Steuerschuld entsteht bei der Sollbesteuerung unabhängig von der Vereinnahmung des Entgelts. Anzahlungen müssen jedoch auch bei Sollbesteuerung bereits in dem Monat besteuert werden, in dem die Vereinnahmung erfolgt.
Bei der Istbesteuerung entsteht die Steuerschuld generell erst mit Ablauf des Monats, in dem der leistende Unternehmer das Entgelt vereinnahmt. Die Istbesteuerung findet vor allem für kleinere Unternehmer, zB nicht buchführungspflichtige Gewerbebetriebe oder Vermieter mit Jahresumsätzen unter EUR 110.000, Anwendung. Freiberufler und bestimmte Versorgungsunternehmen können die Istbesteuerung unabhängig von der Umsatzhöhe anwenden. Ein Verzicht auf die Istbesteuerung und die Versteuerung nach Soll-Grundsätzen ist auf Antrag für alle Istbesteuerer zulässig.
Vorsteuerabzug
Der Vorsteuerabzug ist ein integraler Bestandteil des Mehrwertsteuersystems. Er sichert die Neutralität der Mehrwertsteuer in der Unternehmerkette, indem sämtliche Vorleistungen des Unternehmers durch den Vorsteuerabzug vollständig von der Umsatzsteuer entlastet werden.
Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist, dass die Eingangsleistung zu mindestens 10% für unternehmerische Zwecke bezogen wird. Weiters ist eine ordnungsgemäße Rechnung mit Umsatzsteuerausweis für den VSt-Abzug erforderlich. Zudem dürfen keine VSt-Ausschlussbestimmungen zur Anwendung gelangen, zB jene für PKW oder für ertragssteuerlich überwiegend nicht abzugsfähige Wirtschaftsgüter. Weitere Bedingung für den Vorsteuerabzug ist, dass keine Involvierung in Umsatzsteuerbetrug vorliegt.
Ein VSt-Abzug steht nicht zu, wenn die Eingangsleistung zur Ausführung unecht steuerbefreiter Ausgangsumsätze verwendet wird. Werden steuerpflichtige und unecht steuerbefreite Ausgangsumsätze ausgeführt, so ist ein anteiliger Vorsteuerabzug möglich, der meist durch einen sogenannten Vorsteuerschlüssel ermittelt wird. Bei Gegenständen des Anlagevermögens, insbesondere bei Gebäuden, können sich auch in den auf den Erwerb folgenden Wirtschaftsjahren noch Änderungen beim Vorsteuerabzug ergeben, wenn sich die Nutzung des Gegenstandes für steuerpflichtige bzw steuerbefreite Ausgangsumsätze ändert. Man spricht in diesem Fall von positiven bzw negativen Vorsteuerberichtigungen.
Der Vorsteuerabzug steht zu, wenn die Leistung bezogen wurde und eine ordnungsgemäße Rechnung darüber vorliegt. Die Bezahlung der Eingangsrechnung ist keine Voraussetzung für die Geltendmachung des VSt-Abzugs. Lediglich bei Anzahlungsrechnungen und allgemein bei Unternehmern, die der Istbesteuerung unterliegen, ist auch eine Zahlung der Eingangsrechnung für die Inanspruchnahme des VSt-Abzugs erforderlich.
Autor: Dr. Roman Haller