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Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) hat sich unlängst in zwei Erkenntnissen dahingehend geäußert, dass das DSG „neu“ und die DSGVO auch auf solche Verfahren anzuwenden sind, die zum Zeitpunkt der Änderung der Rechtslage am 25.5.2018 bereits beim BVwG anhängig waren.
Sowohl im Erkenntnis W 258 2192861-1 vom 3.7.2018 als auch im Erkenntnis W 214 2183935-1 vom 11.7.2018 hat das BVwG festgehalten, dass § 69 DSG, der die Übergangsbestimmungen vom DSG 2000 normiert, keine Regelung dazu enthält, welches Recht für Verfahren anzuwenden ist, die zum Zeitpunkt der geänderten Rechtslage vor dem BVwG anhängig waren. Tatsächlich bestimmt § 69 Abs 4 DSG lediglich, dass zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des DSG bei der DSB oder den ordentlichen Gerichten anhängige Verfahren zum DSG 2000 nach den Bestimmungen des DSG „neu“ und der DSGVO fortzuführen sind, nennt hingegen das verwaltungsgerichtliche Verfahren nicht ausdrücklich.
In W 214 2183935-1 wurde die Ansicht des BVwG damit begründet, dass eine planwidrige Gesetzeslücke vorliege, die dahingehend zu schließen sei, dass auch auf Verfahren, die zum Zeitpunkt der Änderung der Rechtslage beim BVwG anhängig waren, die neue Rechtslage anzuwenden sei; ein Grund, warum der Gesetzgeber mit den Übergangsbestimmungen lediglich das verwaltungsgerichtliche Verfahren nicht erfassen wollte, sei nicht ersichtlich.
Verletzungen des DSG 2000, die zum Inkrafttreten der neuen Rechtslage noch nicht einmal anhängig gemacht wurden, sind gem § 69 Abs 5 DSG ebenso grundsätzlich nach der neuen Rechtslage zu beurteilen. Für strafbare Tatbestände, die vor dem 25.5.2018 verwirklicht wurden, ist hingegen in jedem Fall jene Rechtslage maßgeblich, die für den Täter in ihrer Gesamtauswirkung günstiger ist, was auch für Rechtsmittelverfahren gilt: Dieses (verwaltungs-) strafrechtliche Günstigkeitsprinzip ist insbesondere vor dem Hintergrund der eklatant unterschiedlichen Strafdrohungen vor und nach Geltung der DSGVO bzw Inkrafttreten des DSG „neu“ relevant.