Grundsätzlich sind die in einer Generalversammlung gefassten Beschlüsse unverzüglich nach der Beschlussfassung in eine Niederschrift aufzunehmen (außer es wurde ein schriftliches Protokoll erstellt oder ein Umlaufbeschluss gefasst) und in Kopie sämtlichen Gesellschaftern mittels eingeschriebenen Briefs zu übermitteln. In der Niederschrift sind nicht sämtliche Diskussionen im Rahmen der Generalversammlung, sondern lediglich (i) die anwesenden Gesellschafter bzw. Bevollmächtigten, (ii) Ort und Datum der Generalversammlung, (iii) Inhalt der gefassten Beschlüsse unter Anführung der Pro-Stimmen, Stimmenthaltungen und Contra-Stimmen, (iv) ein allfälliger Widerspruch, (v) Tag der Erstellung sowie der Verfasser der Niederschrift, und (vi) Datum der Versendung der Niederschrift zu erfassen.
Ein anfechtbarer Beschluss liegt insbesondere bei Verfahrensfehlern beim Zustandekommen des Beschlusses (formelle Beschlussanfechtung) oder bei Verletzung zwingender Vorschriften des Gesetzes (inhaltlich Beschlussanfechtung) vor.
Die Anfechtung eines Beschlusses wegen Verfahrensmängeln ist unter bestimmten Umständen eingeschränkt, sofern sie auf das Beschlussergebnis keine Auswirkung hatten (Kausalitätstheorie). Beispielsweise führen Verfahrensfehler bei der Abstimmung selbst, die keine Auswirkungen auf das Beschlussergebnis haben, nicht zur Anfechtbarkeit. Wird hingegen ein konkretes Mitgliedschafts-, Informations- oder Partizipationsinteresse eines Gesellschafters verletzt, dann führt ein Verfahrensfehler auch dann zur Anfechtung, wenn er auf das Beschlussergebnis keinen Einfluss hat (Relevanztheorie). Derartige Verfahrensfehler sind zB die Verletzung des Teilnahmerechts aufgrund von Einberufungsmängeln oder das Fehlen von vorzulegenden Unterlagen.
Die Anfechtung eines Beschlusses wegen Inhaltsmängeln erfasst Beschlüsse die gegen zwingende Vorschriften des Gesetzes verstoßen. Davon umfasst sind zB die Verfolgung gesellschaftsfremder Sondervorteile, gesellschaftsrechtliche Generalklauseln wie das Gleichbehandlungsgebot und Treuepflichten, sowie Verstöße gegen den Gesellschaftsvertrag.
Festzuhalten ist, dass derartige Beschlüsse trotz ihrer Fehlerhaftigkeit wirksam zustande kommen und somit rechtlich existent sind. Anfechtbare Beschlüsse sind zunächst wirksam, solange sie nicht entweder von den Gesellschaftern durch neue Beschlüsse aufgehoben oder vom Gericht im Wege der Klage eines Gesellschafters für nichtig erklärt worden sind. Die Anfechtungsklage ist eine Rechtsgestaltungsklage, die auf Nichtigerklärung des betreffenden Beschlusses gerichtet ist. Eine erfolgreiche Klage vernichtet somit den anfechtbaren Beschluss rückwirkend. Die Anfechtung eines in einer Generalversammlung gefassten Beschlusses setzt voraus, dass der anfechtungswillige Gesellschafter in der Generalversammlung anwesend ist und gegen den entsprechenden Beschluss Widerspruch zu Protokoll erklärt hat. Der Widerspruch ist dann keine Voraussetzung für eine Anfechtungsklage, wenn der Gesellschafter zur Generalversammlung unberechtigterweise nicht zugelassen wurde oder durch einen Einberufungsmangel an seiner Teilnahme gehindert war. Die Anfechtungsklage muss innerhalb 1 Monats vom Tag der Absendung der Kopie des Generalversammlungsbeschlusses an den anfechtenden Gesellschafter beim zur Ausübung der Handelsgerichtsbarkeit für den Sitz der Gesellschaft zuständigen zuständige Gerichtshof eingelangt sein. Sie richtet sich dabei gegen die Gesellschaft. Die Gesellschaft wird dabei von den GF vertreten.
Praxistipp: Sofern eine Anfechtung eines Beschlusses vorbehalten werden soll, hat der Gesellschafter in der Generalversammlung seinen Widerspruch zu erklären und, aufgrund von Beweiszwecken, auf eine Protokollierung zu bestehen (der Widerspruch muss nicht begründet werden) oder, im Fall einer schriftlichen Beschlussfassung, gegen einen Antrag zu stimmen.
Autor: Dr. Philip Rosenauer
Grundsätzlich sind die in einer Generalversammlung gefassten Beschlüsse unverzüglich nach der Beschlussfassung in eine Niederschrift aufzunehmen (außer es wurde ein schriftliches Protokoll erstellt oder ein Umlaufbeschluss gefasst) und in Kopie sämtlichen Gesellschaftern mittels eingeschriebenen Briefs zu übermitteln. In der Niederschrift sind nicht sämtliche Diskussionen im Rahmen der Generalversammlung, sondern lediglich (i) die anwesenden Gesellschafter bzw. Bevollmächtigten, (ii) Ort und Datum der Generalversammlung, (iii) Inhalt der gefassten Beschlüsse unter Anführung der Pro-Stimmen, Stimmenthaltungen und Contra-Stimmen, (iv) ein allfälliger Widerspruch, (v) Tag der Erstellung sowie der Verfasser der Niederschrift, und (vi) Datum der Versendung der Niederschrift zu erfassen.1
Ein anfechtbarer Beschluss liegt insbesondere bei Verfahrensfehlern beim Zustandekommen des Beschlusses (formelle Beschlussanfechtung) oder bei Verletzung zwingender Vorschriften des Gesetzes (inhaltlich Beschlussanfechtung) vor.2
Die Anfechtung eines Beschlusses wegen Verfahrensmängeln ist unter bestimmten Umständen eingeschränkt, sofern sie auf das Beschlussergebnis keine Auswirkung hatten (Kausalitätstheorie). Beispielsweise führen Verfahrensfehler bei der Abstimmung selbst, die keine Auswirkungen auf das Beschlussergebnis haben, nicht zur Anfechtbarkeit. Wird hingegen ein konkretes Mitgliedschafts-, Informations- oder Partizipationsinteresse eines Gesellschafters verletzt, dann führt ein Verfahrensfehler auch dann zur Anfechtung, wenn er auf das Beschlussergebnis keinen Einfluss hat (Relevanztheorie). Derartige Verfahrensfehler sind zB die Verletzung des Teilnahmerechts aufgrund von Einberufungsmängeln oder das Fehlen von vorzulegenden Unterlagen.3
Die Anfechtung eines Beschlusses wegen Inhaltsmängeln erfasst Beschlüsse die gegen zwingende Vorschriften des Gesetzes verstoßen. Davon umfasst sind zB die Verfolgung gesellschaftsfremder Sondervorteile, gesellschaftsrechtliche Generalklauseln wie das Gleichbehandlungsgebot und Treuepflichten, sowie Verstöße gegen den Gesellschaftsvertrag.4
Festzuhalten ist, dass derartige Beschlüsse trotz ihrer Fehlerhaftigkeit wirksam zustande kommen und somit rechtlich existent sind. Anfechtbare Beschlüsse sind zunächst wirksam, solange sie nicht entweder von den Gesellschaftern durch neue Beschlüsse aufgehoben oder vom Gericht im Wege der Klage eines Gesellschafters für nichtig erklärt worden sind. Die Anfechtungsklage ist eine Rechtsgestaltungsklage, die auf Nichtigerklärung des betreffenden Beschlusses gerichtet ist. Eine erfolgreiche Klage vernichtet somit den anfechtbaren Beschluss rückwirkend. Die Anfechtung eines in einer Generalversammlung gefassten Beschlusses setzt voraus, dass der anfechtungswillige Gesellschafter in der Generalversammlung anwesend ist und gegen den entsprechenden Beschluss Widerspruch zu Protokoll erklärt hat. Der Widerspruch ist dann keine Voraussetzung für eine Anfechtungsklage, wenn der Gesellschafter zur Generalversammlung unberechtigterweise nicht zugelassen wurde oder durch einen Einberufungsmangel an seiner Teilnahme gehindert war. Die Anfechtungsklage muss innerhalb 1 Monats vom Tag der Absendung der Kopie des Generalversammlungsbeschlusses an den anfechtenden Gesellschafter beim zur Ausübung der Handelsgerichtsbarkeit für den Sitz der Gesellschaft zuständigen zuständige Gerichtshof eingelangt sein. Sie richtet sich dabei gegen die Gesellschaft. Die Gesellschaft wird dabei von den GF vertreten.5
Praxistipp: Sofern eine Anfechtung eines Beschlusses vorbehalten werden soll, hat der Gesellschafter in der Generalversammlung seinen Widerspruch zu erklären und, aufgrund von Beweiszwecken, auf eine Protokollierung zu bestehen (der Widerspruch muss nicht begründet werden) oder, im Fall einer schriftlichen Beschlussfassung, gegen einen Antrag zu stimmen.6
1 Winkler in Foglar-Deinhardstein/Aburumieh/Hoffenscher-Summer (Hrsg), GmbHG (2017) zu § 40 GmbHG Rz 1 ff.
2 Enzinger in Straube, WK GmbHG § 41 Rz 38 ff (Stand 1.8.2013, rdb.at).
3 Linder in Foglar-Deinhardstein/Aburumieh/Hoffenscher-Summer (Hrsg), GmbHG (2017) zu § 41 GmbHG Rz 85 f.
4 Enzinger in Straube, WK GmbHG § 41 Rz 43 ff (Stand 1.8.2013, rdb.at); Linder in Foglar-Deinhardstein/Aburumieh/Hoffenscher-Summer (Hrsg), GmbHG (2017) zu § 41 GmbHG Rz 62.
5 Linder in Foglar-Deinhardstein/Aburumieh/Hoffenscher-Summer (Hrsg), GmbHG (2017) zu § 41 GmbHG Rz 64; Enzinger in Straube, WK GmbHG § 41 Rz 56 ff (Stand 1.8.2013, rdb.at).
6 Linder in Foglar-Deinhardstein/Aburumieh/Hoffenscher-Summer (Hrsg), GmbHG (2017) zu § 41 GmbHG Rz 134 ff.
Autor: Dr. Philip Rosenauer