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Was als Betriebsvermögen anzusehen ist, wird im Gesetz nicht näher bestimmt. Zum notwendigen Betriebsvermögen gehören alle Wirtschaftsgüter, die objektiv erkennbar dem Betrieb zu dienen bestimmt sind. Dabei sind Zweckbestimmung des Wirtschaftsguts, Besonderheiten des Betriebs und des Berufszweigs des Steuerpflichtigen (hier: Druckservice, Einzelunternehmen) sowie die Verkehrsauffassung maßgebend.
Entscheidung: VwGH 17. 10. 2017, Ro 2015/15/0040(B. R.) – Der Erwerb von Aktien eignet sich seiner Art nach als private Anlage. Eine Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen liegt nicht schon deshalb vor, wie eine Beteiligung mit betrieblichen Mitteln angeschafft wurde. Fehlt es am Zusammenhang des Beteiligungserwerbs mit dem Betrieb, ist von einer Entnahme von Betriebsvermögen auszugehen. Ein Funktionszusammenhang von Aktien zum Betrieb besteht nicht deshalb, weil die Veräußerung jederzeit möglich ist und der Erlös wieder dem betrieblichen Girokonto zugeführt werden kann.