Die Ausbildung zur TEH-Praktikerin in der im Beschwerdefall (vom WIFI) angebotenen Form vermittelt Basiswissen über die traditionelle europäische Heilkunde und umfasst im Überblick Themen zu Bereichen wie Pflanzenwirkstoffen, Pflanzenbestimmung, Heilpflanzenwanderungen, Heilpflanzenanbau und -verarbeitung, traditionellen Esskultur, Tee, Kräuterkissen, Kräuterpulver, Tinkturen, Salben, Sirupe, Liköre, Ölauszügen, Milchauszügen, Essigauszügen, Kräutersalzen, Kräuterzucker, Destillate, Honig, Räuchern, Inhalationen, Kneippen, Bäderkunde, Wickel und Auflagen, Lehm– und Moorpackungen, Deklaration, Kommunikation.
Im Hinblick darauf ist zwar nicht in Abrede zu stellen, dass eine Ausbildung zur TEH-Praktikerin für eine Krankenpflegerin bei ihrer täglichen Arbeit von Vorteil sein kann. Der geforderte Zusammenhang der Bildungsmaßnahme mit der ausgeübten Tätigkeit im Sinne des § 16 Abs 1 Z 10 EStG ist jedoch nicht gegeben. Denn ein solcher Zusammenhang ist nur dann anzunehmen, wenn die erworbenen Kenntnisse in einem wesentlichen Umfang im Rahmen der Tätigkeit verwertet werden können.
Bei dem zum TEH-Praktiker absolvierten Seminar ist davon auszugehen, dass die erworbenen Kenntnisse auch außerhalb des Berufes als Krankenpflegerin anwendbar und nützlich sind. Aus den Themeninhalten des Kurses lässt sich schließen, dass die darin vermittelten Kenntnisse von so allgemeiner Art sind, dass sie keine auf Krankenpfleger abgestellte berufsspezifische Wissensvermittlung darstellen.
Die geltend gemachten Ausbildungskosten wurden nicht als Fortbildungskosten berücksichtigt
Dafür, dass keine berufsspezifische Fortbildung im Rahmen der Tätigkeit als Krankenpflegerin vorliegt, sondern das vermittelte Wissen von allgemeiner Natur ist, spricht auch der Umstand, dass die Ausbildung nicht nur von Angehörigen der Berufsgruppe der Bf sondern von Angehörigen verschiedenster Berufsgruppen besucht werden kann. Die Ausbildung zur TEH-Praktikerin erfordert weder Vorkenntnisse noch einen Quellenberuf, sondern richtet sich an Jedermann. Sind jedoch Bildungsmaßnahmen auch bei nicht berufstätigen Personen von allgemeinem Interesse oder dienen sie grundsätzlich der privaten Lebensführung, sind die dafür getätigten Aufwendungen nicht abzugsfähig, und zwar auch dann nicht, wenn derartige Kenntnisse für die ausgeübte Tätigkeit verwendet werden können oder von Nutzen sind.
Auch dem Argument, dass gem § 63 Abs 1 GuKG eine gesetzliche Verpflichtung zur Fortbildung für Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege gegeben ist und diese Ausbildung daher beruflich notwendig wäre, muss entgegengehalten werden, dass es sich nach § 63 Abs 1 GuKG bei der Fortbildung um Informationsgewinnung über neueste Entwicklungen und Erkenntnisse insbesondere der Pflegewissenschaft sowie der medizinischen Wissenschaft oder die Vertiefung der in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten handeln müsste. Ein Zusammenhang zur Ausbildung zur TEH-Praktikerin kann hier nicht gesehen werden.
Die geltend gemachten Kosten für die Ausbildung zur TEH-Praktikerin können daher nicht als Fortbildungskosten im Sinne des § 16 Abs 1 Z 10 EStG 1988 Berücksichtigung finden.
Die Ausbildung zur TEH-Praktikerin in der im Beschwerdefall (vom WIFI) angebotenen Form vermittelt Basiswissen über die traditionelle europäische Heilkunde und umfasst im Überblick Themen zu Bereichen wie Pflanzenwirkstoffen, Pflanzenbestimmung, Heilpflanzenwanderungen, Heilpflanzenanbau und -verarbeitung, traditionellen Esskultur, Tee, Kräuterkissen, Kräuterpulver, Tinkturen, Salben, Sirupe, Liköre, Ölauszügen, Milchauszügen, Essigauszügen, Kräutersalzen, Kräuterzucker, Destillate, Honig, Räuchern, Inhalationen, Kneippen, Bäderkunde, Wickel und Auflagen, Lehm– und Moorpackungen, Deklaration, Kommunikation.
Im Hinblick darauf ist zwar nicht in Abrede zu stellen, dass eine Ausbildung zur TEH-Praktikerin für eine Krankenpflegerin bei ihrer täglichen Arbeit von Vorteil sein kann. Der geforderte Zusammenhang der Bildungsmaßnahme mit der ausgeübten Tätigkeit im Sinne des § 16 Abs 1 Z 10 EStG ist jedoch nicht gegeben. Denn ein solcher Zusammenhang ist nur dann anzunehmen, wenn die erworbenen Kenntnisse in einem wesentlichen Umfang im Rahmen der Tätigkeit verwertet werden können.
Bei dem zum TEH-Praktiker absolvierten Seminar ist davon auszugehen, dass die erworbenen Kenntnisse auch außerhalb des Berufes als Krankenpflegerin anwendbar und nützlich sind. Aus den Themeninhalten des Kurses lässt sich schließen, dass die darin vermittelten Kenntnisse von so allgemeiner Art sind, dass sie keine auf Krankenpfleger abgestellte berufsspezifische Wissensvermittlung darstellen.
Die geltend gemachten Ausbildungskosten wurden nicht als Fortbildungskosten berücksichtigt
Dafür, dass keine berufsspezifische Fortbildung im Rahmen der Tätigkeit als Krankenpflegerin vorliegt, sondern das vermittelte Wissen von allgemeiner Natur ist, spricht auch der Umstand, dass die Ausbildung nicht nur von Angehörigen der Berufsgruppe der Bf sondern von Angehörigen verschiedenster Berufsgruppen besucht werden kann. Die Ausbildung zur TEH-Praktikerin erfordert weder Vorkenntnisse noch einen Quellenberuf, sondern richtet sich an Jedermann. Sind jedoch Bildungsmaßnahmen auch bei nicht berufstätigen Personen von allgemeinem Interesse oder dienen sie grundsätzlich der privaten Lebensführung, sind die dafür getätigten Aufwendungen nicht abzugsfähig, und zwar auch dann nicht, wenn derartige Kenntnisse für die ausgeübte Tätigkeit verwendet werden können oder von Nutzen sind.
Auch dem Argument, dass gem § 63 Abs 1 GuKG eine gesetzliche Verpflichtung zur Fortbildung für Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege gegeben ist und diese Ausbildung daher beruflich notwendig wäre, muss entgegengehalten werden, dass es sich nach § 63 Abs 1 GuKG bei der Fortbildung um Informationsgewinnung über neueste Entwicklungen und Erkenntnisse insbesondere der Pflegewissenschaft sowie der medizinischen Wissenschaft oder die Vertiefung der in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten handeln müsste. Ein Zusammenhang zur Ausbildung zur TEH-Praktikerin kann hier nicht gesehen werden.
Die geltend gemachten Kosten für die Ausbildung zur TEH-Praktikerin können daher nicht als Fortbildungskosten im Sinne des § 16 Abs 1 Z 10 EStG 1988 Berücksichtigung finden.