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BFGjournal Einkommensteuer

Keine Werbungskosten bei privat veranlasster doppelter Haushaltsführung

Die Beschwerdeführerin konnte nicht überzeugend darlegen, dass berufliche Gründe sie dazu veranlasst haben zwei Wohnsitze zu führen. (Bild: © iStock) Die Beschwerdeführerin konnte nicht überzeugend darlegen, dass berufliche Gründe sie dazu veranlasst haben zwei Wohnsitze zu führen. (Bild: © iStock)

Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin eines Wohnhauses in D. Dort wohnen ihre Eltern und ihr steht eine Wohnung im ersten Stock zur Verfügung. Seit April 2011 unterhält sie eine Mietwohnung in C. In der Zeit von April 2011 bis September 2013 lag ein befristetes Angestelltenverhältnis mit dem Y vor. Seit Juli 2015 hat die Beschwerdeführerin eine unbefristete Anstellung bei der X GmbH mit Dienstort C. Die Beschwerdeführerin ist alleinstehend und hat keine Sorgepflichten.

Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn aus beruflichen Gründen zwei Wohnsitze geführt werden, und zwar einer am Familienwohnort (Familienwohnsitz) und einer am Beschäftigungsort (Berufswohnsitz). Unterschieden wird zwischen einer vorübergehend und einer auf Dauer angelegten doppelten Haushaltsführung. Als Familienwohnsitz gilt jener Ort, an dem ein verheirateter Steuerpflichtiger mit seinem Ehegatten oder ein lediger Steuerpflichtiger mit seinem in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Partner (auch ohne Kind iSd § 106 Abs 1) einen gemeinsamen Hausstand unterhält, der den Mittelpunkt der Lebens­interessen dieser Personen bildet. Auch ein allein stehender Steuerpflichtiger kann einen „Familienwohnsitz“ haben. Dies ist jener Ort, an dem er seine engsten persönlichen Beziehungen (zB Eltern, Freunde) hat.

Mehraufwendungen aufgrund einer doppelten Haushaltsführung gelten so lange als durch die Erwerbstätigkeit veranlasst, als dem Erwerbstätigen eine Wohnsitzverlegung in übliche Entfernung vom Ort der Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann. Dies bedeutet aber nicht, dass zwischen den für eine solche Unzumutbarkeit sprechenden Gründen und der Erwerbstätigkeit ein ursächlichen Zusammenhang bestehen muss. Die Unzumutbarkeit kann ihre Ursachen sowohl in der privaten Lebensführung als auch in einer weiteren Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen oder seines (Ehe)Partners haben (VwGH 3.8.2004, 2000/13/0083).

Der Steuerpflichtige muss der Abgabenbehörde die Gründe nennen

Die Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes ist aus der Sicht des jeweiligen Streitjahres zu beurteilen (VwGH 26.7.2007, 2006/15/0047), ohne Belang ist, ob die Verlegung des Familienwohnsitzes bereits früher zumutbar gewesen ist oder nicht (VwGH 19.12.2013, 2010/15/0124). Die Ursachen für die Unzumutbarkeit müssen aus Umständen resultieren, die von erheblichem objektivem Gewicht sind. Momente bloß persönlicher Vorliebe für die Beibehaltung des Familienwohnsitzes reichen nicht aus (VwGH 3.8.2004, 2000/13/0083).

Im Übrigen ist es Sache des Steuerpflichtigen, der Abgabenbehörde die Gründe zu nennen, aus denen er die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort der Beschäftigung als unzumutbar ansieht. Die Abgabenbehörde ist in einem solchen Fall nicht verhalten, nach dem Vorliegen auch noch anderer als der vom Steuerpflichtigen angegebenen Gründe für die behauptete Unzumutbarkeit zu suchen (VwGH 3.8.2004, 2000/13/0083).

Nach einer gewissen Zeit, die nicht schematisch, sondern stets im Einzelfall zu beurteilen ist, ist es dem Steuerpflichtigen in aller Regel zumutbar, den Familienwohnsitz in den Nahebereich seiner Arbeitsstätte zu verlegen. Es sind die Verhältnisse im Einzelfall zu berücksichtigen (VwGH 03.03.1992, 88/14/0081). Dieser Zeitraum hängt insbesondere auch vom Familienstand ab. Für Alleinstehende nimmt die Verwaltungspraxis einen Zeitraum von sechs Monaten als ausreichend an (BFG 1.3.2017, RV/2101022/2015).

Unbefristetes Dienstverhältnis als Indiz für eine auf Dauer angelegte doppelte Haushaltführung

Es ist im gegenständlichen Fall von einer auf Dauer angelegten doppelten Haushaltführung auszugehen und nicht von einer vorübergehend angelegten doppelten Haushaltführung, weil nicht erkennbar ist, dass die Beschwerdeführerin beabsichtigte, nach einem absehbaren Zeitraum wieder an den Ort des Familienwohnsitzes zurückzukehren. Dies auch deshalb, weil ein unbefristetes Dienstverhältnis vorliegt, sie selber angab, den seit 2011 bestehenden Wohnsitz in C auch nach Ende des befristeten Anstellungsverhältnisses bis zur Neuanstellung 2013 behalten zu haben, weil in C ihre Jobchancen besser gewesen seien. Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, dass die Wohnung in C für eine Familiengründung ungeeignet sei, so ist dazu anzumerken, dass der Umstand welche Wohnung/Haus bzw Gegend jemand als für geeignet hält, um Kinder aufzuziehen einer subjektiven Beurteilung unterliegt und die Beibehaltung des Familienwohnsitzes aus diesem Grund jedenfalls privat veranlasst ist.

Dem Einwand, wonach auch die Aufwendungen, die sie in den letzten Jahren für Investitionen in ihren Familienwohnsitz gehabt habe, dafür sprechen würden, dass sie langfristig eine Heimkehr an den Familienwohnsitz plane, ist zu entgegnen: Wenn die Beschwerdeführerin bereits zu einem Zeitpunkt, in dem ihr das Haus am Familienwohnsitz zwar gehört, ihre Eltern jedoch noch dort wohnen und sie aktuell dort nicht dauerhaft wohnt, Investitionen in die Immobilie macht, ist dies ihre persönliche Entscheidung. Für die Beurteilung, ob die Wohnsitzverlegung zumutbar ist, ist dies jedoch nicht von Bedeutung.

Eine Verlegung des Familienwohnsitzes im steuerlichen Sinn ist nicht schon deshalb unzumutbar, weil die Beschwerdeführerin am Familienwohnsitz ein Eigenheim besitzt.

Der Besitz eines Eigenheims am bisherigen Arbeitsort stellt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen Grund für die Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung an den neuen Arbeitsort dar (VwGH 26.5.2004, 2000/14/0207).

Die Beschwerdeführerin konnte nicht überzeugend darlegen, dass berufliche Gründe sie dazu veranlasst haben zwei Wohnsitze zu führen

Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach bei einer auswärtigen Tätigkeit mit Befristung auf 4 bis 5 Jahre durchaus die Unzumutbarkeit anzunehmen ist, die Tätigkeit bei der X in keinster Weise ihrer Ausbildung entspräche und deshalb trotz unbefristeter Anstellung nicht schlüssig davon ausgegangen werden könne, dass sie nicht durch eine Person mit einer entsprechenden Ausbildung ersetzt werde, ist Folgendes auszuführen: Die Judikatur, wonach bei einer auswärtigen Tätigkeit mit Befristung auf 4 bis 5 Jahre Unzumutbarkeit anzunehmen ist, kann auf den gegenständlichen Fall nicht angewendet werden, da es sich bei dem Arbeitsverhältnis der Beschwerdeführerin um ein unbefristetes handelt. Mit dem Vorbringen, dass sie es für möglich halte, dass sie irgendwann durch jemand anderen mit entsprechender Ausbildung ersetzt werde, gewinnt die Beschwerdeführerin nichts, es handelt sich um eine reine Behauptung und ändert nichts daran, dass ihr Dienstverhältnis unbefristet ist, und die o.a. Judikatur daher keine Anwendung finden kann. Ein gewisses latentes Risiko der Beendigung eines Dienstverhältnisses besteht immer.

Die Beschwerdeführerin brachte weiters vor, dass sie 2015 und 2016 diverse Kurse angeboten habe, in der Absicht, die Selbständigkeit am Familienwohnsitz und Lebensmittelpunkt entsprechend auszuweiten. Es wurden zwar die entsprechenden Kursangebote beigelegt, jedoch fanden sich diese nicht in den vorgelegten Einnahmen- und Ausgabenrechnungen der Jahre 2015 und 2016, sodass davon auszugehen ist, dass die Kursangebote zu keiner Einnahmequelle geführt haben. Außerdem wurden Kurse lediglich an Samstagen und Montagen angeboten. Wenn die Beschwerdeführerin an zwei Wochentagen, wovon einer ein Samstag ist, Kurse in der Nähe des Familienwohnsitzes anbietet, kann dies nicht als Indiz dafür gewertet werden, dass sie künftig ihre berufliche Tätigkeit wieder am Familienwohnsitz ausüben werde.

Der vorliegende Sachverhalt spricht dafür, dass die Beschwerdeführerin den Wohnsitz in D aus privaten Gründen beibehält. Die Beschwerdeführerin konnte nicht überzeugend darlegen, dass berufliche Gründe sie dazu veranlasst haben, im beschwerdegegenständlichen Zeitraum zwei Wohnsitze zu führen.

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