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Der Kläger begehrte 31.008 Euro Zug um Zug gegen die Rückgabe des von ihm gekauften Fahrzeugs, hilfsweise die Feststellung der Haftung der Beklagten ihm gegenüber. In dem Fahrzeug sei eine Manipulationssoftware verbaut gewesen, die bewirkt habe, dass zumindest die nicht den Angaben im Typenschein entsprochen hätten.
Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren ab, weil der Kläger das Fahrzeug zu denselben Bedingungen gekauft hätte, auch wenn er von der installierten Software gewusst hätte.
Der OGH wies die außerordentliche Revision des Klägers zurück. Der Kläger begehre den Ersatz des Schadens, der durch widerrechtliche Einwirkung auf seinen Willen verursacht worden sei. Ein solcher Schaden könne darin bestehen, dass der Betrogene infolge des Betrugs einen ihm nachteiligen Vertrag geschlossen habe, oder darin, dass er infolge des Vertrags, den er unter dem Einfluss des Irrtums eingegangen sei, einen ihm vorteilhaften Vertrag nicht abgeschlossen habe.
Nach dem festgestellten Sachverhalt hätte der Kläger das Fahrzeug aber zu denselben Bedingungen gekauft, auch wenn er darüber in Kenntnis gewesen wäre, dass eine die Abgasrückführungsrate am Prüfstand beeinflussende Software im Motorsteuerungsgerät installiert gewesen sei. Damit begründet es auch keine Fehlbeurteilung, wenn das Berufungsgericht die Kausalität des behaupteten vorsätzlich irreführenden Verhaltens der Beklagten für den geltend gemachten Schaden verneinte.