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WU-Steuerexperte: EU-Digitalsteuer hätte Nachteile für Österreich

(Bild: © iStock) (Bild: © iStock)

Wien (APA) – Vor Nachteilen der geplanten EU-Digitalsteuer für Exportnationen wie Österreich warnt Steuerrechts-Professor Alexander Rust von der Wirtschaftsuniversität Wien (WU). Eine Steuer, die in jenen Ländern greifen soll, in denen Google, Facebook, Amazon Co ihre Geschäfte abwickeln, sei schwer umzusetzen, es drohe eine komplette Umstellung der gesamten Regeln des internationalen Steuerrechts.

Wenig Berücksichtigung finde die Tatsache, dass Exportnationen wie Österreich durch eine solche Änderung massiv an Steueraufkommen verlieren würden, so Rust. Über 50 Prozent der heimischen Wirtschaftsleistung würden im Ausland verdient, die Körperschaftssteuer (KÖSt) solle grundsätzlich in dem Staat gezahlt werden, in dem die Wertschöpfung stattfinde. Der Konsum der Verbraucher in einem Staat werde schon durch die Umsatzsteuer besteuert. Die geplante Digitalsteuer weiche von diesen Grundsätzen ab „und würde Steueraufkommen vom Staat der Wertschöpfung in den Staat des Verbrauchs verlagern“, meinte der Experte am Montag in einer WU-Aussendung.

Definition eines „digitalen Unternehmens“ ist zentrale Herausforderung

Beim Plan der Europäischen Union, die Besteuerung digitaler Unternehmen jetzt unter österreichischer EU-Ratspräsidentschaft voranzutreiben, sei vor allem die Definition eines „digitalen Unternehmens“ die zentrale Herausforderung, nämlich die Auslegung des Begriffs „Betriebsstätte“, also die physische Präsenz eines Unternehmens. Ziel der EU ist ja eine Besteuerung digitaler Unternehmen in jenem Land, in dem sie ihre Geschäfte abwickeln.

Derzeit würden große Internetfirmen wie Facebook, Google, Amazon Co trotz enormer Umsätze in der EU im Durchschnitt weniger als 10 Prozent KÖSt zahlen – traditionelle Unternehmen dagegen mehr als das Doppelte, so Rust. Eine „faire Besteuerung der digitalen Wirtschaft“ steht auch am Samstag dieser Woche auf der Agenda des informellen EU-Finanzministerrats in Wien. Diskutiert werde das Thema dabei auf Basis des Vorschlags der EU-Kommission von März, erklärte das Finanzministerium am Montag.

Im März hatte die EU-Kommission eine Zwischenlösung für eine Digitalsteuer auf europäischer Ebene für Internetkonzerne vorgeschlagen. Diese solle drei Prozent betragen und für Unternehmen gelten, die weltweit 750 Mio. Euro Umsatz pro Jahr oder in der EU mindestens 50 Mio. Euro Umsatz erwirtschaften. Die Einnahmen aus dieser Übergangssteuer schätzte Brüssel auf 5 Mrd. Euro in der EU.

Irland und Luxemburg stehen einer EU-Digitalsteuer kritisch gegenüber, in beiden Ländern haben US-Internetkonzerne ihre Europa-Zentralen. Die Digitalsteuer solle nur dann greifen, wenn keine umfassendere Lösung dafür gefunden wird, digitale Gewinne dort zu besteuern, wo sie erwirtschaftet werden, hieß es damals.

Unternehmen handeln sowohl mit digitalen als auch mit physischen Produkten

Die aktuelle Rechtslage sieht vor, dass Firmen in jenem Land besteuert werden, in dem sie ihren Sitz haben, erinnert WU-Steuerrechtsprofessor Rust. Eine Besteuerung in einem anderen Staat sei nur dann möglich, wenn dort Produktionsstätten des Unternehmens liegen. Digitale Dienstleister wie Facebook Co verfügten aber nicht über solche Produktionsstätten – ihr Sitz sei meist in Niedrigsteuerländern wie Bermuda, Cayman Islands, Irland oder Zypern, sodass diese Multis ihre Steuerlast ganz erheblich senken könnten. Die zentrale Problematik bestehe bei der geplanten Umstellung vor allem darin, dass viele Unternehmen sowohl mit digitalen als auch mit physischen Produkten handeln. Rust: „Allein bei Amazon können die Kunden sowohl eine CD bestellen als auch Musik downloaden. Dabei gibt es noch viel komplexere Fälle.“

Sonderregelungen für elektronische Dienstleistungen würden massive Abgrenzungsprobleme nach sich ziehen, warnt der Fachmann. Aus Gleichbehandlungsgründen würde eine „Digitalsteuer“ auf lange Sicht dazu führen, auch „traditionelle“ Firmen im Staat der Verbraucher zu besteuern, ohne dass diese Unternehmen in diesem Staat über eine physische Präsenz verfügen, so der Experte: „Dies würde eine komplette Umstellung der gesamten Regeln des internationalen Steuerrechts bedeuten.“

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