Zustellung an Wohnort während Präsenz- oder Ausbildungsdienst zulässig
Zustellungen an Soldaten, die Präsenz- oder Ausbildungsdienst leisten, sind durch das unmittelbar vorgesetzte Kommando vorzunehmen. Im vorliegenden Fall wurde an die Mitbewohnerin und Schwester des Revisionswerbers eine an den Revisionswerber gerichtete Strafverfügung an seine Wohnadresse zugestellt, obwohl er seinen Grundwehrdienst in einer Kaserne angetreten hatte.
Steuerquote in Österreich mit 42,9 % fünfthöchste in der EU
Die Steuerquote in der EU ist 2016 gegenüber dem Jahr davor von 39,7 % auf 40 % gestiegen. In der Eurozone sieht es noch düsterer aus, hier betrug der Durchschnittswert 41,3 %. Österreich lag laut den jüngsten Daten von Eurostat trotz der Steuerreform 2015/2016 immer noch im europäischen Spitzenfeld der fiskalen Belastung, und zwar mit 42,9 % gemeinsam mit Italien auf Rang 5.
Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Bereits der Antrag auf Wiedereinsetzung hat alle für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Antrags maßgeblichen Angaben zu enthalten. Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur im Rahmen der Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers zu untersuchen. An den im Antrag vorgebrachten Grund bleibt die Partei gebunden.
Verjährungsfrist für Verwaltungsstrafsachen vor dem BFG beträgt nun 15 Monate
Durch die Aufhebung der Wortfolge „wobei die Frist des § 43 Abs 1 VwGVG 24 Monate beträgt“ in § 24 BFGG durch das Erkenntnis des VfGH vom 27. 11. 2017, G 183/2017, ist ein beim BFG anhängiges Verwaltungsstrafverfahren nach Ablauf von 15 Monaten ab Einlangen der Beschwerde bei der belangten Behörde einzustellen, nicht mehr wie bisher erst nach 24 Monaten gemäß § 24 BFGG.
Aktien als notwendiges Betriebsvermögen
Was als Betriebsvermögen anzusehen ist, wird im Gesetz nicht näher bestimmt. Zum notwendigen Betriebsvermögen gehören alle Wirtschaftsgüter, die objektiv erkennbar dem Betrieb zu dienen bestimmt sind. Dabei sind Zweckbestimmung des Wirtschaftsguts, Besonderheiten des Betriebs und des Berufszweigs des Steuerpflichtigen (hier: Druckservice, Einzelunternehmen) sowie die Verkehrsauffassung maßgebend.
Dezember-Session des VfGH hat begonnen
Die Mitglieder des VfGH sind zur letzten Session des laufenden Jahres zusammengetreten. Auf dem Programm stehen unter anderem die Gesetzesprüfung zum Ausschluss gleichgeschlechtlicher Paare von der Ehe und mehrere Rechtssachen im Zusammenhang mit der bedarfsorientierten Mindestsicherung.
KESt-Befreiungserklärung bei land- und forstwirtschaftlichem Betrieb
Erzielt eine Körperschaft öffentlichen Rechts bei einer Betätigung außerhalb eines unbeschränkt steuerpflichtigen Betriebs gewerblicher Art Einkünfte, sind diese zwar grundsätzlich nicht körperschaftsteuerbar, mit insoweit angefallenen Einkünften aus Kapitalvermögen unterliegt sie allerdings der inländischen beschränkten Körperschaftsteuerpflicht in Form des KESt-Abzugs.
Rechtsfortbildung durch das BFG – Vorlageantrag als Vorhalt gegenüber dem Finanz-/Zollamt
Das BFG hat mit der zitierten Entscheidung zwei Klarstellungen getroffen: Das Gebot, sich mit dem Tatsachen- und Beweisvorbringen der Gegenseite erkennbar zu beschäftigen, betrifft auch das Finanz-/Zollamt. Bleibt ein im Vorlageantrag erstattetes Vorbringen tatsächlicher Natur unwidersprochen, so geht es zulasten der Behörde. Dasselbe gilt für den Einschreiter (auch) in Bezug auf den Vorlagebericht: Bringt er Neues, so sollte sich der Beschwerdeführer damit beschäftigen. Ein Beitrag von Dr. Michael Kotschnigg.
Sofortige Vorlage ohne BVE – Unzuständigkeitserklärung durch das BFG möglich?
Nach dem Erkenntnis des VwGH vom 22. 11. 2017, Ra 2017/13/0010 , steht beiden Parteien des Verfahrens vor dem BFG der Fristsetzungsantrag an den VwGH offen. Die Frage, ob die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung zu Unrecht unterblieben (ein Vorlageantrag eingebracht worden) ist, lasse sich daher im Rahmen des Säumnisrechtsschutzes klären. Die Erlassung von Unzuständigkeitsbeschlüssen durch das BFG sei somit nicht zulässig. Ein Beitrag von Dr. Christian Lenneis vom BFG.
Verlust von Steuerbegünstigungen bei Vorliegen formeller und materieller Satzungsmängel
Eine nicht unbeträchtliche Anzahl inländischer Vereine ist zwar unternehmerisch tätig, aber dennoch nicht steuerlich erfasst. Eine der Ursachen für die mangelnde steuerliche Erfassung ist der Umstand, dass solche Vereine die Rechtsansicht vertreten, aufgrund ihres gemeinnützigen Zwecks bestünde für sie keine Steuerpflicht. Rückt ein solcher Verein ins Blickfeld der Finanzbehörden, stellt sich diese Rechtsauffassung des Öfteren als Rechtsirrtum mit zum Teil existenziellen finanziellen Folgen heraus. Ein Beitrag von Claudia Mauthner vom BFG.
Zurückweisung einer Bescheidbeschwerde bei Zustellung ohne Zustellnachweis
Da die belangte Behörde die Tatsache der Zustellung nicht nachzuweisen vermochte, war davon auszugehen, dass die beschwerdegegenständliche Erledigung der Beschwerdeführerin nicht bekannt gegeben und daher nicht wirksam wurde. Da nur Beschwerden gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen haben, zulässig sind, war die Bescheidbeschwerde mit Beschluss als unzulässig zurückzuweisen.
Einbringung eines Hoheitsbetriebs und Firmenwert
Auf die als Sacheinlage zu wertende „Einbringung“ eines Hoheitsbetriebs in eine Kapitalgesellschaft ist der Tauschgrundsatz des § 6 Z 14 b EStG anzuwenden, die eingelegten Wirtschaftsgüter sind mit dem gemeinen Wert zu bewerten. Der im Hoheitsbetrieb entstandene „originäre“ Mehrwert (= Firmenwert) stellte bei der einbringenden Stadtgemeinde kein aktivierungsfähiges Wirtschaftsgut dar.








