Ob eine Tätigkeit als Musiker als typisch erwerbswirtschaftlich einzuordnen ist oder typischerweise einer besonderen in der Lebensführung begründeten Neigung entspricht, ist im Einzelfall anhand ihrer Art, ihres Umfangs und ihrer Intensität zu beurteilen. Dabei ist einerseits zu beachten, dass durch den Gesetzgeber Einkünfte aus künstlerischer Tätigkeit ausdrücklich zu den (steuerlich relevanten) Einkünften aus selbständiger Arbeit gezählt und damit idR nicht als Liebhaberei angesehen werden (VwGH 15. 1. 1965, 583/64). Auf der anderen Seite sind künstlerische Tätigkeiten erfahrungsgemäß besonders verlustanfällig bzw werden oft hobbymäßig betrieben.
1 Abs 2 LVO gilt in erster Linie für typische Hobbytätigkeiten, für die ausschlaggebend ist, dass sie bei Anlegen eines abstrakten Maßstabes „typischerweise“ einen Zusammenhang mit einer in der Lebensführung begründeten Neigung aufweisen (VwGH 30. 7. 2002, 96/14/0116, zu einer nebenberuflich betriebenen schriftstellerischen Tätigkeit zur Herausgabe eines Sachbuchs über ein ausgeübtes Hobby; VwGH 25. 2 .2003, 98/14/0088, zu einer Psychologin, die die Malerei aus privatem Interesse und künstlerischer Neigung betreibt; in diesem Sinne etwa auch VwGH 26. 1. 1999, 98/14/0041, oder VwGH 28. 11. 2007, 2004/15/0128).
Liegt hingegen eine Tätigkeit vor, die von ernsthaftem Streben nach Einkünfteerzielung gekennzeichnet ist und sich nach Art, Umfang und Intensität nicht wesentlich von einer erwerbstypisch ausgeübten Tätigkeit unterscheidet, fällt die Betätigung unter § 1 Abs 1 LVO (UFS 2. 3. 2004, RV/1758-W/03, im Fall eines nebenberuflich künstlerisch tätigen akademischen Malers; UFS 24. 3. 2005, RV/0307-G/04; zu einem regelmäßig öffentlich auftretenden Nebenberufsmusiker; UFS 21. 2. 2008, RV/0353-F/07, zu einem nebenberuflichen Schriftsteller, der zwei Bücher über einen Verlag publizierte und vermarktete; UFS 1. 10. 2010, RV/0484-F/08, zu einem nebenberuflichen bildenden Künstler).
Lernt ein Verkäufer in einem Musikgeschäft ohne besondere Ausbildung als Autodidakt ein Instrument spielen und schließt er sich verschiedenen Bands an, wobei die Band, deren Mitglied er im Beschwerdezeitraum war, innerhalb von sieben Jahren drei Alben und zwei Singles produziert und jährlich einige Auftritte absolviert, die für ihn zu jährlichen Einnahmen zwischen 0 Euro und 1.700 Euro und (erklärten) Verlusten zwischen ca 580 Euro und 3.500 Euro (Gesamtverlust in einem fünfjährigen Zeitraum: ca 8.825 Euro) führen, liegt eine Betätigung, die typischerweise auf eine besondere in der Lebensführung begründete Neigung zurückzuführen ist, auch dann vor, wenn die Musiker einen Managementvertrag und einen Verlagsvertrag abgeschlossen haben.
Ob eine Tätigkeit als Musiker als typisch erwerbswirtschaftlich einzuordnen ist oder typischerweise einer besonderen in der Lebensführung begründeten Neigung entspricht, ist im Einzelfall anhand ihrer Art, ihres Umfangs und ihrer Intensität zu beurteilen. Dabei ist einerseits zu beachten, dass durch den Gesetzgeber Einkünfte aus künstlerischer Tätigkeit ausdrücklich zu den (steuerlich relevanten) Einkünften aus selbständiger Arbeit gezählt und damit idR nicht als Liebhaberei angesehen werden (VwGH 15. 1. 1965, 583/64). Auf der anderen Seite sind künstlerische Tätigkeiten erfahrungsgemäß besonders verlustanfällig bzw werden oft hobbymäßig betrieben.
1 Abs 2 LVO gilt in erster Linie für typische Hobbytätigkeiten, für die ausschlaggebend ist, dass sie bei Anlegen eines abstrakten Maßstabes „typischerweise“ einen Zusammenhang mit einer in der Lebensführung begründeten Neigung aufweisen (VwGH 30. 7. 2002, 96/14/0116, zu einer nebenberuflich betriebenen schriftstellerischen Tätigkeit zur Herausgabe eines Sachbuchs über ein ausgeübtes Hobby; VwGH 25. 2 .2003, 98/14/0088, zu einer Psychologin, die die Malerei aus privatem Interesse und künstlerischer Neigung betreibt; in diesem Sinne etwa auch VwGH 26. 1. 1999, 98/14/0041, oder VwGH 28. 11. 2007, 2004/15/0128).
Liegt hingegen eine Tätigkeit vor, die von ernsthaftem Streben nach Einkünfteerzielung gekennzeichnet ist und sich nach Art, Umfang und Intensität nicht wesentlich von einer erwerbstypisch ausgeübten Tätigkeit unterscheidet, fällt die Betätigung unter § 1 Abs 1 LVO (UFS 2. 3. 2004, RV/1758-W/03, im Fall eines nebenberuflich künstlerisch tätigen akademischen Malers; UFS 24. 3. 2005, RV/0307-G/04; zu einem regelmäßig öffentlich auftretenden Nebenberufsmusiker; UFS 21. 2. 2008, RV/0353-F/07, zu einem nebenberuflichen Schriftsteller, der zwei Bücher über einen Verlag publizierte und vermarktete; UFS 1. 10. 2010, RV/0484-F/08, zu einem nebenberuflichen bildenden Künstler).
Lernt ein Verkäufer in einem Musikgeschäft ohne besondere Ausbildung als Autodidakt ein Instrument spielen und schließt er sich verschiedenen Bands an, wobei die Band, deren Mitglied er im Beschwerdezeitraum war, innerhalb von sieben Jahren drei Alben und zwei Singles produziert und jährlich einige Auftritte absolviert, die für ihn zu jährlichen Einnahmen zwischen 0 Euro und 1.700 Euro und (erklärten) Verlusten zwischen ca 580 Euro und 3.500 Euro (Gesamtverlust in einem fünfjährigen Zeitraum: ca 8.825 Euro) führen, liegt eine Betätigung, die typischerweise auf eine besondere in der Lebensführung begründete Neigung zurückzuführen ist, auch dann vor, wenn die Musiker einen Managementvertrag und einen Verlagsvertrag abgeschlossen haben.