Kategorie: Unternehmensrecht +

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VIDEO: Wer kann eine Generalversammlung einberufen? – Philip Rosenauer

Einberufungsbefugt sind nach der zwingenden Regelung des § 36 Abs 1 GmbHG die Geschäftsführer. Die Einberufungsbefugnis bzw. -verpflichtung steht jedem einzelnen Geschäftsführer unabhängig von der Regelung der Geschäftsführungs- bzw Vertretungsbefugnis zu. Eine Bevollmächtigung zur Abgabe zur Einberufungserklärung ist nicht möglich. Dabei sind jene Geschäftsführer zur Einberufung befugt, die tatsächlich und ordnungsgemäß zur Geschäftsführung berufen sind, unabhängig von seiner Eintragung im Firmenbuch.

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VIDEO: Fristen und Form der Einberufung der Generalversammlung – Philip Rosenauer

Die Einberufung erfolgt in der gesellschaftsvertraglich festgelegten Form. Ist nichts festgelegt, so hat sie in Form einer Verständigung der Gesellschafter durch einen eingeschriebenen Brief (ein Rückschein ist nicht erforderlich, da auch der Zugang keine Voraussetzung ist) zu erfolgen (§ 38 GmbHG). Es sind dabei alle Gesellschafter einzuladen, auch jene, denen kein Stimmrecht in jener Generalversammlung zukommt. Ist ein Gesellschafter unerreichbar, ist eine Ladung trotzdem erforderlich (hierbei kommt die Bestellung eines Abwesenheitskurators in Betracht).

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VIDEO: Ordentliche Generalversammlung – Philip Rosenauer

Es ist mindestens einmal jährlich, innerhalb der ersten 8 Monate des Geschäftsjahres (vorbehaltlich der Sonderreglungen aufgrund von COVID-19), eine Generalversammlung am Sitz der Gesellschaft durch die GF einzuberufen, soweit die Gesellschafter nicht von der Möglichkeit der Beschlussfassung im schriftlichen Weg Gebrauch gemacht haben. Gegenstand der Beschlussfassung im Rahmen der ordentlichen Generalversammlung ist insbesondere die Feststellung des Jahresabschlusses, die Verteilung des Bilanzgewinnes, die Entlastung der GF, und allenfalls die Bestellung des Abschlussprüfers bei der prüfungspflichtigen GmbH.

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VIDEO: Anfechtbarer Beschluss – Philip Rosenauer

Grundsätzlich sind die in einer Generalversammlung gefassten Beschlüsse unverzüglich nach der Beschlussfassung in eine Niederschrift aufzunehmen (außer es wurde ein schriftliches Protokoll erstellt oder ein Umlaufbeschluss gefasst) und in Kopie sämtlichen Gesellschaftern mittels eingeschriebenen Briefs zu übermitteln. In der Niederschrift sind nicht sämtliche Diskussionen im Rahmen der Generalversammlung, sondern lediglich (i) die anwesenden Gesellschafter bzw. Bevollmächtigten, (ii) Ort und Datum der Generalversammlung, (iii) Inhalt der gefassten Beschlüsse unter Anführung der Pro-Stimmen, Stimmenthaltungen und Contra-Stimmen, (iv) ein allfälliger Widerspruch, (v) Tag der Erstellung sowie der Verfasser der Niederschrift, und (vi) Datum der Versendung der Niederschrift zu erfassen

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VIDEO: Beschlussmehrheiten – Philip Rosenauer

Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn Gesellschafter, die 10 % des Stammkapitals halten, anwesend oder vertreten sind. Liegt eine Beschlussfähigkeit nicht vor, so ist eine zweite Generalversammlung einzuberufen, wobei die Beschlussfähigkeit nun unabhängig von der Höhe des vertretenen Stammkapitals ist und inhaltlich eine Beschränkung auf die Tagesordnungspunkte gemäß erster Einberufung vorliegt.

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VIDEO: Minderheitsrechte – Philip Rosenauer

Im GmbHG werden Minderheitsrechte in einem eigenen Kapital behandelt (§§ 45-48 GmbHG), worin Regelungen zum Schutz von Minderheitsgesellschaftern normiert sind. Es handelt sich hierbei um den formellen Minderheitsschutz, wobei es auch einen materiellen Minderheitsschutz, im Rahmen der Treuepflichten und dem Gleichbehandlungsgebot, gibt. Die gesetzlichen Minderheitsrechte sind zwingend, das heißt weder durch den GesV noch durch Mehrheitsbeschluss abdingbar