Keine Werbungskosten bei Verwendung von Urlaubstagen für Fortbildung
Nach § 16 Abs 1 Satz 1 EStG sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Unter „Aufwendungen…
Kfz-Freibetrag: Arztbestätigung oder Parkausweis reichen nicht aus
Wie sich aus § 3 Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen unmissverständlich ergibt, kann der Nachweis, dass ein Massenbeförderungsmittel aufgrund einer…
Nationalrat beschließt Jahressteuergesetz 2018
Zum Auftakt eines zweitägigen Sitzungsmarathons hat der Nationalrat am 4. 7. 2018 das Jahressteuergesetz 2018 beschlossen. Kernpunkt sind steuerliche Erleichterungen für Familien. Demnach tritt der sogenannte Familienbonus ab 1. 1. 2019 in Kraft. Als Absetzbetrag in der Höhe von 1.500 Euro pro Kind und Jahr bis zum 18. Lebensjahr des Kindes will die Regierung mit dem Familienbonus den Steueraufwand für lohn- und einkommensteuerzahlende Familien jährlich um bis zu 1.500 Euro reduzieren.
Betriebsaufgabe innerhalb Behaltefrist führt zur Nachversteuerung
Anlässlich der Aufgabe des Betriebs kommt es zwingend zum Ausscheiden von Wertpapieren aus dem Betriebsvermögen, für deren Anschaffung im Rahmen eines Betriebs der Freibetrag für investierte Gewinne bzw der Gewinnfreibetrag gemäß § 10 EStG geltend gemacht worden ist. Erfolgt die Betriebsaufgabe innerhalb der Behaltefrist, kommt es daher zur Nachversteuerung, sofern die Betriebsaufgabe nicht ausnahmsweise auf höhere Gewalt oder behördlichen Eingriff zurückzuführen ist.
Herstellerbefreiung iZm einem im Zuge eines Scheidungsvergleichs erworbenen Gebäudehälfteanteils
Hinsichtlich eines im Zuge eines Scheidungsvergleichs erworbenen Hälfteanteils an einem Gebäude kann die Herstellerbefreiung nicht geltend gemacht werden. Ein Beitrag von Anna Mechtler-Höger.
(Lohn-)steuerliche Behandlung von Krankengeldern im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung
Der auf § 69 Abs 2 EStG basierende, im Rahmen des Krankengeldbezugs zu berücksichtigende Freibetrag von 30 Euro täglich stellt ein exklusiv im Rahmen der pauschalen Lohnbesteuerung von 25 % zu beachtendes Element dar. Ein Beitrag von Wolfgang Ryda.
Begünstigte Mahlzeiten außerhalb des Betriebs als steuerfreier Vorteil?
BFG und VwGH hatten zu beurteilen, ob die Gewährung von um 4,40 Euro verbilligten Mahlzeiten sowohl am Betriebsstandort als auch im Nahebereich von…
Kfz-Freibetrag: Arztbestätigung oder Parkausweis reichen nicht aus
Für Körperbehinderte, die ein Massenbeförderungsmittel aufgrund der Behinderung nicht benützen können, ist ein Freibetrag von 190 Euro monatlich zu berücksichtigen. Die Körperbehinderung ist…
Keine Werbungskosten bei privat veranlasster doppelter Haushaltsführung
Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin eines Wohnhauses in D. Dort wohnen ihre Eltern und ihr steht eine Wohnung im ersten Stock zur Verfügung. Seit April 2011 unterhält sie eine Mietwohnung in C. In der Zeit von April 2011 bis September 2013 lag ein befristetes Angestelltenverhältnis mit dem Y vor. Seit Juli 2015 hat die Beschwerdeführerin eine unbefristete Anstellung bei der X GmbH mit Dienstort C.
Aufwendungen für die Ausbildung zur TEH-Praktikerin sind nicht abzugsfähig
Die Ausbildung zur TEH-Praktikerin in der im Beschwerdefall (vom WIFI) angebotenen Form vermittelt Basiswissen über die traditionelle europäische Heilkunde und umfasst im Überblick Themen zu Bereichen wie Pflanzenwirkstoffen, Pflanzenbestimmung und Heilpflanzenwanderungen. Die geltend gemachten Ausbildungskosten wurden nicht als Fortbildungskosten berücksichtigt.
Aufwendungen für die Ausbildung zur TEH-Praktikerin
Die Ausbildung zur TEH-Praktikerin in der im Beschwerdefall (vom WIFI) angebotenen Form vermittelt Basiswissen über die traditionelle europäische Heilkunde und umfasst im Überblick Themen zu Bereichen wie Pflanzenwirkstoffen, Pflanzenbestimmung und Heilpflanzenwanderungen. Die geltend gemachten Ausbildungskosten wurden nicht als Fortbildungskosten berücksichtigt.
Liebhaberei bei nebenberuflicher Mitwirkung in einer Band
Ob eine Tätigkeit als Musiker als typisch erwerbswirtschaftlich einzuordnen ist oder typischerweise einer besonderen in der Lebensführung begründeten Neigung entspricht, ist im Einzelfall anhand ihrer Art, ihres Umfangs und ihrer Intensität zu beurteilen. Dabei ist zu beachten, dass durch den Gesetzgeber Einkünfte aus künstlerischer Tätigkeit ausdrücklich zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit gezählt und damit idR nicht als Liebhaberei angesehen werden.