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Für Körperbehinderte, die ein Massenbeförderungsmittel aufgrund der Behinderung nicht benützen können, ist ein Freibetrag von 190 Euro monatlich zu berücksichtigen. Die Körperbehinderung ist durch eine Bescheinigung nachzuweisen. Der Nachweis kann, nur durch eine dort angeführte Bescheinigung erbracht werden. Die Bestätigung eines Arztes ist ebenso wenig ausreichend wie die Vorlage eines Parkausweises, der erst nach den Streitjahren beantragt und ausgestellt worden ist.
Gemäß § 3 Abs 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl 1996/303, ist für Körperbehinderte, die zur Fortbewegung ein eigenes Kraftfahrzeug benützen, zur Abgeltung der Mehraufwendungen für besondere Behindertenvorrichtungen und für den Umstand, dass ein Massenbeförderungsmittel aufgrund der Behinderung nicht benützt werden kann, ein Freibetrag von 190 Euro monatlich (2.280 Euro jährlich) zu berücksichtigen. Die Körperbehinderung ist durch eine Bescheinigung gem § 29b StVO oder einen Bescheid über die Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer gem § 2 Abs 2 Kraftfahrzeugsteuergesetz 1952, gem § 2 Abs 1 Z 12 Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992 oder gem § 4 Abs 3 Z 9 Versicherungssteuergesetz 1953 nachzuweisen.
Wie sich aus § 3 der Verordnung BGBl 1996/303 unmissverständlich ergibt, kann der Nachweis, dass ein Massenbeförderungsmittel aufgrund einer Behinderung nicht benützt werden kann, nur durch eine dort angeführte Bescheinigung erbracht werden. Diese Bescheinigungen sind für die Abgabenbehörden bindend. Andere Beweismittel sind nicht zulässig.
Die allgemeine Regel des § 166 BAO, wonach als Beweismittel im Abgabenverfahren alles in Betracht kommt, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhalts geeignet und nach Lage des einzelnen Falls zweckdienlich ist, gilt hier nicht. Denn der Verordnungsgeber hat mit der Anordnung, dass eine Nachweisführung durch die in § 3 der Verordnung angeführten Bescheinigungen zu erfolgen hat, bindende Beweisregeln geschaffen. Die Bestätigung eines Arztes ist ebenso wenig ausreichend wie die Vorlage eines Parkausweises nach § 29a StVO, der erst nach den Streitjahren (im Zuge des Beschwerdeverfahrens) beantragt und ausgestellt worden ist ( Fuchs in Hofstätter/Reichel, EStG, § 35 Tz 4; VwGH 1. 9. 2015, 2012/15/0197; BFG 3. 2. 2015, RV/5100206/2015; 21. 8. 2017, RV/3100585/2015).