Dienstwohnungen bis 30 Quadratmeter kein Sachbezug – Verordnung da
Wien (APA) – Dienstwohnungen für Mitarbeiter stellen bis zu einer Größe von 30 Quadratmetern laut einer nun vorliegenden Verordnung des Finanzministeriums keinen Sachbezug dar. Mitarbeiter müssen dafür also auch keine Steuer abführen. Von der heimischen Tourismuswirtschaft wird diese „Klarstellung“ begrüßt.
Medienprivileg neu: Datenschutz im Journalismus
Bereits das DSG 2000 normierte Erleichterungen für Medienbetriebe im Zusammenhang mit datenschutzrechtlichen Verpflichtungen. Dieses „alte“ Medienprivileg wurde insbesondere kritisiert, weil es nicht für alle…
Alt-Verfahren: Auch BVwG wendet neues Datenschutzrecht an
Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) hat sich unlängst in zwei Erkenntnissen dahingehend geäußert, dass das DSG „neu“ und die DSGVO auch auf solche Verfahren anzuwenden…
Peter Bartos im BFGjournal zu Gast
Der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer Peter Bartos ist Partner und Geschäftsführer einer internationalen Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und seit 1. 1. 2017 neuer Präsident der…
Zurverfügungstellung eines Kraftfahrzeugs an den wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer
Wird dem wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer ein Kraftfahrzeug zur Verfügung gestellt, so stellt nur der auf die Privatnutzung des Fahrzeugs entfallende Anteil einen in die Bemessungsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag (DB) und den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ) einzubeziehenden vermögenswerten Vorteil im Sinne des § 22 Z 2 EStG dar.
Exakte Empfängerbenennung
§ 162 BAO erfordert die exakte Empfängerbenennung in dem Sinne, dass es der zuständigen Abgabebehörde möglich gemacht wird, dass die Beträge beim Empfänger versteuert werden können. Für diese Besteuerung ist die Nennung der Umstände des Kennenlernens bzw der Kontaktaufnahme zum Empfänger nicht erforderlich. Das Nichtnennen dieser Umstände kann daher die Rechtsfolgen des § 162 Abs 2 BAO nicht nach sich ziehen.
(Kein) Schadenersatz wegen Manipulationssoftware in Diesel-PKW
Der Kläger begehrte 31.008 Euro Zug um Zug gegen die Rückgabe des von ihm gekauften Fahrzeugs, hilfsweise die Feststellung der Haftung der Beklagten ihm gegenüber. In dem Fahrzeug sei eine Manipulationssoftware verbaut gewesen, die bewirkt habe, dass zumindest die nicht den Angaben im Typenschein entsprochen hätten.
Umsatzsteuer-Bildungsleistungsverordnung kundgemacht
In BGBl II 2018/214, ausgegeben am 28. 8. 2018, wurde die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über das Vorliegen einer vergleichbaren Zielsetzung bei Bildungsleistungen (Umsatzsteuer-Bildungsleistungsverordnung – UStBLV) kundgemacht. Näheres dazu im nächsten Umsatzsteuer-Update in SWK 27/2018.
Per E-Mail eingebrachte Revision ist nicht rechtswirksam
Das BFGG enthält keine Regelung betreffend die Einbringung, insbesondere die elektronische Einbringung von Eingaben beim BFG. Im der Revision vorangegangenen Beschwerdeverfahren war gem § 24 Abs 1 BFGG die BAO anzuwenden, weshalb auch die Rechtzeitigkeit der Einbringung einer derartigen Revision nach der BAO zu beurteilen ist.
Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch
Werden Fahrtenbücher oder Reisekostenabrechnungen nicht ordnungsgemäß geführt, ist das Finanzamt durchaus berechtigt, die Höhe der anzuerkennenden Werbungskosten für berufliche Fahrten zu schätzen. Ein Beitrag von Michael Seebacher.
WU-Steuerexperte: EU-Digitalsteuer hätte Nachteile für Österreich
Wien (APA) – Vor Nachteilen der geplanten EU-Digitalsteuer für Exportnationen wie Österreich warnt Steuerrechts-Professor Alexander Rust von der Wirtschaftsuniversität Wien (WU). Eine Steuer, die in jenen Ländern greifen soll, in denen Google, Facebook, Amazon Co ihre Geschäfte abwickeln, sei schwer umzusetzen, es drohe eine komplette Umstellung der gesamten Regeln des internationalen Steuerrechts.
Am Freitag und Samstag kommen EU-Finanzminister in Wien zusammen
Wien (APA) – Die Finanzminister der EU-Staaten bzw. der Euroländer kommen Ende dieser Woche in Wien zu einem informellen Treffen zusammen. Formelle Entscheidungen sind bei solchen Tagungen nicht vorgesehen, aber die Tagesordnung reicht vom Leitzins der EZB bis zur Besteuerung der digitalen Wirtschaft, einem der Schwerpunktthemen des österreichischen EU-Ratsvorsitzes.











