Rechtsanwaltskosten für Minderjährigen als agB?
Wenn sich der minderjährige Sohn bei einem Fußballverein verpflichtet, um den Sport profimäßig auszuüben, sind die vom Vater getragenen Rechtsanwaltskosten zur vorzeitigen Auflösung der Vereinbarung weder aus rechtlichen noch aus sittlichen Gründen zwangsläufig iSd § 34 Abs 3 EStG.
Zeitpunkt der Geltendmachung von Verlustvorträgen nach einer Einbringung bei Neugründung
Das Auseinanderfallen der Begriffe Veranlagungszeitraum und Wirtschaftsjahr hat zur Folge, dass ein am Einbringungsstichtag noch nicht verrechneter Verlustvortrag nach herrschender Ansicht erst im Folgeveranlagungszeitraum in Abzug gebracht werden kann, auch wenn der mit dem übertragenen Betriebsvermögen erwirtschaftete Gewinn in einem Rumpfwirtschaftsjahr, das bei der übernehmenden Körperschaft wegen eines vom Regelstichtag abweichenden Umgründungsstichtages entsteht, bei der übernehmenden Körperschaft im Rahmen einer gesonderten Veranlagung noch im selben Jahr zu erfassen ist.
Nachweis des „funktionierenden Mietenmarkts“ durch den Steuerpflichtigen
Ein „funktionierender Mietenmarkt“ kann nur dann unterstellt werden, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass auch ein „wirtschaftlich agierender Immobilieninvestor“, der (nur) am Mietertrag interessiert ist, Objekte vergleichbarer Gediegenheit, Lage (im geografischen Einzugsgebiet) und Exklusivität (mit vergleichbaren Kosten) erwerben bzw errichten würde, um diese am Markt gewinnbringend zu vermieten. Nachstehend wird der Frage nachgegangen, welche Dogmatik hinter der richterrechtlich geschaffenen „Beweisregel“ stehen könnte und welche Auswirkungen diese für den Rechtsanwender hat. Ein Beitrag von Mag. Martin Pröll.
Abzinsungssatz für Personalrückstellungen verfassungswidrig?
Das Finanzgericht Köln hat unlängst das deutsche Bundesverfassungsgericht (BVerfG) angerufen, eine Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit des gesetzlich festgesetzten Zinssatzes von 6 % für…
Ungeplante Verluste nach langjähriger Überschussphase bei einer großen Vermietung
Liegt eine mit objektiver Ertragsaussicht und nach Wirtschaftlichkeitsprinzipien ausgerichtete Vermietungstätigkeit vor und treten ungeplante Verluste durch plötzlich auftretende, unvorhersehbare Ereignisse auf, führt dies grundsätzlich noch nicht zur Aberkennung der Einkunftsquelleneigenschaft bzw zu einer Liebhabereibeurteilung, sofern auf diese Ereignisse innerhalb angemessener Zeit reagiert wird.
EStR-Wartungserlass 2018 veröffentlicht
Das BMF hat kürzlich den EStR-Wartungserlass 2018 (BMF-Erlass vom 7. 5. 2018, BMF-010203/0171-IV/6/2018, BMF-AV 2018/79) in der Findok veröffentlicht. Mit dem Erlass werden insbesondere zahlreiche gesetzliche Änderungen der letzten Jahre in die EStR eingearbeitet. Lesen Sie mehr zu den Highlights in zwei Beiträgen von Dr. Gerhard Petschnigg in SWK-Heft 19/2018 bzw SWK-Heft 20/21/2018.
Antrag auf Verfahrenshilfe gemäß § 292 BAO – besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art
An die Antragstellerin wurde ein Bescheid über Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für ihre beiden Töchter adressiert. In der Begründung wurde auf die Verordnung EG Nr 883/2004 verwiesen, welche regelt, welcher Mitgliedstaat für ein und denselben Zeitraum für ein und denselben Familienangehörigen vorrangig zur Gewährung der im jeweiligen Hoheitsgebiet vorgesehenen Familienleistungen verpflichtet ist.
Berechtigung zum Verlustvortrag
(E. M./B. R.) – Persönlich verlustvortragsberechtigt ist jener Steuerpflichtige, der den Verlust erwirtschaftet hat. Eine Ausnahme ergibt sich aus § 10 Z 1 UmgrStG, wonach bei einer Umwandlung den Rechtsnachfolgern ein Verlustvortrag nach § 18 Abs 6 EStG zusteht, sofern gemäß § 7 Abs 1 UmgrStG am Umwandlungsstichtag und am Tag des Umwandlungsbeschlusses ein Betrieb vorliegt. Die Verlustvorträge sind dabei bei den Rechtsnachfolgern ab dem dem Umwandlungsstichtag folgenden Veranlagungszeitraum steuerlich verwertbar.
Antrag auf Verfahrenshilfe gemäß § 292 BAO – besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art
An die Antragstellerin wurde ein Bescheid über Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für ihre beiden Töchter adressiert. In der Begründung wurde auf die Verordnung EG Nr 883/2004 verwiesen, welche regelt, welcher Mitgliedstaat für ein und denselben Zeitraum für ein und denselben Familienangehörigen vorrangig zur Gewährung der im jeweiligen Hoheitsgebiet vorgesehenen Familienleistungen verpflichtet ist.
Unentgeltliche Zurverfügungstellung einer Liegenschaft durch den Gesellschafter
Strittig war, ob der (endgültige) Verzicht eines Gesellschafters auf die Verrechnung des Mietzinses auf unbestimmte Zeit, der mit der wirtschaftlich schwierigen Situation der Gesellschaft begründet wurde, eine Nutzungseinlage oder einen Forderungsverzicht darstellt, aus der eine gesellschaftsrechtliche Sacheinlage resultiert.
Unentgeltliche Zurverfügungstellung einer Liegenschaft durch den Gesellschafter
Strittig war, ob der (endgültige) Verzicht eines Gesellschafters auf die Verrechnung des Mietzinses auf unbestimmte Zeit, der mit der wirtschaftlich schwierigen Situation der Gesellschaft begründet wurde, eine Nutzungseinlage oder einen Forderungsverzicht darstellt, aus der eine gesellschaftsrechtliche Sacheinlage resultiert.
Sonstige Einkünfte: Entgeltliche Ablöse eines Wohnrechts
Im gegenständlichen Fall war dem Sohn ein Wohnungsgebrauchsrecht eingeräumt, also ein zivilrechtlich nicht übertragbares Recht. Aus einkommensteuerlicher Sicht ist ein Verzicht auf ein solches Recht nicht als Veräußerungsvorgang anzusehen. Da aber der Verzicht auf ein Wohnungsgebrauchsrecht als Tun, Dulden oder Unterlassen gegen Entgelt, durch welches einem anderen ein wirtschaftlicher Vorteil eingeräumt wird, einzustufen ist, liegt eine einkommensteuerpflichtige Leistung vor.