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Gemäß § 15 Abs 1 ZustG sind Zustellungen an Soldaten, die Präsenz- oder Ausbildungsdienst leisten, durch das unmittelbar vorgesetzte Kommando vorzunehmen. Im vorliegenden Fall wurde an die Mitbewohnerin und Schwester des Revisionswerbers eine an den Revisionswerber gerichtete Strafverfügung an seine Wohnadresse zugestellt, obwohl er seinen Grundwehrdienst in einer Kaserne angetreten hatte.
Der VwGH führte dazu aus, dass die Regelung im ZustG nicht dahin gehend zu verstehen ist, dass den dort genannten Soldaten ausschließlich durch das unmittelbar vorgesetzte Kommando zugestellt werden kann und jede andere Zustellung unwirksam wäre. Vielmehr handelt es sich um eine Sonderabgabestelle, die mit anderen möglichen Abgabestellen gleichwertig ist.
Es ist daher – wie im konkreten Fall – grundsätzlich zulässig, dass der betreffenden Person auch an eine andere in Betracht kommende Abgabestelle (wie etwa an ihrer Wohnung) zugestellt werden kann. Auch die Wirksamkeit der Ersatzzustellung an die Mitbewohnerin und Schwester des Revisionswerbers wurde im konkreten Fall vom LVwG Vorarlberg richtig beurteilt, sodass der VwGH die Revision abwies.